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BGH Beschluss vom 28.05.2018 - 3 StR 639/17

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Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 17.07.2017)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 17. Juli 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Brandstiftung freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er in allgemeiner Form die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Rz. 2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„I. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. In diesem Zusammenhang ist darzulegen, wie sich die festgestellte, einem Merkmal der §§ 20, 21 StGB unterfallende Störung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstat auf den entsprechenden Zustand zurückzuführen ist. Das Tatgericht ist dabei verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 3 StR 317/17, juris Rn. 5 m.w.N.).

II. Diesem Maßstab wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Die Feststellungen des Landgerichts, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt möglicherweise aufgehoben, jedenfalls zumindest erheblich vermindert war (UA S. 5), genügen nicht den Anforderungen an eine nachvollziehbare und beweiswürdigend belegte Darstellung.

1. Erforderlich ist auf der Ebene der Darlegungsanforderungen stets eine konkretisierende Darstellung, in welcher Weise sich die näher festgestellte psychische Störung bei Begehung der jeweiligen Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ-RR 2017, 202 m.w.N.). Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 – 2 StR 57/17, BeckRs 2017, 118916 Rn. 8 m.w.N.).

2. Das Urteil des Landgerichts wird den Anforderungen einer solchen spezifisch tatbezogenen Auseinandersetzung nicht gerecht.

a) Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einer schizoaffektiven Störung und zeigt wahnhaft halluzinatorische Erlebnisweisen, ein deutlich ausgeprägtes depressives Syndrom mit depressiver Verstimmung, einem Interessensverlust und Freudlosigkeit sowie negativen und pessimistischen Lebenseinstellungen. Das Landgericht hat überdies festgestellt, dass die vorliegende Tat zu dieser Störung in engem Zusammenhang steht (UA S. 3 f.). Den Ausführungen des Sachverständigen, dem sich die Strafkammer ohne weitergehende Ausführungen angeschlossen hat (UA S. 10), ist dagegen nicht zu entnehmen, wie sich die schizoaffektive Störung konkret auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei den Anlasstaten ausgewirkt haben soll. Der Sachverständige ist zu der Erkenntnis gelangt, dass ein zu der bei dem Angeklagten diagnostizierten Störung vergleichbares Krankheitsbild auch am Tattag durch die Polizisten festgestellt worden sei, welche den Angeklagten als sprunghaft paranoid beschrieben haben. Daher und aufgrund des bekannten langjährigen und durchgehend chronischen Krankheitsverlaufs und der einschlägigen Vorgeschichte sei davon auszugehen, dass auch im Tatzeitraum Krankheitsaktivität bestanden habe (UA S. 8 f.). Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen (UA S. 9) sei bei dem Angeklagten eine Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt möglicherweise nicht vorhanden gewesen. Es sei möglich, dass der Angeklagte die Tat aufgrund seiner paranoiden Realitätswahrnehmung für gerechtfertigt hielt. Es seien zudem psychopathologische Hinweise für eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit vorhanden. Es sei zu vermuten, dass psychotische Störungen des Realitätsbezugs bestanden und dass Verhaltensweisen durch Wahn und Halluzinationen bestimmt waren. Die Steuerungsfähigkeit sei zum Tatzeitpunkt daher zumindest erheblich vermindert, möglicherweise auch aufgehoben.

b) Diese Ausführungen lassen eine ausreichende Darstellung der auf den Angeklagten bezogenen konkreten Auswirkungen seiner psychischen Erkrankung zur Tatzeit vermissen (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2017, 202, 203). Die dargestellten Schlussfolgerungen des Sachverständigen und ihm folgend des Landgerichts beschränken sich auf bloße Vermutungen und allgemeine Feststellungen. Welche Wahnvorstellungen und Halluzinationen der Angeklagte hatte und wie sich diese auf dessen Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben, teilt das Urteil nicht mit. Denn aus den Feststellungen geht lediglich hervor, dass der Angeklagte nach einem Streit mit seiner Mutter verärgert war und anschließend die Tat begangen hat (UA S. 4 f.). Der von der Strafkammer festgestellte enge Zusammenhang der Tatbegehung zu der Störung des Angeklagten wird zudem durch das Urteil nicht beweiswürdigend belegt. Allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte verärgert war, ist nicht nachzuvollziehen, inwieweit die Anlasstat noch als Folge der bei dem Angeklagten bestehenden Störung anzusehen ist. Bereits nach den äußeren Tatumständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Tat letztlich nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervorgetreten sind, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 76). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sich der Angeklagte dahingehend eingelassen hat, er habe aus Frust gezündelt, weil ihm keiner geholfen habe (UA S. 7).

Dieser Darstellungsmangel entfällt auch durch den Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht. Nach den Feststellungen wurde im Jahr 1996 in einem Verfahren wegen schwerer Brandstiftung und fahrlässiger Brandstiftung die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, nachdem seine Wohnung ausgebrannt war (UA S. 3). Die weiteren Tatumstände und den psychischen Zustand bei der Tat teilt die Strafkammer – auch im Rahmen der Legalprognose des § 63 StGB (UA S. 11 f.) – nicht mit. Schließlich beschränken sich auch die Ausführungen des Sachverständigen zur Exploration des Angeklagten, die schon eine nähere Auseinandersetzung mit dessen bisherigem Krankheitsverlauf vermissen lassen, auf allgemeine Feststellungen und Wertungen, wie ‚Hinweise auf Wahnideen und Halluzinationen’ (UA S. 8).

III. Die Aufhebung der Unterbringungsanordnung zieht im Hinblick auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO die Aufhebung des Freispruchs nach sich (BGH StraFo 2011, 55).

IV. Die getroffenen Feststellungen sind insgesamt aufzuheben, um dem neuen Tatgericht sowohl zu den für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Anlasstat bedeutsamen Umstände als auch zu sämtlichen prognoserelevanten Aspekten umfassende und in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (BGH NStZ-RR 2017, 202, 203).”

Rz. 3

Dem tritt der Senat bei.

 

Unterschriften

Becker, Gericke, Spaniol, Berg, Leplow

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11788404

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