Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 23.03.2022 - 6 StR 606/21

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Normenkette

StGB § 20

 

Verfahrensgang

LG Schwerin (Entscheidung vom 11.08.2021; Aktenzeichen 32 KLs 9/21)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 11. August 2021 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

1. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Rz. 3

2. Hingegen hält die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Rz. 4

Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat(en) aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26. September 2019 - 4 StR 24/19, NStZ-RR 2020, 9; vom 10. November 2015 - 3 StR 407/15, NStZ 2016, 144 mwN).

Rz. 5

Diesen Anforderungen wird die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB in zweifacher Hinsicht nicht gerecht.

Rz. 6

a) Bereits die von der Strafkammer angenommene erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Brandstiftungstat ist nicht hinreichend belegt. Die Erwägungen des Landgerichts, das im Anschluss an den gehörten psychiatrischen Sachverständigen eine kombinierte schizoid-paranoid geprägte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.1) des Angeklagten angenommen hat, die die Qualität einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erreiche und zu einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit bei der Brandstiftungstat geführt habe, sind lückenhaft.

Rz. 7

aa) Ob eine durch einen Sachverständigen diagnostizierte schizoide Persönlichkeitsstörung gemäß ICD-10 F 60.1 die Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB erfüllt, ist eine Rechtsfrage, die das Tatgericht wertend zu entscheiden hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1999 - 3 StR 45/99, NStZ 1999, 395). Dabei kommt es maßgebend auf den Ausprägungsgrad der Störung und ihren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Betroffenen an. Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob es infolge der die Persönlichkeitsstörung begründenden Verhaltens- und Erlebnisbesonderheiten auch im Alltag außerhalb der angeklagten Delikte zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist. Erst wenn sich das Muster des Denkens, Fühlens oder Verhaltens, das gewöhnlich im frühen Erwachsenenalter in Erscheinung tritt, im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als „schwere andere seelische Abartigkeit“ angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f.; Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 494/12, NStZ-RR 2013, 309).

Rz. 8

bb) Eine diesen Vorgaben entsprechende umfassende Bewertung der Schwere der angenommenen Persönlichkeitsstörung hat das Landgericht nicht vorgenommen. Soweit sich die Strafkammer bei der Prüfung der Voraussetzungen der Maßregel nach § 63 StGB überhaupt zum Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Angeklagten verhalten hat, betrifft dies im Wesentlichen Umstände aus seiner Jugend und frühen Erwachsenenzeit wie etwa das Nichterreichen zunächst angestrebter schulischer oder beruflicher Qualifikationen (UA S. 43 i.V.m. S. 31).

Rz. 9

Wesentliche Umstände bleiben demgegenüber unerörtert. Aus den zur Person getroffenen Feststellungen ist ersichtlich, dass der zur Tatzeit im Dezember 2020 33-jährige Angeklagte im Jahr 2013 eine dreijährige Ausbildung zum Bürokaufmann erfolgreich abgeschlossen hatte, von 2012 bis zum Jahreswechsel 2018/2019 eine mehrjährige partnerschaftliche Beziehung führte, seinen aus dieser Beziehung stammenden Sohn mehrmals wöchentlich betreut, regelmäßig seinem Hobby, der Jagd, nachgeht, keine Vorstrafen hat, seit 2015 in einem Beamtenverhältnis berufstätig ist und im Jahr 2020 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wurde. Diese Umstände, die gegen eine gravierende Einschränkung der sozialen Anpassungsfähigkeit des Angeklagten sprechen, hätten im Zusammenhang mit der Frage, ob es bei ihm zu zeitlich stabilen und gewichtigen Beeinträchtigungen seiner sozialen Kompetenz gekommen ist, der Erörterung durch das Landgericht bedurft.

Rz. 10

b) Darüber hinaus hat die Strafkammer nicht rechtsfehlerfrei begründet, dass von dem Angeklagten in Zukunft mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Rz. 11

aa) Das Landgericht hat im Anschluss an den gehörten Sachverständigen zur Begründung der Gefährlichkeitsprognose - neben der Anlasstat vom Dezember 2020 - maßgeblich auf frühere Brandstiftungen des Angeklagten in den Jahren 2004 und 2008 abgestellt, zu denen es bei der Darstellung der persönlichen Verhältnisse Feststellungen getroffen hat.

Rz. 12

bb) Die Begründung der Gefährlichkeitsprognose hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Denn wenn das Tatgericht diese Prognose auch auf frühere Taten stützt, müssen die im Urteil dazu getroffenen Feststellungen belegen, dass auch sie auf der Erkrankung des Täters beruhen, die die Einschränkung seiner Schuldfähigkeit bei der Anlasstat begründet (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2021 - 2 StR 424/20; vom 26. September 2019 - 4 StR 24/19, aaO; vom 10. Mai 2016 - 4 StR 185/16, StV 2016, 719; vom 8. August 2007 - 2 StR 296/07, StraFo 2007, 468). Dies lässt sich den zu den früheren Taten getroffenen Feststellungen der Strafkammer nicht hinreichend entnehmen, zumal ein im Jahr 2008 im damaligen Strafverfahren eingeholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gelangte, dass der Angeklagte eine Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen (ICD-10 F 32.1) aufgewiesen habe.

Rz. 13

3. Über den Maßregelausspruch muss daher nochmals tatrichterlich entschieden werden, naheliegend unter Heranziehung eines anderen Sachverständigen. Der Schuld- und der Strafausspruch werden von der Aufhebung der Maßregel nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass eine erneute Verhandlung zur Feststellung der Schuldunfähigkeit des Angeklagten führen wird.

Durch die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der schweren Brandstiftung und die deshalb vorgenommene Strafrahmenverschiebung ist der Angeklagte nicht benachteiligt.

Sander     

Feilcke     

Tiemann

Wenske     

Fritsche     

 

Fundstellen

Haufe-Index 15139202

StV 2023, 221

RPsych 2022, 386

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


Strafgesetzbuch / § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Strafgesetzbuch / § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung[1] oder einer schweren anderen seelischen Störung[2] unfähig ist, das Unrecht der Tat ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren