Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 25.09.2002 - 1 StR 347/02

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 13.05.2002)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. Mai 2002 im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

Zwischen … G. und dem Angeklagten bestanden seit längerem Spannungen. Bei einer vom Angeklagten („gehn wir raus”) provozierten körperlichen Auseinandersetzung („Schubserei”) auf der Straße stach er dem angetrunkenen G. fünf Mal mit einem Messer in den Oberkörper. Kurze Zeit später starb G. an den Folgen der Stiche in einem Krankenhaus. Auf der Grundlage dieser Feststellungen verurteilte die Strafkammer den Angeklagten wegen Totschlags zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt zum Schuldspruch erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO), führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Unmittelbar nach dem letzten Stich war ein Zeuge erschienen und hatte den stark blutenden G. weggeführt. Der Angeklagte ging nach Hause und von dort zu einem Freund, wo er alsbald festgenommen wurde.

Die Strafkammer hat dieses Verhalten strafschärfend berücksichtigt; der Angeklagte habe sich „in keiner Weise um das Opfer gekümmert, sondern nur seine eigenen Belange im Auge gehabt”.

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Bei der Verurteilung wegen eines vollendeten Tötungsdelikts wird dem Täter der Eintritt des Taterfolges vorgeworfen und die Strafe dem für die Vollendung der Tat vorgesehenen Strafrahmen entnommen. Es ist daher nicht zulässig, bei der Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts strafschärfend zu berücksichtigen, daß der Täter den Eintritt des Todes des Opfers nicht zu verhindern versucht hat (vgl. nur BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vollendung 1; BGH NStZ 1984, 358 f.; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 394).

3. Der aufgezeigte Wertungsmangel berührt die zum Strafausspruch getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht. Sie können bestehen bleiben, da sie auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind (§ 349 Abs. 2 StPO), so daß die Urteilsfeststellungen insgesamt Bestand haben. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisher getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, bleiben jedoch zulässig.

 

Unterschriften

Schäfer, Nack, Wahl, Die Herren RiBGH Schluckebier und Dr. Kolz sind wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Schäfer

 

Fundstellen

Haufe-Index 2559427

NStZ-RR 2003, 41

StV 2003, 223

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


BGH 4 StR 45/20
BGH 4 StR 45/20

  Verfahrensgang LG Hagen (Urteil vom 28.08.2019; Aktenzeichen 400 Js 2/19 31 Ks 7/19)   Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. August 2019 im Strafausspruch mit den zugehörigen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren