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BGH Beschluss vom 26.09.2002 - IX ZB 180/02

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Leitsatz (amtlich)

Ist in dem zu vollstreckenden Titel keine oder nur eine vertragliche Anspruchsgrundlage genannt, kann der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren ohne Zustimmung des Schuldners nicht mehr nachweisen, daß der titulierte Anspruch auch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.

 

Normenkette

ZPO § 850f Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Beschluss vom 08.04.2002)

AG Karlsruhe

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 8. April 2002 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Gläubiger betreiben aus zwei Vollstreckungsbescheiden vom 18. Dezember 1998 – der eine über 1.717,13 DM, der andere über 435,36 DM, jeweils zuzüglich Kosten und Zinsen – gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. In den Vollstreckungsbescheiden ist als Schuldgrund angegeben: „ärztliche oder zahnärztliche Leistung”. Am 28. Februar 2002 beantragten die Gläubiger die Pfändung und Überweisung der dem Schuldner gegen die Drittschuldnerin nach dem Sozialgesetzbuch zustehenden Geldleistungen (Arbeitslosengeld etc.) sowie gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO die Herabsetzung des unpfändbaren Betrages auf den Sozialhilfesatz von monatlich 574,69 EUR. Dem Antrag war ein rechtskräftiger Strafbefehl beigefügt. Danach ist der Schuldner wegen Betruges zum Nachteil der Gläubiger (Inanspruchnahme der Behandlungen, die zu dem Vollstreckungsbescheid über 1.717,13 DM geführt hatten) verurteilt worden.

Das Vollstreckungsgericht hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen, den pfändbaren Betrag unter Abweisung des weitergehenden Antrags jedoch auf 630 EUR monatlich festgesetzt. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die Bestimmung des § 850 f Abs. 2 ZPO sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Daß die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung betrieben werde, die auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe, ergebe sich aus den Vollstreckungstiteln nicht. Eine weitergehende Prüfungskompetenz habe das Vollstreckungsgericht nicht.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die – zugelassene – Rechtsbeschwerde der Gläubiger ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. statthaft und gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

Eine Herabsetzung des pfändbaren Betrages gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO scheidet – wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat – deswegen aus, weil das Vollstreckungsgericht den Titeln nicht hat entnehmen können, daß die Zwangsvollstreckung (auch) wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben wird. Eine weitergehende Prüfungskompetenz steht dem Vollstreckungsgericht nicht zu.

