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BGH Beschluss vom 22.12.2004 - XII ZB 94/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung § 103 ZPO. Außergerichtliche Vergleichsverhandlungen. Gerichtlicher Vergleich. Nicht rechtshängige Ansprüche. Rechtsanwaltsgebühren

 

Leitsatz (amtlich)

Wird in einen gerichtlichen Vergleich eine bisher nicht rechtshängige Forderung einbezogen, so können gem. § 118 BRAGO auf Grund außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen erwachsene Gebühren i.d.R. nicht gem. § 103 f. ZPO festgesetzt werden.

 

Normenkette

ZPO § 103; BRAGO §§ 32, 118

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Beschluss vom 02.03.2004; Aktenzeichen 1 T 38/04)

AG Heilbronn

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Heilbronn v. 2.3.2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 378,20 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

In einem Rechtsstreit über Gewerbemiete haben die Parteien im Berufungsverfahren vor dem LG am 12.8.2003 folgenden Vergleich geschlossen:

"1. Zur Erledigung aller gegenseitigen Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - verpflichtet sich die Beklagte an die Klägerin 6.080 EUR zu bezahlen. Der Betrag ist ab 15.9.2003 mit 7 % zu verzinsen.

2. Der Kläger behält die Vergleichsgebühr auf sich. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. ..."

In den Vergleich sind nicht rechtshängige Forderungen einbezogen worden, die das LG mit 3.000 EUR bewertet hat. Für diesen Vergleichsmehrwert haben die Kläger die Festsetzung einer Geschäftsgebühr i.H.v. 9,75/10 (184,28 EUR netto) sowie eine Besprechungsgebühr i.H.v. 7,5/10 (141,75 EUR netto) zzgl. MwSt. geltend gemacht. Das AG hat die Festsetzung dieser Gebühren abgelehnt, stattdessen aber eine (halbe) Prozessgebühr gem. § 32 Abs. 2 BRAGO festgesetzt. Das LG hat die Beschwerde der Kläger zurückgewiesen und auf die Anschlussbeschwerde der Beklagten die Festsetzung der Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO aufgehoben. Gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde wenden sich die Kläger mit der vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

1. Das LG ist der Auffassung, eine halbe Prozessgebühr gem. § 32 Abs. 2 BRAGO könne nicht festgesetzt werden, da die Prozessbevollmächtigten der Kläger versichert hätten, hinsichtlich der Forderung, die den Vergleichsmehrwert ausgemacht habe, keinen Prozessauftrag gehabt zu haben. § 32 BRAGO komme nur zur Anwendung, wenn der Prozessbevollmächtigte nach dem ihm erteilten Auftrag die Streitigkeit vor die ordentlichen Gerichte habe bringen sollen. Zwar stehe den Prozessbevollmächtigten der Kläger wegen der außergerichtlichen Befassung mit den nicht rechtshängig gemachten, aber in den gerichtlichen Vergleich einbezogenen Forderungen ggf. eine Geschäftsgebühr bzw. eine Besprechungsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 1, 2 BRAGO zu. Diese Gebühren könnten die Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren aber aus zwei Gründen nicht geltend machen. Zum einen dürften nach ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur im Verfahren nach §§ 103 f. ZPO durch außergerichtliche Vergleichsverhandlungen nach § 118 BRAGO erwachsene Gebühren nicht festgesetzt werden. Der Umstand, dass die Parteien hinsichtlich nicht rechtshängig gemachter Ansprüche einen Prozessvergleich schließen, bewirke nicht, dass die dadurch angefallene Geschäfts- bzw. Erörterungsgebühr durch die Einbeziehung der nicht rechtshängigen Ansprüche in einen Vergleich zu Prozesskosten würde. Das folge gerade auch aus der Rechtsprechung zu § 32 BRAGO, wonach diese Gebühr nicht anfalle, wenn insoweit kein Prozessauftrag vorgelegen habe. In einem solchen Falle könnten die Gebühren nach § 118 BRAGO gerade keine Prozesskosten sein. Es fehle an der erforderlichen Prozessbezogenheit, da die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht unmittelbar auf die konkrete Prozessführung gerichtet sei.

Zum anderen könnten die Kläger auch nicht nach dem Inhalt des zwischen ihnen abgeschlossenen Vergleichs die vorgerichtlich gem. § 118 BRAGO entstandenen Gebühren verlangen. In dem Vergleich hätten die Parteien neben der Regelung hinsichtlich der Vergleichsgebühr lediglich die Tragung der Kosten des Rechtsstreits, d.h. die Prozesskosten, regeln wollen. Dies entspreche auch der Üblichkeit. Zu den Kosten des Rechtsstreits gehöre nur, was zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sei. Das außergerichtliche Betreiben des Geschäfts oder eine Besprechung mit Mandanten hinsichtlich nicht rechtshängig gemachter Ansprüche falle nicht darunter.

2. Diese Ausführungen des LG halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Frei von Rechtsfehlern hat das LG die Festsetzung einer Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO abgelehnt. Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, die Prozessbevollmächtigten der Kläger hätten nicht erklärt, dass sie nicht beauftragt gewesen seien, die Protokollierung einer entsprechenden Einigung durch das Gericht zu beantragen; dies sei aber nach der Entscheidung des BGH v. 17.9.2002 (BGH v. 17.9.2002 - XI ZB 9/02, BGHReport 2003, 155 = MDR 2002, 1456 = NJW 2002, 3712 f.) Voraussetzung, um das Entstehen der halben Prozessgebühr gem. § 32 BRAGO zu verneinen.

Es kann dahinstehen, ob die Gebühr aus § 32 Abs. 2 BRAGO nur dann entsteht, wenn dem Rechtsanwalt ein Prozessauftrag erteilt ist, oder ob es ausreicht, dass er einen Auftrag erhalten hat, die Protokollierung einer Einigung durch das Gericht herbeizuführen (vgl. dazu H. Hansens in BRAG-Report 2002, 170). Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben ausdrücklich erklärt, hinsichtlich der in den Vergleich einbezogenen nicht rechtshängigen Forderungen keinen Prozessauftrag erhalten zu haben. Nach dem Gang des Verfahrens musste das LG auch nicht davon ausgehen, dass die Prozessbevollmächtigten der Kläger den Auftrag erhalten hatten, einen solchen Vergleich herbeizuführen; denn sie haben sich zu keinem Zeitpunkt darauf berufen. Das Vorbringen der Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren und dessen Ablauf sprechen gegen einen solchen Auftrag. Die Prozessbevollmächtigten haben mit der Begründung, keinen Klageauftrag für die den Vergleichsmehrwert bildenden Forderungen gehabt zu haben, davon abgesehen, eine Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO zu beantragen. Nachdem das AG entgegen ihrem Antrag die Gebühr gleichwohl festgesetzt hatte, haben sie im Rahmen der Anschlussbeschwerde der Beklagten erneut geltend gemacht, keinen Prozessauftrag erhalten zu haben, und sich deshalb erneut gegen die Festsetzung dieser Gebühr ausgesprochen. Auch im Rechtsbeschwerdeverfahren behaupten sie nicht, einen Auftrag zur Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs erhalten zu haben. Wenn sie stattdessen - lediglich mit der Begründung, nicht gesagt zu haben, dass sie keinen Auftrag zur Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleiches gehabt haben - erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren die Gebühr aus § 32 Abs. 2 BRAGO geltend machen, setzen sie sich mit ihrem eigenen Verhalten in den Tatsacheninstanzen in Widerspruch, ohne einen Rechtsfehler des LG aufzuzeigen.

b) Zu Recht hat es das LG abgelehnt, gem. § 118 BRAGO auf Grund außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen erwachsene Gebühren gem. §§ 103 f. ZPO festzusetzen. Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist die Festsetzung solcher Gebühren nicht möglich (OLG Köln JurBüro 1981, 1187 f., m. Anm. Mümmler; OLG Koblenz Anwaltsblatt 1987, 53 f.; OLG Rostock JurBüro 1998, 199; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 104 Rz. 8; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 104 Rz. 21 - vorprozessuale Kosten; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 Rz. 73; Baumbach/Hartmann, ZPO, § 103 Rz. 24). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.

