Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 21.05.2014 - 4 StR 144/14

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 29.11.2013)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. November 2013 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

 

Gründe

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 7. April 2014 bemerkt der Senat:

1. Gegen die von der Strafkammer bei der Zumessung der Einzelstrafe wegen schwerer Körperverletzung angeführte Erwägung, zulasten des Angeklagten falle ins Gewicht, „dass dem Geschehen vom 15.03.2013 kein konkreter Anlass zugrunde lag” (UA S. 31), bestehen zwar die bereits vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift geäußerten Bedenken. Die vom Landgericht für diese Tat verhängte Einzelstrafe ist aber angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO).

Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzumessung erheblichen Umstände zu beurteilen. Dies ist vorliegend auch möglich, weil alle für eine Strafzumessung erforderlichen Feststellungen vom Landgericht getroffen worden sind und es daher keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf. Eines Hinweises auf die Vorgehensweise gemäß § 354 Abs. 1a StPO bedurfte es nicht, da wegen des mit Gründen versehenen Antrags des Generalbundesanwalts vom 7. April 2014, auf den der Senat seine Entscheidung auch insofern stützt, angenommen werden kann, dass der Angeklagte Kenntnis von einer im Raum stehenden Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts erlangt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/07, Rn. 96, BVerfGE 118, 212, 236). Da der Angeklagte sich auf diesen, seinem Verteidiger zugestellten Antrag des Generalbundesanwalts nicht geäußert hat und neue strafzumessungsrelevante Umstände auch auf anderem Weg nicht bekannt geworden sind, kann der Senat auf der Grundlage des zutreffend ermittelten, vollständigen und aktuellen Strafzumessungssachverhalts und der Stellungnahme des Generalbundesanwalts die für die Strafzumessung relevanten Umstände und deren konkretes Gewicht selbst abwägen und entscheiden, dass die vom Landgericht wegen schwerer Körperverletzung verhängte Einzelstrafe angemessen ist (vgl. BVerfG aaO Rn. 102, S. 238).

2. Aufzuheben ist jedoch die Gesamtstrafe, die die Strafkammer aus den Einzelstrafen für die Tat vom 2. November 2012 und dem Strafbefehl des Amtsgerichts Halle vom 9. Januar 2013 gebildet hat. Denn insofern waren – wie die Strafkammer bei Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe selbst bemerkt hat – die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB infolge vollständiger Vollstreckung der Strafe aus dem Strafbefehl nicht (mehr) gegeben.

Weder durch diese (Teil-)Aufhebung des Urteils noch durch das Unterlassen eines Härteausgleichs bei der Bemessung der Einzelstrafe für die Tat vom 2. November 2012 ist bzw. wird der Angeklagte beschwert, da nunmehr eine Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen für die im angefochtenen Urteil abgeurteilten Taten zu bilden ist. Dies kann gemäß § 354 Abs. 1b StPO im Wege der nachträglichen gerichtlichen Entscheidung gemäß den §§ 460, 462 StPO erfolgen. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es nicht; ergänzende Feststellungen können jedoch getroffen werden.

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Roggenbuck, Franke, Mutzbauer, Quentin

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6987789

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


BGH 4 StR 282/16
BGH 4 StR 282/16

  Verfahrensgang LG Bochum (Urteil vom 18.11.2015)   Tenor 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. November 2015 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren