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BGH Beschluss vom 21.06.1999 - AnwZ (B) 85/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Berufsordnung und die Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte sind nach Ablauf der Frist für die Prüfung durch das Bundesministerium der Justiz in Kraft getreten; einer erneuten Ausfertigung der Beschlüsse der Satzungsversammlung bedurfte es nicht.

Auch ein Rechtsanwalt, der früher im höheren Verwaltungsdienst tätig war, muß in der Regel drei Jahre ununterbrochen als Rechtsanwalt zugelassen und tätig gewesen sein, bevor er den Antrag auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung stellen kann.

 

Normenkette

BRAO §§ 43c, 59b, 191d Abs. 5, § 191e; GG Art. 20 Abs. 3; FAO § 3

 

Verfahrensgang

AGH Nordrhein-Westfalen

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.

Die in der Beschwerdeinstanz gestellten Feststellungsanträge werden als unzulässig abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen sowie die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 25.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der im Jahre 1931 geborene Antragsteller war von 1962 bis 1996 als Beamter des höheren Dienstes in der Kommunalverwaltung tätig, davon die letzten 25 Jahre als Rechtsdezernent einer Stadt. Nachdem der Antragsteller am 24. Januar 1997 als Rechtsanwalt zugelassen worden war, hat er am 3. April 1997 bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Verwaltungsrecht” zu erteilen. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. Juni 1998 abgelehnt, weil es an der Voraussetzung einer dreijährigen ununterbrochenen Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt fehle.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm die Führung der Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten. Hilfsweise beantragt er, die Verpflichtung mit Wirkung vom 25. Januar 1999 – höchst fürsorglich ab 25. Januar 2000 – festzustellen.

II.

Das gemäß § 223 Abs. 3 BRAO zulässige Rechtsmittel ist in der Sache unbegründet. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Recht die Fachanwaltsbezeichnung nicht verliehen.

1. Der Anwaltsgerichtshof hat das Begehren des Antragstellers nach den Bestimmungen der Fachanwaltsordnung (FAO) beurteilt, die die bei der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtete Satzungsversammlung (§ 191 a Abs. 1 BRAO) erlassen hat. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer ohne Erfolg; denn die Satzung war in Kraft getreten, als er am 3. April 1997 das Verfahren eingeleitet hat.

a) Die Vorschriften der §§ 191 d Abs. 5, 191 e BRAO regeln das Inkrafttreten der von der Satzungsversammlung gefaßten Beschlüsse. Diese werden danach mit dem ersten Tag des dritten Monats gültig, der auf die Veröffentlichung in den für Verlautbarungen der Bundesrechtsanwaltskammer bestimmten Presseorganen folgt (§ 191 d Abs. 5 BRAO). Gleichzeitig bestimmt § 191 e BRAO, daß die Satzung drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz in Kraft tritt, soweit nicht das Ministerium die Satzung oder Teile derselben aufhebt.

Die Veröffentlichung der Satzungsbeschlüsse erfolgte in den Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer vom 18. Dezember 1996. Der von § 191 d Abs. 5 BRAO bestimmte Tag ist damit der 1. März 1997. Die Berufsordnung (BO) und die Fachanwaltsordnung wurden nach Ausfertigung am 10. Dezember 1996 dem Bundesministerium der Justiz zugestellt. Dieses hob mit Schreiben vom 7. März 1997 lediglich die Bestimmungen des § 21 Abs. 2 BO und des § 15 FAO auf. Die nach § 191 e BRAO maßgeblichen Voraussetzungen waren infolgedessen am 11. März 1997 eingetreten.

b) Im Gesetzgebungsverfahren wurde nicht erörtert, in welchem Verhältnis die Rechtsnormen des § 191 d Abs. 5 und des § 191 e BRAO zueinander stehen. Die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer hat die gesetzliche Regelung in dem Sinne verstanden, daß beide Fristen nebeneinander laufen und bei unterschiedlichem Beginn der spätere Endzeitpunkt maßgebend ist (§§ 35 Abs. 1 BO, 26 Abs. 1 FAO). Dem ist zuzustimmen; denn nur dann ergibt die gesetzliche Regelung einen vernünftigen Sinn. Danach ist die FAO am 11. März 1997 in Kraft getreten.

