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BGH Beschluss vom 24.07.2018 - 3 StR 82/18

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Verfahrensgang

LG Stralsund (Urteil vom 10.05.2017)

 

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 10. Mai 2017 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils unter Wegfall der verhängten Gesamt- und Einzelstrafen wie folgt verurteilt sind:

  1. der Angeklagte B. wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung jeweils in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren;
  2. der Angeklagte Y. wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub, zur schweren räuberischen Erpressung, zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung sowie zur gefährlichen Körperverletzung und zur Freiheitsberaubung jeweils in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten Y. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub, zur schweren räuberischen Erpressung und zur Freiheitsberaubung sowie wegen Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung, gefährlichen Körperverletzung und Freiheitsberaubung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren erkannt. Dagegen wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte B. beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel führen lediglich zu den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderungen der Schuld- und Strafaussprüche; im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

1. Die von dem Angeklagten B. erhobene Verfahrensrüge ist entsprechend den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts niedergelegten Ausführungen unbegründet.

Rz. 3

2. Der Schuldspruch betreffend beide Angeklagte bedarf der Änderung, weil die Annahme der Strafkammer, die Taten zum Nachteil des Nebenklägers H. und des Nebenklägers K. stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB), sachlich-rechtlicher Prüfung nicht standhält.

Rz. 4

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts bemächtigten sich die Angeklagten zunächst des Nebenklägers H., der geschlagen, gefesselt und in einen Wagen verbracht wurde. Der Angeklagte B. wollte auf diese Weise den Nebenkläger zur Bezahlung von vorausgegangenen Kokainlieferungen bewegen. Beide Angeklagten und der frühere Mitangeklagte W. brachten den Nebenkläger H. daraufhin zu einer Biker-Ranch nach Bo.; der Angeklagte B. verlangte von ihm die Zahlung von 2.000 EUR, schlug ihn mehrfach und bedrohte ihn auf unterschiedliche Weise mit dem Tod.

Rz. 5

In seiner Todesangst gab der Nebenkläger H. an, von dem Nebenkläger K. Geld zu bekommen, und erzählte den Angeklagten, dieser verfüge über ein werthaltiges Fahrzeug. Die Angeklagten beschlossen daraufhin, die Erpressung auf K. zu erstrecken und sich auch in den Besitz des Wagens zu bringen. Mit Hilfe von H. lockten sie K. auf einen Parkplatz, erlangten unter Bedrohung mit körperlicher Misshandlung das Auto und die Autoschlüssel, fesselten ihn mit Kabelbindern und verbrachten ihn ebenfalls nach Bo. Dort zwangen sie ihn durch – von dem Angeklagten B. ausgeführte – Schläge, bei seiner Lebensgefährtin anzurufen und diese zu beauftragen, dem Nebenkläger H. den Kraftfahrzeugbrief auszuhändigen; so erhielten die Angeklagten alsbald auch die Wagenpapiere. Anschließend forderten sie von K. weitere Zahlungen, die dieser aber nicht leisten konnte. Als den Angeklagten bewusst wurde, dass es keine erfolgversprechende Möglichkeit mehr gab, die beiden Nebenkläger zur Übergabe weiterer Vermögenswerte zu bringen, ließen sie diese frei.

