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BGH Beschluss vom 24.06.2004 - 4 StR 210/04

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Verfahrensgang

LG Fulda (Urteil vom 03.02.2004)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 3. Februar 2004 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte „des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit 3 tateinheitlichen Fällen der gefährlichen Körperverletzung, rechtlich zusammentreffend mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, in Tatmehrheit mit 2 rechtlich zusammentreffenden Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung, diese in Tateinheit mit Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte” schuldig gesprochen. Es hat die Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ferner hat es der Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, ihren Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, der Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Soweit sich die Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet, ist ihr Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Juni 2004 Bezug genommen. Zum Rechtsfolgenausspruch hat das Rechtsmittel dagegen Erfolg.

1. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar ist die Annahme des Landgerichts, daß die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten bei Begehung der Taten „infolge der kombinierten Persönlichkeitsstörung, welche eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB darstellt, der festgestellten klinisch mittelgradigen Berauschung (Tatzeit-Blutalkoholkonzentration mindestens 1,71 ‰, zudem Einfluß von Heroin und Kodein) und der erheblich aufgeladenen affektiven Grundstimmung wegen des Streits mit dem Zeugen M., was zu einer erhöhten innerseelischen Anspannung geführt hat, erheblich vermindert” gewesen ist, auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Die für die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Angeklagten mitursächliche „kombinierte Persönlichkeitsstörung” vermag aber nach den bisherigen Feststellungen die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB nicht zu tragen.

Diese setzt neben der positiven Feststellung der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) voraus, daß diese auf einem länger andauernden, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt beruht, das heißt mit diesem in einem ursächlichen und symptomatischen Zusammenhang steht (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 22, 27; BGH NStZ-RR 2003, 232). Nötig ist, daß die Tatbegehung durch den (nicht nur vorübergehenden) Zustand ausgelöst oder doch mitausgelöst worden ist und daß auch die für die Zukunft zu erwartenden Taten sich als Folgewirkung dieses Zustandes darstellen (BGH NStZ 1991, 528; BGH NJW 1998, 2986, 2987). Daß die Begehung der vom Landgericht der Unterbringungsanordnung allein zugrundegelegten Tat (absichtliche Herbeiführung des Verkehrsunfalls, Fall II 1. der Urteilsgründe) von einem solchen dauerhaften Zustand ausgelöst worden ist und daß aufgrund dieses Zustandes eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 232 m.w.N.), hat das Landgericht jedoch nicht rechtsfehlerfrei dargetan.

Zwar war die nach den Feststellungen bereits zur Tatzeit vorliegende „kombinierte Persönlichkeitsstörung” und die damit verbundene Neigung der Angeklagten zu aggressivem Ausagieren ihrer Bedürfnisse und Impulse, die durch den Gebrauch von Suchtmitteln noch verstärkt wird, mitursächlich für die Begehung der Anlaßtat. Daß es sich dabei um einen länger dauernden Zustand handelt, belegen die Urteilsgründe aber nicht. Dem einer früheren Verurteilung u.a. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zugrundeliegenden Tatgeschehen kommt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, keine ausreichende Indizwirkung zu, weil jene Taten bei Begehung der Anlaßtat bereits achteinhalb Jahre zurücklagen. Zudem ist die Angeklagte darüber hinaus nur im Zusammenhang mit einer stationären Einweisung in die Psychiatrie im Sommer des Jahres 2000 psychisch auffällig geworden (UA 18). Den Arztberichten über die fünf stationäre Aufenthalte der Angeklagten in der Zeit von 1999 bis 2002 zum Zweck von Entzugsbehandlungen (UA 5) waren dagegen keine Hinweise auf eine psychotische Symptomatik der Angeklagten zu entnehmen (UA 20).

Die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Angeklagten wurde zudem nicht allein durch die bei der Angeklagten zur Tatzeit vorliegende Persönlichkeitsstörung, sondern letztlich dadurch bewirkt, daß die Angeklagte, bei der spätestens seit 1999 eine Polytoxikomanie vorliegt, vor der Tatbegehung Alkohol, Heroin und Kodein konsumiert hatte. In Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein durch einen länger andauernden geistigen Defekt, sondern letztlich durch Alkoholgenuß bewirkt wurde, ist § 63 StGB aber nur dann anwendbar, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 18, 30 jew. m.w.N.). Für den Drogenkonsum kann nichts anderes gelten. Daß die nach den bisherigen Feststellungen für die Verminderung der Schuldunfähigkeit mitursächliche Polytoxikomanie der Angeklagten auf einer krankhaften seelischen Störung oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit beruht, läßt sich den Urteilsfeststellungen jedoch nicht entnehmen. Die Unterbringungsanordnung hat daher keinen Bestand.

In der neuen Hauptverhandlung wird insbesondere erneut zu prüfen sein, ob es sich bei dem massiven paranoiden Erleben, das sich seit Ende März 2003 bei der Angeklagten entwickelt hat, wie das auch insoweit dem Sachverständigengutachten folgende Landgericht angenommen hat, um ein neues Krankheitsbild handelt, das zur Tatzeit noch nicht vorgelegen hat. Zwar setzt § 63 StGB voraus, daß die Gefährlichkeit des Täters auf denjenigen Zustand folgt, der die Einschränkung seiner Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) begründet. Erforderlich ist aber nur, daß es sich um dieselben „Defektquelle” handelt (vgl. BGH NJW 1998, 2986, 2987). Insoweit wird zu prüfen sein, ob die nach den bisherigen Feststellungen bei Tatbegehung bei der Angeklagten vorliegende Persönlichkeitsstörung eine Krankheitsphase gewesen ist, die den nunmehr seit Ende März 2003 aufgetretenen eigentlichen Krankheitserscheinungen vorausgegangen ist (Prodomalstadium). Haben die bei Tatbegehung vorliegende Persönlichkeitsstörung und das zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestehende Krankheitsbild dieselbe Defektquelle, kann auch dieses bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit des Zustandes und der darauf beruhenden Gefährlichkeit der Angeklagten Berücksichtigung finden.

2. Die aus den vorgenannten Gründen gebotene Aufhebung der Unterbringungsanordnung zieht aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs nach sich.

 

Unterschriften

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben. Kuckein, Kuckein, Athing, Solin-Stojanović, Ernemann

 

Fundstellen

Haufe-Index 2558051

NStZ-RR 2004, 331

BA 2005, 239

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