c) In Literatur und Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, die Fachanwaltsordnung sei jedoch nicht wirksam geworden, weil es an einer gültigen Ausfertigung fehle. Zu den Voraussetzungen ihres ordnungsgemäßen Zustandekommens gehöre die Prüfung der Satzung durch das Bundesministerium der Justiz. Daher hätte die Ausfertigung erst nach Abschluß dieser Prüfung erfolgen dürfen. Die am 10. Dezember 1996 erfolgte Ausfertigung sei unwirksam (Hartung AnwBl. 1997, 65; Hartung/Holl, Anwaltliche Berufungsordnung § 35 BO Rdnr. 4 ff; Römermann NJW 1998, 2249; AnwG Düsseldorf NJW 1998, 2296).

Diese Argumentation beruht auf der Annahme, der Ausfertigung komme auch die Funktion eines Legalitätsnachweises zu. Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält selbst zu dieser Frage keine Regelung. Es gibt auch keine sonstigen bundesrechtlichen Bestimmungen, die dies vorschreiben. Das Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG zwingt ebenfalls nicht dazu, eine Ausfertigung so auszugestalten, daß sie geeignet sein muß, die Legalität des Verfahrens zu bestätigen (BVerfGE 88, 204, 208 f; BVerfG NVwZ 1994, 1010; NVwZ-RR 1996, 630).

Dies gilt selbst dann, wenn die Satzung, wie zum Beispiel ein Bebauungsplan, der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf. Eine solche öffentlich-rechtliche Bestätigung als Voraussetzung für die Wirksamkeit der von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer beschlossenen Regelung hat der Gesetzgeber hier indessen nicht vorgesehen. Die durch § 191 e BRAO angeordnete Rechtsaufsicht ist vielmehr schwächer ausgestaltet. Die Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium der Justiz lediglich zur Aufhebung der beschlossenen Satzung. Schon diese Wortwahl deutet darauf hin, daß der Gesetzgeber selbst davon ausgegangen ist, die Satzung werde im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesministeriums der Justiz bereits verkündet und ausgefertigt sein (dazu Schlosser NJW 1998, 2794). Das Inkrafttreten ist auch nicht von einer Rechtshandlung des Ministeriums abhängig gemacht worden. Die Rechtsfolge des § 191 e BRAO wird schon dadurch ausgelöst, daß das Bundesministerium der Justiz die dort normierte Frist verstreichen läßt. Jedenfalls im Hinblick auf diese Besonderheit der gesetzlichen Regelung ist der Meinung zu folgen, die die Berufsordnung und die Fachanwaltsordnung als am 11. März 1997 in Kraft getreten ansieht (im Ergebnis ebenso AGH Rheinland-Pfalz NJW 1999, 66; AGH Nordrhein-Westfalen NJW 1999, 67; Kleine-Cosack NJW 1997, 1257; Schlosser NJW 1998, 2794; Zuck MDR 1997, 325, 326).

Der Senat setzt sich damit auch nicht in Widerspruch zu dem Beschluß des Notarsenats vom 25. April 1994 (BGHZ 126, 16, 21); denn jener betrifft eine Satzung, die zu ihrer Wirksamkeit der aufsichtsrechtlichen Bestätigung bedurfte. Er behandelt im übrigen keine Fallgestaltung, die mit der hier vorliegenden vergleichbar ist.

2. Dem Anwaltsgerichtshof ist auch darin zuzustimmen, daß der Verpflichtungsantrag schon an § 3 FAO scheitert. Nach dieser Bestimmung setzt die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung eine mindestens dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt bis unmittelbar vor Antragstellung voraus. Als der Beschwerdeführer die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung beantragte, war er dagegen erst weniger als drei Monate zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.

