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BGH Beschluss vom 23.01.2001 - XII ZR 300/99

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Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. September 1999 bis zur Entscheidung über die Revision einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und insgesamt neu gefaßt. Danach hat es die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 157.795,28 DM rückständigen Mietzins zuzüglich Zinsen zu zahlen. Es hat das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und den Beklagten nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 190.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Kläger betreiben die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil und der Gerichtsvollzieher hat für den 24. Januar 2001 Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt.

Die Beklagten haben Revision eingelegt und beantragen, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil vorläufig einzustellen. Sie machen geltend, erst nach Erlaß des Berufungsurteils habe sich herausgestellt, daß sie mit ihrer Rechtsanwaltskanzlei im Jahre 1999 einen Verlust in Höhe von über 720.000 DM erlitten hätten. Auch für das Jahr 2000 zeichne sich ein – allerdings wesentlich geringerer – Verlust ab. Dadurch sei „die Liquidität der Beklagten auf das äußerste angespannt.” Es sei zu erwarten, daß die Rechtsanwaltskammer von der Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Kenntnis gesetzt werde und ihnen – den Beklagten – die Zulassung als Rechtsanwalt entziehe. Zur Glaubhaftmachung haben die Beklagten eigene eidesstattliche Versicherungen vorgelegt.

II.

Der Einstellungsantrag der Beklagten ist unbegründet.

1. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstreckung eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach dieser Vorschrift wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (st.Rspr., vgl. BGH, Beschluß vom 16. September 1998 – X ZR 107/98 – NJW 1998, 3571 m.N.). Ausweislich des Berufungsurteils haben die Beklagten im Berufungsrechtszug einen solchen Vollstreckungsschutzantrag nicht gestellt. Sie machen auch nicht geltend, insoweit einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 320 ZPO) und auf Urteilsergänzung (§§ 716, 321 ZPO) gestellt zu haben. Sie haben auch nicht hinreichend dargelegt, daß die von ihnen jetzt geschilderte Entwicklung ihrer Einkommensverhältnisse zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht absehbar war und daß es ihnen deshalb nicht möglich oder nicht zumutbar war, schon damals einen entsprechenden Schutzantrag zu stellen.

Nach dem Vortrag der Beklagten in ihrer Revisionsbegründung ist ihnen jedenfalls ein Teil ihrer beruflichen Betätigungsmöglichkeiten genommen worden, weil das Kreisgericht Beeskow zum 31. Dezember 1992 aufgelöst wurde und weil dem Beklagten zu 1, da er gleichzeitig einen Kanzleibetrieb in Berlin unterhielt, die Postulationsfähigkeit vor dem Landgericht Frankfurt/Oder abgesprochen wurde. Diese Vorgänge datieren aus den Jahren 1992 bzw. 1995 und lagen somit zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz – am 11. August 1999 – mehrere Jahre zurück.

Außerdem haben die Beklagten nicht substantiiert dargelegt und schon gar nicht glaubhaft gemacht, daß der in ihrer Anwaltskanzlei im Jahre 1999 eingetretene Verlust im August 1999 noch nicht absehbar war.

2. Der Einstellungsantrag ist aus einem weiteren Grund unbegründet, der für sich alleine die Abweisung des Antrags zur Folge hätte. Die Beklagten haben nämlich nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, daß die angekündigte Vollstreckung ihnen im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen müßte. Daß die Kläger durch die Vollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Berufungsurteil vor dem rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits befriedigt würden, entspricht der Intention der gesetzlichen Regelung. Regelmäßig gegebene Vollstreckungsnachteile reichen deshalb nicht aus, um einen Einstellungsantrag zu begründen.

Der Senat hält es für zweifelhaft, ob die Rechtsanwaltskammer den Beklagten wegen einer durchgeführten Vollstreckungsmaßnahme die Zulassung als Rechtsanwalt entziehen würde, bevor über die Revision der Beklagten entschieden ist. Diese Frage kann aber offenbleiben. Zwar wäre die Entziehung der Zulassung als Rechtsanwalt ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO. Die Beklagten müßten jedoch darlegen und glaubhaft machen, daß sie diesen Nachteil nicht aus eigener Kraft abwenden könnten, indem sie die Klageforderung – vorläufig – befriedigen. Hierzu reicht es nicht aus, daß sie vortragen und glaubhaft machen, ihre Kanzlei habe in den beiden letzten Jahren Verluste gemacht und deshalb sei ihre Liquidität auf das äußerste angespannt. Die Beklagten müßten vielmehr ihre Vermögensverhältnisse offenlegen (so zutreffend Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 719 Rdn. 6). Dem Vortrag der Beklagten und ihren eidesstattlichen Versicherungen ist nicht zu entnehmen, in welchem Umfang sie über privates Vermögen verfügen, insbesondere ob sie in der Lage sind, einer Bank Sicherheiten zur Verfügung zu stellen und ob sie deshalb kreditwürdig sind.

 

Unterschriften

Blumenröhr, Krohn, Gerber, Sprick, Weber-Monecke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI547348

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