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BGH Beschluss vom 17.06.1999 - IX ZR 412/97

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Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. November 1997 (31 U 55/97) wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 200.000 DM.

 

Gründe

Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Die Rüge einer Verletzung von § 331 a Satz 2, § 251 a Abs. 2 ZPO greift schon deshalb nicht durch, weil die Revision nicht darlegt, daß der Beklagte im Termin vom 8. Oktober 1997 ohne sein Verschulden ausgeblieben ist. Da der Beklagte den ihm aufgegebenen Auslagenvorschuß nicht gezahlt und Gebührenverzichtserklärungen der Zeugen nicht vorgelegt hatte, war der Sachverhalt für eine Entscheidung nach Lage der Akten im Sinne des § 331 a Satz 1 Halbs. 2 ZPO hinreichend geklärt. Das Verbraucherkreditgesetz steht der Wirksamkeit der Bürgschaft vom 29. April 1994 nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 21. April 1998 - IX ZR 258/97, WM 1998, 1120, z.V.b. in BGHZ 138, 321). Das angefochtene Urteil verstößt auch nicht gegen § 551 Nr. 7 ZPO. Das Übergehen der in der Revisionsbegründung unter Nr. III, 3 (Bl. 7 - 9) angeführten Verteidigungsmittel fällt nicht unter diese Norm, weil diese Verteidigungsmittel sich sachlich ohne weiteres als ungeeignet erweisen (vgl. BGHZ 39, 333, 339; BGH, Urt. v. 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81, NJW 1983, 2318, 2320; v. 24. April 1989 - II ZR 208/88, BGHR ZPO § 551 Nr. 7 - Verteidigungsmittel 1). Ein Bereicherungsanspruch auf Rückgewähr der Bürgschaft und ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Anspruchs der A. GmbH auf Freistellung von angeblichen Schadensersatzansprüchen der Hauptschuldnern scheitern ersichtlich (jedenfalls) daran, daß der Beklagte mit der Behauptung von Finanzierungszusagen seitens der Klägerin beweisfällig geblieben ist. Eine bei Übernahme der Bürgschaft angeblich getroffene Vereinbarung, daß alle Beträge über 10.000 DM nur mit Zustimmung des Beklagten an die Hauptschuldnerin kreditiert werden dürften, steht in augenscheinlichem Widerspruch zu den von dem Beklagten unterzeichneten Kreditierungsschreiben der Klägerin vom 9. Mai und 12. August 1994 an die Hauptschuldnerin, die danach bei der Abrufung der Kredite keinerlei Beschränkungen unterlag.

 

Unterschriften

Paulusch, Kreft, Stodolkowitz, Zugehör, Ganter

 

Fundstellen

Dokument-Index HI539350

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BGH IX ZR 258/97
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  Leitsatz (amtlich) Die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes gelten jedenfalls nicht für Bürgschaften, die Kredite sichern, welche für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt oder gemäß § 3 Abs. 1 VerbrKrG ...

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