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BGH Beschluss vom 22.11.2022 - AnwZ 1/21

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Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 12.09.2022; Aktenzeichen AnwZ 1/21)

BGH (Beschluss vom 30.12.2021; Aktenzeichen AnwZ 1/21)

BGH (Beschluss vom 07.07.2021; Aktenzeichen AnwZ 1/21)

 

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18. August 2022 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Mit Schreiben vom 25. März 2021 hat der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Rechtsanwaltskammer                    beantragt. Mit Beschluss vom 7. Juli 2021 hat der Senat den Antrag abgelehnt. Mit weiterem Beschluss vom 30. Dezember 2021 hat der Senat verschiedene Anträge des Antragstellers verworfen bzw. zurückgewiesen. Weder der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe noch die vorgenannten Senatsbeschlüsse sind der Rechtsanwaltskammer zugestellt oder sonstwie bekanntgegeben worden.

Rz. 2

Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 hat der Antragsteller beantragt, ihm die Zeitpunkte der Bekanntgabe des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie der Zustellung der Beschlüsse vom 7. Juli und 30. Dezember 2021 zu bescheinigen.

Rz. 3

Mit Schreiben vom 18. August 2022 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Antragsteller mitgeteilt, dass weder der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe noch die Senatsbeschlüsse vom 7. Juli und vom 30. Dezember 2021 der Rechtsanwaltskammer                     bekanntgegeben worden seien.

Rz. 4

Mit Schreiben vom 22. August 2022 hat der Antragsteller erklärt, seine Anträge vollinhaltlich aufrechtzuerhalten. Er beruft sich hierzu insbesondere auf § 169 ZPO.

II.

Rz. 5

Der Erinnerung des Antragstellers bleibt der Erfolg versagt.

Rz. 6

1. Das Schreiben des Antragstellers vom 22. August 2022 ist als Erinnerung gegen die Versagung der Bescheinigung der Zustellungszeitpunkte im Schreiben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18. August 2022 auszulegen.

Rz. 7

2. Die Erinnerung ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 151 Satz 1 Variante 3, § 152 Abs. 2 VwGO zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht erhoben.

Rz. 8

3. Die Erinnerung ist allerdings unbegründet.

Rz. 9

Ein Anspruch auf Bescheinigung der Zustellungszeitpunkte aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 56 Abs. 2 VwGO, § 169 Abs. 1 ZPO besteht nicht. Zwar liegt ein entsprechender Antrag des Antragstellers vor. Der Anspruch ist aber nur gegeben, wenn eine Zustellung tatsächlich erfolgt ist. Wenn - wie hier - eine Zustellung nicht stattgefunden hat, besteht auch kein Anspruch auf Bescheinigung des Zustellungszeitpunkts.

Limperg     

Remmert     

Grüneberg

Schmittmann     

Niggemeyer-Müller     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15498355

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