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BGH Beschluss vom 18.07.2018 - 5 StR 287/18

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Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 19.02.2018)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19. Februar 2018 aufgehoben; ausgenommen sind die Feststellungen zu den jeweiligen Tatgeschehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen Sachbeschädigung und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und dessen Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der allgemeinen Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Rz. 3

Am 26. Juli 2017 belästigte der Angeklagte in einem Nachtbus der Leipziger Verkehrsbetriebe zwei Frauen. Deswegen verwies ihn der Busfahrer des Busses. Der Angeklagte folgte der Verweisung nicht. Er versetzte dem Busfahrer mehrere Schläge, entwand ihm einen Teleskopschlagstock und schlug ihn damit. Der Busfahrer erlitt unter anderem eine Nasenbeinfraktur, mehrere Hämatome und Prellungen.

Rz. 4

Am 13. August 2017 schlug der Angeklagte einen auf einer Bank sitzenden syrischen Staatsangehörigen ins Genick und gegen die Brust. Dann würgte er ihn kräftig. Währenddessen sagte er: „Ich scheiße auf jeden Syrer. Ich will dich töten!”, um ihn zu beleidigen und in Angst um Leib und Leben zu versetzen. Der Geschädigte verfiel in Atemnot und sackte unter Schwindel zu Boden. Möglicherweise wurde er kurzzeitig bewusstlos.

Rz. 5

Am 18. August 2017 gegen 4:52 Uhr hielt sich der Angeklagte im Gleisbereich der Straßenbahn auf. Als sich der Nachtbus näherte, rannte er darauf zu. Mit beiden Händen schlug er kräftig gegen die Frontscheibe des angehaltenen Busses und verursachte dort mehrere Risse. Es entstand ein Sachschaden von knapp 3.000 EUR.

Rz. 6

Der anschließenden Verbringung in den Polizeigewahrsam widersetzte sich der Angeklagte. Er schlug um sich, gestikulierte aggressiv, machte sich abwechselnd steif und zappelte unmittelbar danach, trat um sich, spuckte mehrfach in Richtung zweier Polizeibeamter und stieß Beschimpfungen aus.

Rz. 7

2. Sachverständig beraten hat die Strafkammer angenommen, dass der Angeklagte unter einer chronifizierten schizophreniformen Psychose sowie an einem Residuum einer schizophreniformen Psychose leide. Aufgrund dessen sei seine Steuerungsfähigkeit bei allen Taten im Sinne von § 21 StGB sicher vermindert, jedoch nicht nach § 20 StGB aufgehoben gewesen.

Rz. 8

3. Das Urteil hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand. Gegen die von der Strafkammer vorgenommene Schuldfähigkeitsprüfung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.

Rz. 9

a) Bereits das Vorliegen einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie ist Zweifeln ausgesetzt. Nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen hat sich die Ermittlung der Krankheitsgeschichte wegen Verständigungsproblemen schwierig gestaltet (UA S. 19). Jedoch komme es im Zusammenhang mit Wahnbildern und einer dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten zu Aggressivität, wobei aber die Wahnbilder in letzter Zeit zurückgingen (UA S. 3, 19). Einzelheiten hierzu sind den Urteilsgründen indessen genausowenig zu entnehmen wie Anlass und Verlauf von psychiatrischen (Not-)Behandlungen, die im Jahr 2013 durchgeführt worden sind (UA S. 3). Außer einem vielfach äußerst aggressiven Verhalten des Angeklagten sowie „einer emotionalen Minderbeteiligung, dem reduzierten Antrieb sowie dem Fehlen nonverbaler Kommunikation” wird lediglich ein Vorfall erwähnt, bei dem dieser verlautbart habe, sein Vater sei Präsident aller Araber, er müsse ihn nur anrufen, woraufhin er kommen und ihn abholen werde (UA S. 20).

Rz. 10

b) Jedenfalls ist aber nicht hinreichend belegt, dass eine etwaige Psychose auf den Angeklagten und seine Handlungsmöglichkeiten in den konkreten Tatsituationen im Sinne von § 21 StGB eingewirkt hat.

Rz. 11

Die Feststellungen zu den einzelnen Taten ergeben hierfür keinen Anhaltspunkt. Die Polizeibeamten bekundeten eine jeweils hohe Aggressivität. Soweit ein Polizeibeamter den Angeklagten nach der ersten Tat als „geistig nicht sehr klar” empfand, führte er dies auf dessen Berauschung zurück (Atemtest: 0,66 mg/l). Auch der psychiatrische Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass eine „produktiv-psychotische Symptomatik” bei den Taten nicht vorgelegen und der auf der Psychose beruhende Wahn „keinen handlungsleitenden Charakter aufgewiesen” habe (UA S. 20). Unter solchen Vorzeichen genügt es nicht, wenn das Landgericht bei der Erörterung des § 63 StGB lediglich feststellt, die durch den Angeklagten verübten Taten seien in einem krankheitsbedingten psychopathologischen Zustand begangen, der sicher seine Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB erheblich eingeschränkt habe. Es existiert nämlich kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass bei Diagnose einer schizophrenen Psychose generell oder zumindest längere Zeiträume überdauernd gesichert eine relevante Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit oder gar deren Aufhebung gegeben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2012 – 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307; vom 2. Oktober 2007 – 3 StR 412/07, NStZ-RR 2008, 39, jeweils mwN).

Rz. 12

Ferner hätte der Erörterung bedurft, dass der Angeklagte in den Jahren 2015 und 2017 vom Vorwurf 2013 begangener, den hiesigen Taten sehr ähnlicher Aggressionsdelikte (gewaltsamer Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Sachbeschädigung) freigesprochen wurde. Auf der Grundlage von Gutachten des auch im gegenständlichen Verfahren hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen hatten die Amtsgerichte Leipzig und Chemnitz jeweils wegen einer „paranoid-halluzinatorischen Symptomatik in Form von akustischen Halluzinationen sowie Wahnerleben” eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bzw. der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit angenommen oder nicht auszuschließen vermocht. Hingegen sind einer in den Urteilsgründen auszugsweise wiedergegebenen Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Leipzig vom 7. Februar 2017 unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung Erwägungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht zu entnehmen. Zugrunde lag eine abermals sehr ähnliche Aggressionstat. Der Angeklagte hatte mit einem Mittäter in einem Lokal Gäste belästigt und den Gastwirt nach der Verweisung aus dem Lokal durch einen Schlag mit einem zugeklappten Messer verletzt.

Rz. 13

4. Da angesichts der früheren Schuldfähigkeitsbeurteilungen nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass ein neues Tatgericht zur Annahme von Schuldunfähigkeit des Angeklagten gelangen könnte, waren neben dem Rechtsfolgenausspruch auch die Schuldsprüche aufzuheben. Die Sache bedarf daher – naheliegend unter Beauftragung eines anderen psychiatrischen Sachverständigen – neuer Verhandlung und Entscheidung. Allerdings sind die Feststellungen zu den jeweiligen Tatgeschehen rechtsfehlerfrei getroffen und können daher bestehen bleiben. Neue Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

Rz. 14

5. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass es angesichts der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Erörterung einer Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung nicht bedurft hätte (§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB).

 

Unterschriften

Mutzbauer, Sander, König, Berger, Köhler

 

Fundstellen

Haufe-Index 11927332

RPsych 2018, 564

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