Rz. 6

b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist von Tateinheit im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zwischen den zu Lasten der beiden Nebenkläger verwirklichten Delikten auszugehen (§ 52 Abs. 1 StGB): Die Ausführungshandlungen, insbesondere diejenigen, mit denen die Angeklagten beide Nebenkläger auf der Biker-Ranch in Bo. nötigten und die Bemächtigungslage gegenüber beiden aufrecht erhielten – auch gegenüber dem Nebenkläger H. lag eine solche vor – überschneiden sich räumlich und zeitlich; darüber hinaus besteht auch ein innerer Zusammenhang zwischen den Taten, weil der Nebenkläger K. nur deshalb ins Visier der Angeklagten geriet, weil der Nebenkläger H. die gegen ihn gerichtete Forderung nicht begleichen konnte und ihnen – gleichsam als Surrogat – die von ihm gegenüber dem Nebenkläger K. behauptete Forderung anbot. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt nicht wesentlich von den Fallgestaltungen, in denen ein erpresserischer Menschenraub zum Nachteil von mehreren Tatopfern verübt wird und in denen ebenfalls regelmäßig von Tateinheit ausgegangen wird (vgl. LK/Schluckebier, StGB, 12. Aufl., § 239a Rn. 64 mwN). Dass durch die zugleich begangenen räuberischen Erpressungen und Körperverletzungen auch jeweils die höchstpersönlichen Rechtsgüter Willensfreiheit und körperliche Unversehrtheit angegriffen wurden, steht der Annahme von (teilweise gleichartiger) Tateinheit ebenfalls nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1992 – 1 StR 148/92, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 2).

Rz. 7

c) Die vom Senat vorgenommene Schuldspruchänderung wird von § 265 Abs. 1 StPO nicht gehindert, weil sich die Angeklagten nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.

Rz. 8

3. Zum Schuldspruch betreffend den Angeklagten Y. hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt:

„Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte Y. habe sich an der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) zum Nachteil des Geschädigten K. als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) beteiligt, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Das Landgericht hat bei allen weiteren Taten – auch zum Nachteil des Geschädigten H. – unter Zugrundelegung eines zutreffenden rechtlichen Maßstabs (Senat, Beschluss vom 28. November 2017 – 3 StR 466/17 m.w.N.) die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe ohne Rechtsmangel vorgenommen. Dabei hat es im Hinblick auf die untergeordneten Tatbeiträge, das mangelnde eigene (wirtschaftliche) Interesse an der Tat und den fehlenden Willen zur Tatherrschaft jeweils lediglich eine Beihilfehandlung zu den Taten angenommen (UA S. 86 f.). Nichts anderes gilt für die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten K.. Soweit das Landgericht zur Begründung der Täterstellung des Angeklagten Y. darauf abstellt, dieser habe den Geschädigten K. auch selbst geschlagen (UA S. 87), findet dies in den Feststellungen des Gerichts keine Stütze (UA S. 19). Es ist deshalb lediglich, wie auch im Falle der ähnlich gelagerten Tat zum Nachteil des Geschädigten H., von einer Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung auszugehen, indem der Angeklagte Y. die Misshandlungen des Mitangeklagten B. durch die Verbringung des Geschädigten K. nach Bo. sowie dadurch unterstützte, dass er zu Gunsten des Mitangeklagten B. eingriffsbereit bei den Misshandlungen anwesend war und auf diese Weise dem Geschädigten K. die Gegenwehr weiter erschwerte.”

Rz. 9

Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch auch insoweit entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil der Angeklagte bereits im Hauptverhandlungstermin vom 12. Dezember 2016 vor dem Landgericht darauf hingewiesen worden ist, dass auch eine Verurteilung wegen Beihilfe anstelle von Täterschaft in Betracht kommt.

Rz. 10

4. Die Änderung der Schuldsprüche bedingt die Aufhebung der Einzelstrafen. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die jeweils verhängten Gesamtstrafen als Einzelstrafen bestehen lassen. Er schließt aus, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse auf niedrigere Freiheitsstrafen erkannt hätte, weil eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei – wie hier – unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 4 StR 116/18, juris Rn. 4 mwN). Auch die allein den Angeklagten Y. betreffende Schuldspruchänderung berührt aus den zutreffenden Gründen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts die gegen ihn verhängte Strafe nicht; insoweit kann der Senat ebenfalls ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn es – seinen Feststellungen entsprechend – (nur) auf Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers K. erkannt hätte, zumal die Strafe dem – gemäß § 27, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten – Strafrahmen des § 239a Abs. 1 StGB zu entnehmen war.

Rz. 11

5. Der im Ergebnis geringfügige Erfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagten insgesamt mit den Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

 

Unterschriften

Becker, Gericke, Tiemann, Berg, Hoch

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11988185

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