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BGH Beschluss vom 17.05.2011 - 1 StR 208/11

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Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 29.11.2010)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat im Hinblick auf das Revisionsvorbringen vom 21. Februar 2011 und vom 4. Mai 2011:

  1. Hinsichtlich der Rüge wegen Ablehnung des Antrags auf nochmalige Vernehmung des Zeugen M. hat das Landgericht diesen Antrag mit zutreffender Begründung abgelehnt. Im Übrigen hat die Rüge auch deshalb keinen Erfolg, weil es dem Antrag sowohl an einem Beweisthema wie auch an einer Beweisbehauptung mangelt. Aus Aufklärungsgesichtspunkten war die Strafkammer zu keiner weiteren Vernehmung des Zeugen veranlasst, nachdem der Zeuge bei seiner ersten Vernehmung bereits auch zu den Sachverhalten der Nachtragsanklage, welcher die Verteidigung ausdrücklich zugestimmt hatte, vernommen worden war.
  2. Auf dem nach Erhebung der Nachtragsanklage unterlassenen Hinweis des Gerichts nach § 266 Abs. 3 Satz 2 StPO beruht das angefochtene Urteil nicht. Im Übrigen hat die Revision nicht dargetan, auf welche Weise sie eine Unterbrechung hätte benutzen wollen, um sich auf die durch die Nachtragsanklage eingetretene Änderung einzustellen, nachdem die diesbezüglichen Sachverhalte schon vorher bekannt waren und die Verteidigung auf eine Einbeziehung drängte. Zudem hat die Verteidigung nicht einmal behauptet, dass dem Verteidiger das aus § 266 Abs. 3 Satz 2 StPO sich ergebende Recht des Angeklagten nicht bekannt gewesen sei, so dass er nicht ohne den gerichtlichen Hinweis einen entsprechenden Antrag hätte stellen können.
  3. Hinsichtlich der Rüge, dem aus Bremen stammenden, in einer Münchener Vollzugsanstalt inhaftierten Angeklagten seien keine unüberwachten Telefonate mit seinem ebenfalls in Bremen ansässigen Verteidiger gestattet worden, ist kein entsprechender Antrag in der Hauptverhandlung gestellt worden, so dass insoweit eine Beschränkung der Verteidigung nicht nachgewiesen und der Rüge ein Erfolg versagt ist.

    Unabhängig hiervon ist aus gegebenem Anlass darauf hinzuweisen, dass die Gestattung regelmäßiger unüberwachter Telefonate eines inhaftierten Beschuldigten mit seinem Verteidiger, welcher seine Kanzlei nicht am Ort oder im näheren Umkreis der Justizvollzugsanstalt hat, nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob ein entsprechender Raum in der Justizvollzugsanstalt vorhanden ist, weil nach Auffassung der Vollzugsanstalt ansonsten „ein Dienstzimmer so hergerichtet werden müsste, dass der Inhaftierte keine Einsicht in dienstliche Vorgänge nehmen kann”. Auch die Frage, ob der Gefangene das Telefonat mit einem Verteidiger dazu nutzen könnte, Kontakt mit Dritten aufzunehmen, kann letztlich durch die Justizvollzugsanstalt nicht dahingehend beantwortet werden, deswegen überhaupt keine unüberwachten Telefonate zuzulassen. Eine solche Entscheidung obliegt allenfalls dem zuständigen Gericht, welches aber die Grundsätze des § 148 Abs. 1 StPO zu beachten hat (vgl. hierzu BeckOK-StPO/Wessing § 148 StPO Rn. 11). Um offensichtliche Missbräuche auszuschließen, kann sich die Vollzugsanstalt bei Beginn des Telefonats vom Verteidiger beispielsweise versichern lassen, dass er allein das Telefonat führen und keine weitere Person während des Gesprächs zugegen sein wird.

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Graf, Jäger, Sander

 

Fundstellen

Haufe-Index 2709479

NStZ 2011, 592

StV 2011, 744

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