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BGH Beschluss vom 25.11.1999 - III ZR 123/99

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Leitsatz (amtlich)

Ein Polizeibeamter, der mit Billigung seines Dienstherrn nach Dienstschluß seine Dienstwaffe nach Hause nimmt und dort verwahrt, handelt insoweit regelmäßig in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Für Schäden aus einer unsorgfältigen Verwahrung haftet deshalb nicht der Beamte persönlich, sondern dessen Dienstherr.

 

Normenkette

GG Art. 34; BGB § 839

 

Verfahrensgang

Thüringer OLG (Aktenzeichen 2 U 798/98)

LG Erfurt (Aktenzeichen 4 O 524/98)

 

Tenor

Die Revision des Streithelfers der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 31. März 1999 - 2 U 798/98 - wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Streithelfer zu tragen.

Streitwert: 100.000 DM

 

Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, daß der dem beklagten Polizeibeamten zur Last gelegte sorglose Umgang mit seiner Dienstwaffe innerhalb seiner Privatwohnung, wodurch der Sohn des Beklagten Gelegenheit erhielt, die geladene Waffe an sich zu nehmen und die Klägerin durch einen Schuß zu verletzen, in Ausübung des dem Beklagten anvertrauten öffentlichen Amtes erfolgt war. Für etwaige Pflichtverletzungen des Beklagten haftet daher nicht er persönlich, sondern gemäß Art. 34 Satz 1 GG an seiner Stelle das Land T. als Dienstherr.

Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger und innerer Zusammenhang besteht, daß die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muß (BGHZ 118, 304, 305 m.w.N.). Im Streitfall kann allenfalls zweifelhaft sein, ob nach Dienstschluß des Beklagten noch der notwendige innere Zusammenhang mit seiner hoheitlichen Aufgabe als Polizeibeamter gewahrt war. Die Frage ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß nach § 13 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Innenministeriums zum Umgang mit Schußwaffen und Munition vom 1. September 1993 (Thüringer Staatsanzeiger S. 1878) der Beklagte berechtigt war, seine Dienstpistole mit nach Hause zu nehmen, um seine jederzeitige Einsatzbereitschaft zu gewährleisten und zudem den nächsten Dienstantritt zu erleichtern. War somit die häusliche Verwahrung der Waffe – zumindest auch – dienstlich veranlaßt, so erstreckten sich wegen des Funktionszusammenhangs die dienstlichen Obhutspflichten des Beklagten zur Sicherung der ihm anvertrauten Waffe gegen Mißbrauch (vgl. §§ 8, 10 der Verwaltungsvorschrift) auch auf seine dienstfreie Zeit; sie begleiteten ihn, wie es das Reichsgericht bildhaft ausgedrückt hat (RGZ 101, 354, 356), in sein Quartier. Das heißt nicht, daß damit ein seine Waffe nach Dienstschluß mitführender Polizist haftungs- und dienstrechtlich nun immer und in jeder Beziehung Amtsträger wäre, wie es die Revision befürchtet. Im einzelnen ist hierüber aber gegenwärtig nicht zu befinden.

 

Unterschriften

Wurm, Schlick, Kapsa, Dörr, Galke

 

Fundstellen

Haufe-Index 538748

NJW 2000, 1637

BGHR

NVwZ 2000, 467

Nachschlagewerk BGH

ZAP 2000, 771

ZBR 2000, 213

DÖD 2000, 133

DÖV 2000, 693

MDR 2000, 270

VersR 2000, 1235

BayVBl. 2000, 381

DVBl. 2000, 482

NPA 2001

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