a) Die Bestimmung des § 3 FAO hält sich im Rahmen der dem Satzungsgeber durch § 59 b Abs. 2 Nr. 2 b BRAO erteilten Ermächtigung; denn sie ist geeignet, das mit jener Regelung verfolgte Ziel zu verwirklichen. Die Fachanwaltsbezeichnung stellt den einzelnen Rechtsanwalt aus dem betreffenden Sachgebiet dem rechtsuchenden Publikum gegenüber als besonders kundig und erfahren heraus. Schon im Hinblick darauf dürfen die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, daß ein solcher Anwalt, was die Kenntnisse und Fertigkeiten in den allgemeinen Bereichen seiner Tätigkeit angeht, nicht hinter dem üblichen beruflichen Standard zurückbleibt. Insbesondere die notwendigen Fähigkeiten zu eigenverantwortlichem Handeln, Beratung und Streitverhütung, Interessenvertretung und Prozeßtaktik sowie reibungsloser Organisation der Kanzlei werden in wesentlichem Umfang durch berufliche Praxis erworben. § 3 FAO dient insoweit, vergleichbar den Vorschriften über die Wartefrist vor einer Zulassung beim Oberlandesgericht (§§ 20 Abs. 1 Nr. 4, 226 Abs. 2 BRAO), der Sicherung eines qualifizierten beruflichen Standards. Der von § 3 FAO geforderte Zeitraum ist im Hinblick auf den von der Bestimmung verfolgten Zweck angemessen und belastet den einzelnen Anwalt auch deshalb nicht unzumutbar, weil er im Regelfall erst dann auch die praktischen Erfahrungen erworben hat, die er gemäß § 5 FAO zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung benötigt.

b) Ob und in welchem Umfang Ausnahmen von der in § 3 FAO vorgesehenen Frist in Betracht kommen (vgl. dazu Hartung/Holl, aaO § 3 FAO Rdnr. 12), braucht nicht entschieden zu werden; denn im Fall des Beschwerdeführers besteht kein Anlaß, die Bestimmung nicht ihrem Wortlaut gemäß anzuwenden.

Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Zulassung als Rechtsanwalt jahrzehntelang ausschließlich im öffentlichen Dienst gearbeitet. Auch eine herausgehobene Stellung in der Verwaltung, wie sie der Beschwerdeführer innehatte, kann der durch Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit geprägten Ausübung des Anwaltsberufs nicht gleichgesetzt werden. Die frühere Berufstätigkeit des Beschwerdeführers ist nicht in gleicher Weise wie die anwaltliche Praxis geeignet, die Fertigkeiten und Erfahrungen zu vermitteln, die der Mandant von dem rechtlichen Berater seines Vertrauens über die Rechtskenntnisse hinaus für eine sachgemäße Wahrnehmung seiner Interessen erwarten darf.

3. Die Feststellungsanträge sind unzulässig.

Die Fachanwaltsbezeichnung kann allein auf dem durch §§ 43 c, 59 b Abs. 2 Nr. 2 BRAO in Verbindung mit den Vorschriften der Fachanwaltsordnung vorgezeichneten verfahrensrechtlichen Weg erworben werden. Ist der Antrag, wie hier, verfrüht gestellt, braucht die Rechtsanwaltskammer in eine Prüfung, ob der Bewerber die besonderen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen auf dem jeweiligen Rechtsgebiet besitzt, nicht einzutreten. Sie kann das Gesuch schon im Hinblick auf § 3 FAO abschlägig bescheiden. So ist die Antragsgegnerin hier verfahren. Aus dem Umstand, daß sie sich mit den weiteren Voraussetzungen für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung nicht befaßt hat, kann der Antragsteller keine Bindung in dem Sinne herleiten, daß die Antragsgegnerin nach Ablauf der Dreijahresfrist ohne weiteres die Fachanwaltsbezeichnung zu verleihen hat. Vielmehr wird erst dann zu prüfen sein, ob der Antragsteller die von der Fachanwaltsordnung geforderten besonderen Kenntnisse und Erfahrungen im Verwaltungsrecht besitzt. Vor Durchführung dieses Verfahrens, das erst durch einen zukünftigen Antrag an die Rechtsanwaltskammer in Gang gesetzt werden kann, gibt es keinen Raum für eine gerichtliche Entscheidung.

 

Unterschriften

Geiß, Fischer, Basdorf, Ganter, Kieserling, Müller, Christian

 

Fundstellen

Haufe-Index 539919

BB 1999, 2269

NJW 1999, 2678

EWiR 1999, 739

Nachschlagewerk BGH

ZAP 1999, 826

ZBR 2000, 97

AnwBl 1999, 562

DÖV 1999, 124

MDR 1999, 1159

NJ 1999, 559

Anwaltsreport 1999, 10

DVBl. 2000, 142

FF 1999, 145

MittRKKöln 1999, 330

BRAK-Mitt. 1999, 233

WPK-Mitt. 1999, 248

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  (1) 1Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. 2Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das ...

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