1. Bei der Prüfung, ob dem Gläubiger das Vollstreckungsprivileg des § 850 f Abs. 2 ZPO zu gewähren ist, ist das Vollstreckungsgericht an die Entscheidung des Prozeßgerichts gebunden, soweit dieses einen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung bejaht oder verneint hat (BGHZ 109, 275, 277). Ob dies auch zutrifft, wenn der zu vollstreckende Anspruch in einem Vollstreckungsbescheid als „Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (Eingehungsbetrug)” bezeichnet wird, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn das zur Auslegung des Vollstreckungstitels berufene Vollstreckungsgericht hat den Vollstreckungsbescheiden weder positiv noch negativ eine Aussage über einen Anspruch aus unerlaubter Handlung entnehmen können. Dies wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Welche Rechtsfolgen eintreten, wenn sich dem Vollstreckungstitel eine Aussage zu einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht entnehmen läßt oder wenn ausdrücklich ein anderer Schuldgrund (hier: „ärztliche oder zahnärztliche Leistung”) genannt wird, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Teilweise wird dem Vollstreckungsgericht die uneingeschränkte Kompetenz zugebilligt, auf der Grundlage des Gläubigervorbringens selbständig zu prüfen, ob die titulierte Forderung (auch) auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht (OLG Celle InVo 1998, 326, 327; 2000, 428, 429; Frisinger, Privilegierte Forderungen in der Zwangsvollstreckung und bei der Aufrechnung 1967 S. 123 f; Büchmann NJW 1987, 172, 174; ebenso BGHZ 36, 11, 17 in einem obiter dictum). Nach einer weniger weitgehenden Meinung darf es berücksichtigen, daß der Schuldner die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zum Nachteil des Gläubigers zugesteht oder der Gläubiger ein rechtskräftiges strafgerichtliches Erkenntnis (Urteil oder Strafbefehl) vorlegt, durch das belegt wird, der titulierten Forderung liege (auch) eine vorsätzliche unerlaubte Handlung zugrunde (OLG Zweibrücken InVo 2000, 214 f; KG, Beschl. v. 17. März 2000 – 25 W 6063/99, n.v.; Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 850 f Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 60. Aufl. § 850 f Rn. 8; Bader, Zur Tragweite der Entscheidung über die Art des Anspruchs bei Verurteilung im Zivilprozeß 1966 S. 125; Schneider MDR 1970, 759, 770; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 860 f Rn. 11 für den Fall, daß der Titel über den Schuldgrund schweigt). Wieder andere sind der Ansicht, das Vollstreckungsgericht dürfe außerhalb des Titels liegende Umstände keinesfalls berücksichtigen, wenn der Gläubiger es im Erkenntnisverfahren versäumt hat, den Schuldgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in die Verurteilung aufnehmen zu lassen. In einem solchen Fall sei er auf eine titelergänzende Feststellungsklage zu verweisen (OLG Hamm InVo 2000, 429, 430; OLG Stuttgart InvO 2000, 284, 285; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 850 f Rn. 10; MünchKomm-ZPO/Smid, 2. Aufl. § 850 f Rn. 18; Smid ZZP 102 [1989], 22, 38; Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl § 850 f Rn. 10; Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. § 850 f Rn. 8b). Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfrage bisher in bindender Form nicht entschieden (BGHZ 109, 275, 279 f). Der Senat folgt der zuletzt genannten Meinung.

a) Nach § 850 f Abs. 2 Halbs. 1 ZPO kann das Vollstreckungsgericht, wenn die Zwangsvollstreckung „wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben” wird, auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850 c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen. Dieser Wortlaut läßt es zu, ein „Betreiben der Zwangsvollstreckung” im Sinne von § 850 f Abs. 2 ZPO nur dann anzunehmen, wenn sich der Anspruchsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus dem Titel zumindest im Wege der Auslegung ergibt. Dieses Verständnis wird auch dadurch nahegelegt, daß § 850 f Abs. 2 ZPO den Schuldnerschutz einschränkt und Ausnahmevorschriften nur mit Zurückhaltung erweiternd auszulegen sind.

b) Das vom Senat für zutreffend gehaltene Verständnis wird durch die Entstehungsgeschichte der heute geltenden Fassung des § 850 f Abs. 2 ZPO bestätigt. Zu dieser Norm hat der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages ausgeführt (BT-Drucks. III/768 S. 2):

„Der Ausschuß hat besonders eingehend die Frage geprüft, ob mit dieser Neuregelung nicht die Gefahr verbunden sei, daß die Gläubiger versuchten, auch ohne Rechtsgrund das Vorliegen einer unerlaubten Handlung zu behaupten, um so den gesetzlichen Schuldnerschutz zu umgehen. Die Mehrheit des Ausschusses hat sich diese Bedenken nicht zu eigen gemacht, der Ausschuß kam vielmehr überwiegend zu dem Ergebnis, daß sich das Vorliegen einer Forderung aus unerlaubter Handlung bereits aus dem Vollstreckungstitel ergeben muß und nur in diesem Falle das Privileg des neuen § 850 f Abs. 2 in Anspruch genommen werden kann. Der Ausschuß ist sich darüber einig, daß entsprechend den Grundsätzen unseres Vollstreckungsrechts das Vollstreckungsgericht keine materielle Prüfung des vorgelegten Titels vornehmen kann. Der Gläubiger wird also in Zukunft, wenn er in der Zwangsvollstreckung das Privileg in Anspruch nehmen will, auf eine entsprechende Formulierung des Titels hinwirken müssen.”

