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BGH Beschluss vom 28.10.1998 - 5 StR 500/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerhinterziehung

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. April 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, daß der Angeklagte der Steuerhinterziehung in fünf Fällen und der versuchten Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die Feststellungen zum Schuldspruch wegen der in den Jahren 1991 und 1992 durch Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen bewirkten Steuerverkürzungen lassen nicht erkennen, daß diese Taten bereits vollendet waren.

Bei Veranlagungssteuern ist eine Tat im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO nach der Rechtsprechung erst dann vollendet, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für den betreffenden Zeitraum im wesentlichen abgeschlossen hat(vgl. BGHSt 30, 122 m.w.N.). Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem bei ordnungsgemäßer Abgabe der Steuererklärung auch der unterlassende Täter spätestens veranlagt worden wäre (vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 4. Aufl. § 370 Rdn. 37; Kohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. § 370 AO Rdn. 261 jeweils m.w.N.).

Ob bis zum Zeitpunkt, in dem das Steuerstrafverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet wurde, im Veranlagungsbezirk die Arbeiten entsprechend weit fortgeschritten waren, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen; auch hat das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht bedacht, daß mit Einschreiten der Steuerfahndung „ab 1993” (UA S. 5) – jedenfalls aber mit der Einleitung des Strafverfahrens nach § 393 Abs. 1 AO – die aus steuerrechtlichen Gründen weiterhin bestehende Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen 1991 und 1992 entfiel.

Der Senat schließt aus, daß insoweit noch sichere Feststellungen getroffen werden können. Er hat den Schuldspruch deshalb selbst nach § 354 StPO dahin geändert, daß der Angeklagte in den bezeichneten Fällen nur einer versuchten Steuerhinterziehung schuldig ist (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, §§ 22, 23 StGB). Allerdings führt dies nicht zur Aufhebung der dafür verhängten Einzelstrafen, weil eine noch günstigere Beurteilung der Taten auch bei einem gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO hier ausgeschlossen werden kann.

 

Unterschriften

Laufhütte, Harms, Häger, Nack, Tepperwien

 

Fundstellen

HFR 1999, 669

wistra 1999, 385

NStZ-RR 1999, 218

StV 2000, 492

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