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BGH Beschluss vom 26.01.2021 - 6 StR 325/20

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Verfahrensgang

LG Dessau-Roßlau (Urteil vom 28.04.2020; Aktenzeichen 282 Js 23348/19 8 KLs)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 28. April 2020 im Adhäsionsausspruch

  1. dahin geändert, dass Zinsen erst ab dem 3. April 2020 zu zahlen sind,
  2. aufgehoben, soweit die Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin festgestellt worden ist; insoweit wird von einer Entscheidung abgesehen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die der Neben- und Adhäsionsklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und eine Einziehungs- sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

1. Die geltend gemachten Prozesszinsen sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen erst ab dem 3. April 2020 zu entrichten.

Rz. 3

2. Die Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin hat keinen Bestand.

Rz. 4

Das Landgericht hat die Entscheidung damit begründet, dass der Ausgleich des immateriellen Schadens „nur bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung” gelte (UA S. 36). Dies stößt im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes auf durchgreifende rechtliche Bedenken (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – 3 StR 436/19 Rn. 6, BGHR StPO § 406 Feststellungsurteil 1; Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 259/15, NJW-RR 2018, 1426, 1427 mwN).

Rz. 5

Insoweit ist der Feststellungsausspruch aufzuheben und in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO von einer Entscheidung abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO). Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass es sich bei dem beantragten und zugesprochenen Schmerzensgeld um einen erstrangigen Teilbetrag auf die volle abzuschätzende Summe handelt, die die Verletzte auf Grund einer ganzheitlichen Betrachtung der für den immateriellen Schaden maßgeblichen Umstände beanspruchen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 – VI ZR 70/03, NJW 2004, 1243, 1244).

Rz. 6

3. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin (§ 472a Abs. 2 Satz 1 StPO).

 

Unterschriften

Sander, Schneider, Feilcke, Tiemann, Fritsche

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14362893

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