Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 27.11.2002 - 5 StR 355/02, 5 StR 604/00

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 19.03.2002)

 

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten G gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. März 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, daß die Einzelgeldstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 17. Juli 1998 – 300 Ds 240/97 –, aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 15. Dezember 1998 – 300 Ds 240/97 – in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. April 1999 – 571 – 29/99 – und aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 2. November 1999 – 300 Cs 637/99 – in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden.

Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger B entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten Y wird das genannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben

  1. soweit die Festsetzung einer Strafe wegen der Tat zum Nachteil des Geschädigten Ya unterblieben ist,
  2. im Ausspruch der Gesamtstrafe.

Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten G wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Einzelgeldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten bei Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung verurteilt. Den Angeklagten Y hatte es wegen versuchten Totschlags (Fall B) und wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall Ya) unter Einbeziehung mehrerer Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Senat hat durch Beschluß vom 4. April 2001 auf die jeweilige Revision der Angeklagten das Urteil betreffend den Angeklagten G in vollem Umfang aufgehoben und betreffend den Angeklagten Y aufgehoben „a) soweit dieser Angeklagte wegen der Tat zum Nachteil des Nebenklägers B verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch” sowie die weitergehende Revision dieses Angeklagten verworfen. Daraufhin hat das Landgericht nunmehr den Angeklagten G wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bei Aussetzung deren Vollstreckung zur Bewährung und den Angeklagten Y wegen versuchten Totschlags (Fall B …) – unter Einbeziehung einer vermeintlich rechtskräftig bestehenden Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung im Fall Ya – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. Für die Revision des Angeklagten Y gilt gleiches, soweit das Rechtsmittel sich gegen die Bestimmung der Einzelfreiheitsstrafe wegen der Tat gegen den Nebenkläger B richtet. Jedoch bedarf der Strafausspruch gegen den Angeklagten G der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Änderung, während der Strafausspruch gegen den Angeklagten Y in den gleichermaßen ersichtlichen Teilen aufgehoben werden muß.

1. Der erste Tatrichter hatte in seine Gesamtstrafenentscheidungen betreffend beide Angeklagte jeweils nach § 55 StGB Strafen einbezogen, die sich vor der Entscheidung des zweiten Tatrichters – durch Begleichung dreier Geldstrafen (Angeklagter G) bzw. durch Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten (Angeklagter Y) – erledigt haben. Der zweite Tatrichter hat eine gleichartige Einbeziehung nicht vorgenommen, sondern statt dessen jedem Angeklagten einen „Härteausgleich” von jeweils einem Monat Freiheitsstrafe gewährt. Dies widerspricht dem Grundsatz, daß nach Aufhebung einer Gesamtstrafe in der erneuten Verhandlung die Gesamtstrafbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung zu erfolgen hat; sonst würde einem Revisionsführer wegen seines Rechtsmittels ein durch die Gesamtstrafbildung erlangter Rechtsvorteil genommen (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2 m. w. N.).

Betreffend den Angeklagten G kann der Senat dies dadurch korrigieren, daß er die Einbeziehung der erledigten Strafen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO (mit der Folge ihrer Anrechnung nach § 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB) nachholt. Dieser geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kostenteilung nach § 473 Abs. 4 StPO.

2. Betreffend den Angeklagten Y kommt folgendes hinzu: Das Landgericht hat übersehen, daß der Senat durch den Beschluß vom 4. April 2001 auch die Einzelstrafe im Fall der gefährlichen Körperverletzung gegen den Geschädigten Ya aufgehoben hat. Es ist deshalb von einer vermeintlich rechtskräftig verhängten Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten ausgegangen und hat eine solche in die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe aufgenommen.

Danach hat ein neuer Tatrichter gegen den Angeklagten Y eine Einzelfreiheitsstrafe wegen der Tat zum Nachteil des Geschädigten Ya festzusetzen (vgl. BGHR StPO § 331 Abs. 1 Einzelstrafe, fehlende 1; BGH, Beschl. vom 18. Dezember 1996 – 2 StR 637/96) und eine neue Gesamtstrafe zu bilden. In diese sind die Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 11. März 1999 einzubeziehen. Unter dem Gesichtspunkt des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO besteht dabei für die Gesamtstrafe – trotz des vom letzten Tatrichter unnötigerweise vorgenommenen „Härteausgleichs”, der als solcher nicht korrigiert werden kann – die Obergrenze von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe.

 

Unterschriften

Harms, Häger, Raum, Brause, Schaal

 

Fundstellen

Haufe-Index 2560073

NStZ-RR 2003, 139

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


BGH 4 StR 186/12
BGH 4 StR 186/12

  Verfahrensgang LG Bochum (Urteil vom 19.12.2011)   Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Dezember 2011, soweit es den Angeklagten betrifft, im Gesamtstrafenausspruch dahin geändert, dass ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren