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BGH Beschluss vom 27.04.2016 - VII ZB 61/14

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Leitsatz (amtlich)

§ 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg vom 3.7.1933 (Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg - Landesteil Oldenburg -, Band 48, S. 431, in der Fassung der Bekanntmachung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband II [Sammlung des bereinigten niedersächsischen Rechts 1.1.1919-8.5.1945], S. 150) findet - soweit nicht Geldforderungen aus Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, oder Grundpfandrechte betroffen sind - keine Anwendung mehr, wenn die Gläubigerin nicht innerhalb der vom BVerfG im Beschluss vom 18.12.2012 (BVerfGE 132, 372; BGBl. I 2013, 162) festgesetzten Übergangsfrist von einem Jahr ab dem 31.1.2013 einen schriftlichen Antrag auf Zwangsvollstreckung bei einem Vollstreckungsorgan gestellt hat.

 

Normenkette

OldLSpkG ND § 16 Abs. 2 S. 2; ZPO §§ 704, 794, 801

 

Verfahrensgang

LG Oldenburg (Beschluss vom 12.11.2014; Aktenzeichen 6 T 271/14)

AG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 24.03.2014; Aktenzeichen 32 M 5144/14)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Oldenburg vom 12.11.2014 wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Gläubigerin, die Landessparkasse zu Oldenburg, begehrt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Rz. 2

In einem im Namen ihres Vorstandes unterzeichneten Schreiben vom 20.1.2014 (im Folgenden: "Beitreibungsbeschluss") bescheinigte die Gläubigerin, dass ihr gegen die Schuldnerin eine fällige Gesamtforderung i.H.v. 34.013,45 EUR nebst Zinsen zustehe; zudem hieß es in dem Schreiben, es werde "um Durchführung der Zwangsvollstreckung gebeten". Das Schreiben trug die Überschrift "Beitreibungsbeschluss/Antrag auf Zwangsvollstreckung" und war an das AG Oldenburg adressiert. Es wurde der Schuldnerin durch den von der Gläubigerin hiermit beauftragten Gerichtsvollzieher am 28.1.2014 zugestellt.

Rz. 3

Mit Schreiben vom 27.2.2014 beantragte die Gläubigerin bei dem AG Oldenburg den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; in dem Antrag war der "Beitreibungsbeschluss" vom 20.1.2014 als Vollstreckungstitel bezeichnet. Das Schreiben vom 27.2.2014 sowie der als Anlage beigefügte "Beitreibungsbeschluss" gingen bei dem AG am 3.3.2014 ein.

Rz. 4

Das AG hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.

II.

Rz. 5

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Rz. 6

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stehe entgegen, dass ein Vollstreckungstitel fehle. Aus § 16 Abs. 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg vom 3.7.1933 (Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg - Landesteil Oldenburg -, Band 48, S. 431, in der Fassung der Bekanntmachung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband II [Sammlung des bereinigten niedersächsischen Rechts 1.1.1919 - 8.5.1945], S. 150; im Folgenden: OL-LSpkG) ergebe sich nicht die Befugnis der Gläubigerin, die Zwangsvollstreckung ohne einen Vollstreckungstitel betreiben zu können. Denn diese Vorschrift sei durch Beschluss des BVerfG vom 18.12.2012 (BVerfGE 132, 372; Tenor veröffentlicht im BGBl. I 2013, 162) als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt worden; die vom BVerfG getroffene Übergangsregelung greife im vorliegenden Fall nicht ein, weil die Gläubigerin bis zum 31.1.2014 keinen schriftlichen Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt habe.

Rz. 7

Die vom BVerfG getroffene Übergangsregelung, die sich auf "gestellte" bzw. noch "zu stellende" Anträge beziehe, könne schon sprachlich nur so verstanden werden, dass es auf den Eingang des konkreten Vollstreckungsauftrags bei dem jeweiligen Vollstreckungsorgan ankomme, nicht jedoch auf die Unterzeichnung von "Beitreibungsbeschlüssen" im Haus der Gläubigerin. Auch der Zweck der Übergangsregelung, Wettbewerbsnachteile der Gläubigerin zu vermeiden, gebiete keine andere Entscheidung. Die Gläubigerin habe im konkreten Fall ein Jahr lang Zeit gehabt, sich auf herkömmlichem Weg einen Zwangsvollstreckungstitel gegen die Schuldnerin zu beschaffen, um darauf nach dem 31.1.2014 einen Vollstreckungsauftrag zu stützen.

Rz. 8

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.

Rz. 9

Es fehlt für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einem Vollstreckungstitel; die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG findet keine Anwendung, weil die Gläubigerin innerhalb der vom BVerfG festgesetzten Übergangsfrist von einem Jahr ab dem 31.1.2013 keinen schriftlichen Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt hat.

a) § 16 Abs. 2 OL-LSpkG hat den folgenden Wortlaut:

"Die Befugnis zur Beitreibung von Geldbeträgen, insb. zur Stellung von Anträgen auf Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen steht wegen der Ansprüche der Landessparkasse dem Vorstande zu. Sein Antrag ersetzt den vollstreckbaren Schuldtitel."

Rz. 10

Mit Beschluss vom 18.12.2012 (BVerfGE 132, 372) hat das BVerfG die Unvereinbarkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG mit dem Grundgesetz ausgesprochen und - mit Gesetzeskraft gem. § 31 Abs. 2 BVerfGG - in Nr. 2 des Tenors die folgende Übergangsregelung getroffen:

"Die Vorschrift [...] [ist] weiter anwendbar, soweit der schriftliche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung bereits gestellt worden ist oder bis zum Ablauf von einem Jahr ab dem 31.1.2013 gestellt wird. Über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt der schriftliche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung den vollstreckbaren, zugestellten Schuldtitel für Geldforderungen aus Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, und aus Grundpfandrechten, soweit der Darlehensvertrag und die Vereinbarung über die Bestellung oder Abtretung der Grundpfandrechte vor dem 1.2.2013 geschlossen worden ist." (BVerfGE 132, 372, 373 sowie BGBl. I 2013, 162)

Rz. 11

b) Die vom BVerfG getroffene Übergangsregelung ist so zu verstehen, dass mit "Antrag" der bei dem jeweiligen Vollstreckungsorgan gestellte Vollstreckungsantrag gemeint ist, nicht jedoch - wie die Rechtsbeschwerde meint - der im Haus der Gläubigerin zuvor gefasste und dem Schuldner zugestellte "Beitreibungsbeschluss".

Rz. 12

Der Begriff "Antrag" bezeichnet im Zwangsvollstreckungsrecht die verfahrenseinleitende Prozesshandlung (vgl. etwa Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., vor § 704 Rz. 19; Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., Rz. 29 f.; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 5 Rz. 74 ff.). Für die Annahme, dass unter einem "Antrag auf Zwangsvollstreckung" im Sinne der vom BVerfG getroffenen Übergangsregelung etwas anderes zu verstehen wäre - insb. ein interner, im Haus der Gläubigerin erstellter "Beitreibungsbeschluss", unabhängig von dessen Zugang bei einem Vollstreckungsorgan -, gibt es keine Anhaltspunkte.

Rz. 13

aa) Der allgemeine ebenso wie der juristische Sprachgebrauch verwendet den Begriff "Antrag" für ein Begehren, das sich an einen Empfänger richtet, von dem ein bestimmtes Verhalten erbeten wird. Danach muss ein Antrag auf Zwangsvollstreckung an ein Zwangsvollstreckungsorgan gerichtet sein. Er ist nach allgemeinem wie juristischem Sprachgebrauch mit Zugang bei diesem "gestellt".

Rz. 14

bb) Aus den Gründen des Beschlusses des BVerfG vom 18.12.2012 (BVerfGE 132, 372) ergibt sich nicht, dass abweichend hiervon unter dem Begriff "Antrag" von der Gläubigerin gefasste (und nur dem Schuldner zugestellte) "Beitreibungsbeschlüsse" zu verstehen wären. Das BVerfG hat zur Begründung für sein Absehen von einer Nichtigkeitserklärung des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG ausgeführt, dass nach der in der fachrechtlichen Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Meinung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach der Zivilprozessordnung bei Fehlen eines wirksamen Vollstreckungstitels nichtig seien. Jedenfalls seien solche Maßnahmen fehlerbehaftet und anfechtbar. Die auf der Grundlage der in Rede stehenden landesrechtlichen Norm durchgeführten, noch nicht abgeschlossenen Zwangsvollstreckungen seien deshalb im Falle der Nichtigerklärung der Norm mit erheblichen Unsicherheiten belastet, die in vielen Vollstreckungsverfahren von den Gerichten zu klären wären (BVerfGE 132, 372 Rz. 65). Damit sind ersichtlich bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren angesprochen, die den ersten Teil der Übergangsregelung ("Die Vorschriften sind weiter anwendbar, soweit der schriftliche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung bereits gestellt worden ist ...") rechtfertigen. Auf Fälle, in denen lediglich "Beitreibungsbeschlüsse" existieren, trifft diese Begründung nicht zu. Eine gesonderte Begründung für die darüber hinaus festgelegte Übergangsfrist ("... oder bis zum Ablauf von einem Jahr ab dem 31.1.2013 gestellt wird.") enthält der Beschluss nicht. Sie dient offenbar dazu, der Landessparkasse zu Oldenburg eine geordnete Umstellung ihres internen Geschäftsablaufs zu ermöglichen. Es spricht dagegen insgesamt nichts dafür, dass weitere Unsicherheiten für Fälle gesehen wurden, in denen die Zwangsvollstreckung noch nicht eingeleitet war oder deren Einleitung nicht innerhalb des nächsten Jahres erfolgen würde.

Rz. 15

cc) Durch den Umstand, dass aus "Beitreibungsbeschlüssen" nicht vollstreckt werden kann, ergeben sich für die Gläubigerin auch keine unbilligen Härten, die eine andere Auslegung der Übergangsregelung gebieten könnten. Sollen nach Ablauf der vom BVerfG festgelegten Übergangszeit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beantragt werden, hat die Gläubigerin Gelegenheit, sich den dafür erforderlichen Vollstreckungstitel auf herkömmlichem Weg zu beschaffen. Das ist ihr auch zumutbar. Die vom BVerfG getroffene, zeitlich befristete Übergangsregelung vermittelt zwischen dem Interesse an der Herstellung verfassungsmäßiger Verhältnisse einerseits und dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Schutz der bislang begünstigten Gläubigerin vor wettbewerbsbenachteiligenden Effekten andererseits (vgl. BVerfGE 132, 372 Rz. 61 ff.). Dieses Spannungsfeld hat zur Folge, dass nach Ablauf eines Übergangszeitraums verfassungswidrige Privilegien der Gläubigerin entfallen.

Rz. 16

dd) Eine andere Auslegung der Übergangsregelung kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht daraus abgeleitet werden, dass diese im gleichen Sinn wie der Begriff des "Antrags" in § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG verstanden werden müsste, dieser jedoch die Beitreibungsbeschlüsse erfasse.

Rz. 17

Zwar gibt es Hinweise darauf, dass das BVerfG hier keine besondere Differenzierung vornehmen und den Begriff des "Antrags" in seiner Übergangsregelung nicht anders als in der gesetzlichen Vorschrift verstanden wissen wollte. Denn es hat im Rahmen der Begründung zur Übergangsregelung ausgeführt, der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete die weitere Anwendbarkeit der beanstandeten Regelungen für alle Verfahren, die mittels eines titel- und klauselersetzenden Vollstreckungsantrags bereits eingeleitet sind (BVerfGE 132, 372 Rz. 68). § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG stellt nach der Auffassung des BVerfG die Vollstreckungsanträge der Landessparkasse zu Oldenburg einem vollstreckbaren Titel gleich und befreit sie nicht nur davon, einen Vollstreckungstitel nachweisen zu müssen, sondern zugleich von dem Erfordernis der Erteilung einer Vollstreckungsklausel (vgl. BVerfGE 132, 372 Rz. 13).

Rz. 18

Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass hiermit nicht ebenfalls der verfahrenseinleitende Antrag an das Vollstreckungsgericht gemeint wäre, sondern bereits von der Gläubigerin gefasste "Beitreibungsbeschlüsse" Vollstreckungstitel und -klausel darstellten bzw. ersetzten.

Rz. 19

(1) Aus dem Umstand, dass das BVerfG mehrfach von einem "Selbsttitulierungsrecht" der öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten spricht, lässt sich - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht ableiten, dass nach Auffassung des BVerfG ein von der Gläubigerin erstellter "Beitreibungsbeschluss" als Vollstreckungstitel anzusehen wäre. In der Einleitung der Entscheidung wird der Begriff des Selbsttitulierungsrechts definiert als das Recht, die Zwangsvollstreckung von Forderungen "aufgrund eines [...] selbst gestellten Antrags zu betreiben, der einen vollstreckbaren Titel ersetzt" (BVerfGE 132, 372 Rz. 1). Der Begriff des "Selbsttitulierungsrechts" umschreibt somit lediglich die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG. Dass die Gläubigerin ein darüber hinausgehendes Recht hätte, Urkunden zu schaffen, die - ohne Vollstreckungsantrag zu sein - einen vollstreckbaren Titel darstellen bzw. ersetzen, lässt sich weder § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG noch dem sich auf diese Regelung beziehenden Begriff "Selbsttitulierungsrecht" entnehmen.

Rz. 20

(2) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das BVerfG die formelle Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG im Hinblick auf § 801 Abs. 1 ZPO bejaht, der den Landesgesetzgebern die Möglichkeit eröffnet, die gerichtliche Zwangsvollstreckung aufgrund anderer als der in den §§ 704, 794 ZPO bezeichneten Schuldtitel zuzulassen (BVerfGE 132, 372 Rz. 12, 40, 43). Denn als landesrechtlichen Vollstreckungstitel in diesem Sinn versteht das BVerfG (lediglich) den titelersetzenden Vollstreckungsantrag, vgl. BVerfGE 132, 372 Rz. 40 a.E.

Rz. 21

(3) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die vom BVerfG verwendete Formulierung vom "titelersetzenden Vollstreckungsantrag" (vgl. BVerfGE 132, 372 Rz. 17 und Rz. 68) setze voraus, dass der Titel oder dessen landesgesetzliches Surrogat und der die Vollstreckungstätigkeit auslösende Auftrag an die Vollstreckungsorgane "zu trennen" seien, trifft nicht zu. Die vom BVerfG verwendete Formulierung entspricht der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG, derzufolge der Vollstreckungsantrag (und somit der Auftrag an die Vollstreckungsorgane) den Titel ersetzt. Angesichts dieser Ersetzung ist der gesetzlichen Regelung gerade nicht zu entnehmen, dass es über den Vollstreckungsantrag hinaus einen Titel geben müsse.

Rz. 22

(4) Nicht richtig ist überdies die Behauptung der Rechtsbeschwerde, dem BVerfG sei bei seiner Entscheidung das von der Gläubigerin praktizierte "zweistufige Verfahren" - bei dem zunächst ein "Beitreibungsbeschluss" erlassen und dem Schuldner zugestellt und später aufgrund des "Beitreibungsbeschlusses" die Zwangsvollstreckung beantragt wurde - bekannt gewesen, und das BVerfG habe "diese konkrete Anwendungspraxis" schützen wollen. In dem Ausgangsverfahren, das der verfassungsgerichtlichen Entscheidung bezüglich § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG zugrunde lag, hatte die Gläubigerin nach Darstellung des BVerfG "in einem als 'Beitreibungsbeschluss' bezeichneten Vollstreckungsantrag" den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung eines Teilbetrags der Forderung beauftragt (BVerfGE 132, 372 Rz. 18). Das BVerfG ging danach gerade nicht von einem von der Gläubigerin praktizierten "zweistufigen Verfahren" aus, sondern von einer Identität des "Beitreibungsbeschlusses" mit dem Antrag bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan.

Rz. 23

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde aus der Entscheidung des BVerfG die Formulierung zitiert, "die Berechtigung eines Kreditinstituts, einen Anspruch eigenständig für vollstreckbar zu erklären, genüge rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht", ist bereits der Ausgangspunkt der Argumentation nicht nachvollziehbar. Bei dem Zitat handelt es sich um die Wiedergabe der Ausführungen eines Schuldners, der sich gegen eine von der Bremer Landesbank betriebene Zwangsversteigerung zur Wehr gesetzt hatte (BVerfGE 132, 372 Rz. 17). Dass sich das BVerfG den rechtlichen Standpunkt dieses Schuldners zu eigen gemacht hätte, ist nicht ersichtlich.

Rz. 24

c) Die vom BVerfG getroffene Übergangsregelung führt nicht zur Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG, da ein Vollstreckungsantrag der Gläubigerin nicht bis zum Ablauf von einem Jahr ab dem 31.1.2013 gestellt wurde, sondern erst am 3.3.2014.

III.

Rz. 25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9485336

NJW-RR 2016, 890

WM 2016, 1166

WuB 2016, 776

JZ 2016, 549

MDR 2016, 1047

Rpfleger 2016, 594

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