Das Festsetzungsverfahren nach §§ 103 f. ZPO ist nur für "Prozesskosten" vorgesehen (§ 103 Abs. 1 ZPO). Anwaltsgebühren sind nur insoweit Prozesskosten, als sie eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren vergüten. Die hier geltend gemachten Gebühren sind außerhalb des Prozesses angefallen, da die in den Vergleich einbezogenen Forderungen vor dem Abschluss des Vergleichs nicht rechtshängig waren. Solche Gebühren eignen sich nicht für eine Klärung im Kostenfestsetzungsverfahren. Dieses ist nach seiner Ausgestaltung auf eine rasche, vereinfachte, anhand der Prozessakten vorzunehmende gebührenrechtliche Überprüfung der Tätigkeit des Rechtsanwalts zugeschnitten. Tätigkeiten des Rechtsanwalts aber, die außerhalb des Prozessgeschehens - gleichgültig ob vor oder während des Rechtsstreits - vorgenommen werden, sind aus den Prozessakten nicht ersichtlich, jedenfalls nicht in dem Maße, dass sie eine Überprüfung (wie sie die Rahmengebühr des § 118 Abs. 1 BRAGO erfordert) ermöglichen. Noch viel weniger lässt sich im Kostenfestsetzungsverfahren klären, inwieweit solche außergerichtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts für die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung seines Mandanten notwendig (§ 91 Abs. 1 ZPO) gewesen sind (OLG Koblenz Anwaltsblatt 1987, 53 f.).

Soweit in der Rechtsprechung die Festsetzung solcher Gebühren für zulässig erachtet wird, handelt es sich meist um Fälle, in denen im Vergleich ausdrücklich bestimmt ist, dass auch die Gebühren des Rechtsanwalts für seine außergerichtliche Tätigkeit erstattet werden soll (OLG Düsseldorf JurBüro 1975, 632; KG JurBüro 1975, 188; OLG Köln NJW 1963, 1018). Dabei werden für die Zulässigkeit der Festsetzung in solchen Fällen prozessökonomische Gründe angeführt. Verlangt wird aber in aller Regel, dass die Pflicht zur Erstattung im Vergleich ausdrücklich bestimmt ist und die zur Erstattung bestimmten Gebühren des § 118 BRAGO ihrer Höhe nach im Vergleich eindeutig beziffert werden, so dass keinerlei Raum zu Auslegungsfragen bleibt (Mümmler, OLG Köln JurBüro 1981, 1187 [1188]).

Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass diese Erfordernisse hier nicht erfüllt sind. Nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des LG wollten die Parteien lediglich die Frage der Prozesskosten, nicht aber die der vorgerichtlich entstandenen Gebühren nach § 118 BRAGO für die nicht rechtshängig gemachten Ansprüche regeln. Davon abgesehen würde eine Festsetzung auch daran scheitern, dass es sich bei den geltend gemachten Gebühren um Rahmengebühren handelt, deren Höhe im Vergleich nicht bestimmt ist und deshalb mit den im Verfahren nach §§ 103 f. ZPO vorgesehenen Mitteln nicht geklärt werden kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1317227

BGHR 2005, 679

EBE/BGH 2005, 3

FamRZ 2005, 604

NJW-RR 2005, 1731

JurBüro 2005, 261

ZAP 2005, 550

AnwBl 2005, 434

MDR 2005, 656

Rpfleger 2005, 279

AGS 2005, 100

MietRB 2005, 147

MietRB 2005, 288

RENOpraxis 2005, 92

RVG-B 2005, 137

RVGreport 2005, 114

VRR 2005, 118

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