Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 17.06.1998 - 1 StR 270/98

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

versuchte schwere räuberische Erpressung

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Januar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die am 1. April 1998 in Kraft getretene Neufassung des § 250 StGB durch das 6. StrRG (BGBl. 1998 I S. 164) ist hier nicht das mildere Gesetz i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Die vom Landgericht festgestellte Tat verwirklicht – in Versuchsform – den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. und nicht nur denjenigen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB n.F.. Das vom Angeklagten mitgeführte Messer ist ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F.. Dieses hat der Angeklagte bei der Tat „verwendet”. Ein gefährliches Werkzeug verwendet nicht nur, wer mit ihm Gewalt ausübt, sondern auch, wer es bei der Tat als Drohmittel einsetzt. Der Angeklagte hat zwar das Messer nicht offen als Drohmittel eingesetzt. Doch hat er es versteckt als Drohmittel verwendet. Er führte das Messer nicht nur verdeckt bei sich, sondern er trug es bewußt so, daß eine Ausbeulung unter seinem Hemd sichtbar war, um dem Geschädigten zu zeigen, daß er bewaffnet war. Hierdurch wollte er seiner Forderung nach Zahlung von 20.000 DM Nachdruck verleihen. Er hat daher das Messer nicht nur i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB n.F. bei sich geführt, sondern er hat es i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. bei der Tat als Drohmittel verwendet, und zwar in seiner Eigenschaft als gefährliches Werkzeug. So hat auch der Geschädigte das Verhalten des Angeklagten verstanden. Er hielt ihn für bewaffnet, fühlte sich an Leib oder Leben bedroht und übergab ihm deshalb einen Betrag von 2.400 DM.

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. droht ebenso wie § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren an. Er ist daher gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. nicht das mildere Gesetz.”

Dem tritt der Senat bei.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Schäfer, Maul, Granderath, Wahl, Boetticher

 

Fundstellen

Haufe-Index 539632

NStZ 1998, 511

NStZ-RR 1999, 7

StV 1998, 487

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Sicher agieren: KI-Transformation und Governance
KI-Transformation und Governance
Bild: Haufe Shop

Künstliche Intelligenz revolutioniert Unternehmen weltweit – von Geschäftsmodellen über Prozesse bis hin zu Entscheidungsstrukturen. Doch Erfolg hängt nicht allein von Technologie ab. Das Buch zeigt, wie Leadership gemeinsam die richtigen Rahmenbedingungen schafft, Risiken managt und Innovation fördert.


BGH 4 StR 168/99
BGH 4 StR 168/99

  Entscheidungsstichwort (Thema) schwerer Raub  Tenor Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte M. wegen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren