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BGH Beschluss vom 20.02.2004 - 2 StR 116/03

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Tenor

Der Antrag des Verurteilten, den Beschluß des Senats vom 4. Juni 2003 zu begründen und die Gründe dem Beschwerdeführer mitzuteilen und die gleichzeitig erhobene Gegenvorstellung, werden zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Revision des Verurteilten, mit der sowohl Verfahrensrügen als auch die näher ausgeführte Sachrüge erhoben worden waren, hat der Senat mit Beschluß vom 4. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Verurteilte meint, aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924 f. einen Anspruch auf nachträgliche Begründung der Senatsentscheidung herleiten zu können. Diese Entscheidung, die zur verfassungsmäßigen Gewährleistung fachgerichtlichen Rechtsschutzes bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ergangen ist, betrifft jedoch eine andere Fallkonstellation. Zudem liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vor. Dem Verurteilten war der Antrag des Generalbundesanwalts, der zu allen Rügen Stellung genommen hatte, zugestellt worden. Er hat darauf erwidert und hatte damit Gelegenheit, seine gegenteilige Ansicht dem Revisionsgericht zu erläutern. Eine weitergehende Beteiligung des Revisionsführers verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. Mai 2001 – 2 BvR 1225/01). Verfassungsrechtliche Gründe erfordern auch nicht eine ausführliche Begründung des Verwerfungsbeschlusses (2 BvR 1225/01 vom 21. Februar 2002 = NStZ 2002, 487). Die maßgeblichen Gründe für die Zurückweisung des Rechtsmittels ergeben sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Stellungnahme des Generalbundesanwalts mit dem Verwerfungsantrag (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Soweit das Revisionsgericht dem Verwerfungsantrag nur im Ergebnis und nicht in der Begründung folgt, entspricht es allgemeiner Übung der Senate, der üblichen allgemeinen Bezugnahme auf § 349 Abs. 2 StPO Zusätze zur Begründung der eigenen Rechtsauffassung beizufügen.

Der Antrag hat auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg. Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2, BGH, Beschluß vom 20. Juni 2002 – 4 StR 72/02). Im übrigen waren die in anderen Verfahren ergangenen Urteile, die sowohl hinsichtlich der weiteren Beteiligten als auch hinsichtlich des Tatzeitpunkts von dem den Verurteilten betreffenden Urteil abweichen, bereits mit der Revisionsrüge nach § 265 StPO vorgelegt worden, die Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung war.

Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6; BGH, Beschluß vom 9. April 2002 – 4 StR 561/01).

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Otten, Rothfuß, Fischer, Roggenbuck

 

Fundstellen

Haufe-Index 2557684

NStZ 2004, 511

StraFo 2004, 236

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