Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 27.08.2008 - 1 StR 452/08

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Urteil vom 21.04.2008)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 21. April 2008 wird

  1. das Verfahren im Fall A. 3. der Urteilsgründe eingestellt;
  2. das genannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass in den Fällen A. 1., 2., 6., 18. bis 20. die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt;
  3. die weitergehende Revision verworfen.

2. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen; im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 53 Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:

„Hinsichtlich der Tat A. 3. war bereits vor Anklageerhebung Verfolgungsverjährung nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eingetreten. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die Geschädigte … R. am 21. Juli 2001 aufgefordert, mit ihren Fingern die Schamlippen auseinanderzuziehen; die Geschädigte kam dem nach. Dieses Verhalten erfüllt die Tatbestände des § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB (a.F.) und des § 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB (a.F.). Da der eigenständige (vgl. Fischer, StGB, 55. Aufl., § 176 Rdnr. 8) Tatbestand des § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB (a.F.) lediglich Freiheitsstrafe bis fünf Jahre und § 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB nur bis drei Jahre androht, ist mit Ablauf des 20. Juli 2006 Verfolgungsverjährung eingetreten. Dem Erlass des Durchsuchungsbeschlusses am 24. Juli 2007 konnte mithin keine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr zukommen. Das Verfahren bezüglich dieser Tat ist nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen.

Hinsichtlich der unter A. 1., 2., 6., 18. – 20. festgestellten tateinheitlichen Verwirklichung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ist ebenfalls Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist für Taten nach § 174 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. In Bezug auf die Taten A. 1., 2., 18. – 20. ist zu Gunsten des Angeklagten (vgl. Fischer, a.a.O., § 78a Rdnr. 6) von der Tatbeendigung zu Beginn des angegebenen Zeitraums (Anfang 2000) auszugehen. Die Tat A. 6. war am 21. Oktober 2001 beendet. Der Erlass des Durchsuchungsbeschlusses am 24. Juli 2007 (Bl. 161 l) vermochte daher keine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr zu entfalten. Der Verjährung steht nicht entgegen, dass das Vergehen tateinheitlich mit sexuellem und schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2003 – 2 StR 235/00 und vom 10. Juni 2008 – 5 StR 132/08).

Der Wegfall der Tat A. 3. und der tateinheitlichen Verurteilungen in den Fällen A. 1., 2., 6., 18. – 20. muss weder die Aufhebung der jeweiligen Einzel- noch die der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich ziehen. Der Senat wird ausschließen können, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte, weil auch festgestellte, aber verjährte Taten bei der Findung schuldangemessener Strafen berücksichtigt werden können (vgl. Fischer, a.a.O., § 46 Rdnr. 38b m.w.Nw.).

Gleiches gilt hinsichtlich der Tat A. 10.. Das Landgericht ist zwar von einem unzutreffenden Strafrahmen ausgegangen. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte nicht die Tatbestände der § 176 Abs. 1, 174 Abs. 1 StGB, sondern die der §§ 176 Abs. 3 Nr. 2 (a.F.), 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB verwirklicht. § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB (a.F.) sieht lediglich Freiheitsstrafe bis 5 Jahre vor. Der Senat wird aber angesichts der für diese Tat verhängten milden Sanktion ausschließen können, dass das Landgericht eine noch niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte.

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe wird von den Teileinstellungen ebenfalls nicht berührt. Mit Blick auf die Einsatzstrafe von vier Jahren für die Tat A. 9., die Vielzahl der abgeurteilten Taten und die moderate Erhöhung der Einsatzstrafe wird der Senat auch hier ausschließen können, dass das Landgericht bei Berücksichtigung der Verfolgungsverjährung auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.”

Rz. 2

Dem tritt der Senat bei.

Rz. 3

Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

 

Unterschriften

Nack, Kolz, Hebenstreit, Elf, Jäger

 

Fundstellen

Haufe-Index 2564246

StRR 2008, 403

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht
Bild: Haufe Shop

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


BGH 5 StR 132/08
BGH 5 StR 132/08

  Verfahrensgang LG Dresden (Urteil vom 26.10.2007)   Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren