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BGH Beschluss vom 18.02.2015 - 2 StR 278/14

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Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 07.03.2014)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7. März 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die erhobenen Verfahrensrügen, denen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts in der Sache kein Erfolg beschieden wäre, nicht ankommt.

Rz. 2

1. a) Nach den Feststellungen leckte der Angeklagte an der Scheide der zum Tatzeitpunkt (16. September 2011) vier Jahre und neun Monate alten Nebenklägerin (Fall 1). Im Anschluss daran zeigte er ihr auf seinem PC u.a. eine Bilddatei, die eine Frau bei der Durchführung von Oralverkehr an einem Mann abbildete. Sodann entblößte sich der Angeklagte und forderte die Nebenklägerin auf, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Da sie sich weigerte, nahm er „von seinem Vorhaben, an sich den Oralverkehr durchführen zu lassen, Abstand” (Fall 2).

Rz. 3

b) Der Angeklagte hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten. Das Landgericht hat seine Überzeugung „insbesondere” auf die durch Zeugen eingeführten „glaubhaften Angaben der Nebenklägerin” gestützt. Da es „aufgrund der vergangenen Zeit und der Entwicklung, die das inzwischen siebenjährige Kind genommen hat” aus sachverständiger Sicht „keinen Sinn mehr” gemacht habe, die aussagetüchtige Nebenklägerin zu explorieren, bestand für die Strafkammer „kein Anlass”, die Nebenklägerin selbst als Zeugin zu hören.

Rz. 4

2. Gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts bestehen durchgreifende Bedenken.

Rz. 5

a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2004 – 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238 f.; vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 928; Senat, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 2 StR 92/14, NStZ-RR 2015, 52).

Rz. 6

b) Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Beweiswürdigung hier als lückenhaft und widersprüchlich.

Rz. 7

Die von der Strafkammer geteilte Einschätzung der Sachverständigen, wonach die Vernehmung eines Kindes, von dem eine verständliche Aussage zu erwarten ist, etwa drei Jahre nach dem Tatgeschehen nicht sinnvoll ist, ist weder belegt noch im Übrigen nachvollziehbar; einen entsprechenden Erfahrungssatz gibt es nicht (vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., Vor § 48 Rn. 13; Dallmeyer in Alsberg, Der Beweisantrag im Strafprozess, 6. Aufl., Rn. 306 mwN). Damit hat die Strafkammer nicht nur fehlerhaft von der möglich gewesenen Vernehmung der originären Zeugin abgesehen; sie hat sich auch insoweit mit der Vernehmung von Zeugen von „Hörensagen” begnügt, was für sich bereits in die Beweiswürdigung einzustellen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 1. August 1962 – 3 StR 28/62, BGHSt 17, 382, 384; vom 30. Oktober 1968 – 4 StR 281/68, BGHSt 22, 268, 271), ohne dass die Strafkammer dieses hinreichend berücksichtigt hat. Das Landgericht hat zudem den Fall 1 als das für die Nebenklägerin „einschneidendere Ereignis” bewertet, obwohl es angesichts des Zeitablaufs zwischen Tat und Hauptverhandlung andererseits davon ausgegangen ist, sie werde sich an die Taten nicht erinnern können.

Rz. 8

Auf dieser Grundlage erweist sich die Beweiswürdigung trotz gewichtiger, den Angeklagten belastender Indizien als durchgreifend rechtsfehlerhaft.

 

Unterschriften

Fischer, Appl, Eschelbach, Ott, Zeng

 

Fundstellen

Haufe-Index 7735308

NStZ 2015, 419

NStZ-RR 2016, 329

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