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BGH Beschluss vom 26.09.1985 - III ZR 26/84

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Leitsatz (amtlich)

›Eine streitwerterhöhende Aufrechnung liegt nicht vor, wenn der Bekl. der Klageforderung aus § 607 BGB hilfsweise einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher oder vertraglicher Aufklärungspflichten entgegensetzt und geltend macht, der Schaden liege in der Belastung mit der Darlehensrückzahlungspflicht.‹

 

Gründe

Die Änderung der Streitwertfestsetzung ist nach § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG zulässig.

Der Streitwert richtet sich nach dem Zahlungsantrag des Klägers. Eine Erhöhung gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 GKG tritt nicht ein, da keine Entscheidung über eine Hilfsaufrechnung ergangen ist.

Der Beklagte hat der Klageforderung hilfsweise einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher oder vertraglicher Aufklärungspflichten entgegengesetzt. Ist eine solche Pflichtverletzung zu bejahen, so liegt der dadurch verursachte Schaden des Beklagten in seiner Belastung mit der Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung, der geforderte Schadensersatz in der Befreiung von dieser Verpflichtung. Ein solcher Gegenanspruch brächte den Klageanspruch ohne Aufrechnung zu Fall. Auf eine irrtümlich abweichende Bezeichnung kommt es nicht an.

Vergleichbar ist die Rechtslage im Werkvertragsrecht, wenn der Besteller dem Vergütungsanspruch des Unternehmers einen Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB oder aus schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht entgegensetzt. Auch darin liegt keine Aufrechnung; vielmehr ergibt sich die Rechtsfolge der Befreiung von der Vergütungspflicht aus dem Inhalt des Schadensersatzanspruchs (BGH Urteil vom 19. Januar 1978 - VII ZR 175/75 = NJW 1978, 814, 815/16 m.w.Nachw.). Auch in diesen Fällen ist eine Erhöhung des Streitwerts nach § 19 Abs. 3 GKG nicht zulässig (vgl. E. Schneider Streitwert 6. Aufl. Stichwort "Aufrechnung" Anm. 23 = S. 78 m.w.Nachw.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992812

DRsp IV(474)65e

MDR 1986, 131

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