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BGH Beschluss vom 24.04.2024 - XI ZB 2/24

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Verfahrensgang

OLG Hamburg (Entscheidung vom 30.11.2023; Aktenzeichen 14 Kap 10/16)

LG Hamburg (Entscheidung vom 28.05.2016; Aktenzeichen 310 OH 3/16)

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.06.2025; Aktenzeichen XI ZB 2/24)

BGH (Beschluss vom 11.03.2025; Aktenzeichen XI ZB 2/24)

Tenor

Die Musterbeklagte zu 1, die M. GmbH, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2023 (14 Kap 10/16) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 2/24) durch den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Gründe

I.

Rz. 1

Das Oberlandesgericht hat am 30. November 2023 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 11. Dezember 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 11. Januar 2024 eingegangen.

II.

Rz. 2

Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1, die M. GmbH, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die weiteren Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.

III.

Rz. 3

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Rz. 4

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

Ellenberger

Grüneberg

Dauber

Schild von Spannenberg

Ettl

Fundstellen

  • Dokument-Index HI16332277

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