c) Gegen eine materielle Prüfungskompetenz des Vollstreckungsgericht spricht entscheidend die bereits in den Gesetzesmaterialien hervorgehobene Aufgabenverteilung zwischen Prozeßgericht und Vollstreckungsgericht. Der Umfang der Eingriffsbefugnisse eines jeden Vollstreckungsorgans, auch des Vollstreckungsgerichts, wird durch den Titel festgelegt, weil allein das Prozeßgericht darüber zu befinden hat, welche Rechte dem Gläubiger zustehen und durchsetzbar sind. Das Verfahren gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO vor dem Vollstreckungsgericht ist demgegenüber ein Zwangsvollstreckungs- und kein Erkenntnisverfahren. Wollte man dem Vollstreckungsgericht und damit dem in erster Linie funktional zuständigen Rechtspfleger die Prüfung überlassen, ob der Vollstreckungstitel (auch) auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, müßte das Vollstreckungsgericht sich gegebenenfalls auf Vorbringen und Beweismittel stützen, die nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens waren. Damit würden die Grenzen zwischen den beiden Verfahrensarten und zugleich die Aufgabenverteilung zwischen Richter und Rechtspfleger verwischt. Dies träfe auch dann zu, wenn die Prüfungsbefugnis darauf beschränkt würde, ob gegen den Schuldner ergangene strafgerichtliche Erkenntnisse die Annahme begründen, die titulierte Forderung beruhe nach Grund und Höhe auch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Dabei könnte etwa die Frage zu beantworten sein, ob der aus einem Eingehungsbetrug resultierende Anspruch auf das negative Interesse denselben Umfang hat wie der titulierte vertragliche Anspruch, der auf das positive Interesse gerichtet ist. Auch mit einer solchen eingeschränkten Prüfung würde das seinem Wesen nach auf raschen Zugriff, nicht auf Verhandlung angelegte Vollstreckungsverfahren (BGHZ 109, 275, 280) unangemessen belastet.

d) Die Auffassung des Senats wird schließlich durch die Interessenlage gestützt. Der Schuldner hat ein schützenswertes Interesse daran, sich bereits im Erkenntnisverfahren und nicht erst im Vollstreckungsverfahren darauf einstellen zu können, daß auch über den durch § 850 f Abs. 2 ZPO erweiterten Umfang des Pfändungszugriffs gestritten wird. Umgekehrt kann der Gläubiger, wenn er auf die durch diese Norm erweiterte Pfändungsmöglichkeit Wert legt, den Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung bereits im Erkenntnisverfahren geltend machen. Eine Entscheidung des Prozeßgerichts kann er dadurch erzwingen, daß er neben dem Leistungsantrag die Feststellung eines derartigen Anspruchs begehrt (vgl. BGHZ 109, 275, 276 ff). Falls der Gläubiger einen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung mit Aussicht auf Erfolg erst aufgrund von Erkenntnissen, die ihm nach Erwirken des Titels zuwachsen, geltend zu machen vermag, kann das Vollstreckungsgericht dem Antrag auf eine privilegierte Pfändung stattgeben, wenn der Gläubiger dem Gericht eine Urkunde vorlegt, in welcher der Schuldner einer solchen Pfändung zustimmt (vgl. § 775 Nr. 4 ZPO). Andernfalls muß der Gläubiger nunmehr Feststellungsklage erheben, um dem Schuldner, der bisher keinen Anlaß hatte, sich gegen den Vorwurf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu wehren, eine sachgerechte Verteidigung vor dem Prozeßgericht zu ermöglichen.

 

Unterschriften

Kreft, Kirchhof, Fischer, Ganter, Kayser

 

Fundstellen

Haufe-Index 875414

BGHZ 2003, 166

BGHZ

BB 2002, 2468

NJW 2003, 515

BGHR 2003, 48

BGHR

EBE/BGH 2002, 378

EWiR 2003, 91

JurBüro 2003, 436

KTS 2003, 263

Nachschlagewerk BGH

WM 2002, 2385

ZAP 2003, 14

InVo 2003, 70

MDR 2003, 290

MDR 2006, 964

Rpfleger 2003, 91

VersR 2003, 620

ZInsO 2002, 1183

ZVI 2002, 420

LMK 2003, 74

Mitt. 2003, 143

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