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BGH Beschluss vom 19.12.2018 - VII ZB 45/18

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Leitsatz (amtlich)

Lässt der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO selbst die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu, ist diese Entscheidung wegen Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufzuheben (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 18.9.2018 - VI ZB 34/17; Beschl. v. 2.12.2015 - VII ZB 41/15).

 

Normenkette

ZPO § 568 S. 2 Nr. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 05.06.2018; Aktenzeichen 39 T 226/17)

AG Köln (Entscheidung vom 14.09.2017; Aktenzeichen 287 M 6426/17)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 39. Zivilkammer des LG Köln (Einzelrichter) vom 5.6.2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der am 6.1.2001 geborene Gläubiger ist der Sohn des Schuldners und betreibt gegen diesen die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsforderungen aus der Urkunde über die Festsetzung des Unterhalts des Jugendamts Kreis Borken vom 18.7.2007.

Rz. 2

Die Mutter des Gläubigers bevollmächtigte am 16.5.2008 den Kreis Borken, aus dieser Jugendamtsurkunde die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben, die gepfändeten Beträge entgegenzunehmen sowie gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts Rechtsmittel einzulegen und sie in den durch die Zwangsvollstreckung eventuell notwendig werdenden Gerichtsverfahren zu vertreten.

Rz. 3

Am 10.3.2017 beantragte der Gläubiger, vertreten durch den Kreis Borken, den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem Ansprüche des Schuldners auf Zahlung des gesamten, auch künftig fällig werdenden Arbeitseinkommens gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden sollten.

Rz. 4

Das AG - Vollstreckungsgericht - hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am 7.4.2017 erlassen. Die Erinnerung des Schuldners hiergegen ist mit Ausnahme der Heraufsetzung seines Selbstbehalts erfolglos geblieben.

Rz. 5

Seine sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der vom Beschwerdegericht (Einzelrichter) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Rz. 6

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Rz. 7

1. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums der Einzelrichter entschieden hat.

Rz. 8

2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

Rz. 9

Der Einzelrichter hat Verfahren, die grundsätzliche Bedeutung haben oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, gem. § 568 Satz 2 ZPO dem Kollegium zu übertragen. Der Einzelrichter, der die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bejaht, darf über die Zulassung darum nicht selbst entscheiden, sondern muss das Verfahren gem. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.9.2018 - VI ZB 34/17 Rz. 5; Beschl. v. 2.12.2015 - VII ZB 41/15 Rz. 7; Beschl. v. 20.5.2015 - VII ZB 50/14 Rz. 6, NJW-RR 2015, 1406; Beschl. v. 10.4.2003 - VII ZB 17/02, MDR 2003, 949, juris Rz. 6; Beschl. v. 13.3.2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, juris Rz. 6 f.).

Rz. 10

Dem hat der Einzelrichter nicht Rechnung getragen, mit seiner Entscheidung hat er die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung dem Kollegium als dem gesetzlichen Richter entzogen.

Rz. 11

3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, welcher den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Die Zurückverweisung gibt dem Einzelrichter Gelegenheit, die Frage der von ihm bislang angenommenen grundsätzlichen Bedeutung einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen. Sollte er danach bei seiner bisherigen diesbezüglichen Beurteilung verbleiben, wird er nach § 568 Satz 2 ZPO zu verfahren haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 12683679

FamRZ 2019, 552

NJW-RR 2019, 446

FA 2019, 123

WM 2019, 271

JZ 2019, 273

JZ 2019, 279

MDR 2019, 240

MDR 2019, 594

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