Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 14.11.2023 - II ZR 94/21

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 19.09.2023; Aktenzeichen II ZR 94/21)

BGH (Beschluss vom 04.09.2023; Aktenzeichen II ZR 94/21)

BGH (Beschluss vom 27.06.2023; Aktenzeichen II ZR 94/21)

BGH (Beschluss vom 02.08.2022; Aktenzeichen II ZR 94/21)

BGH (Beschluss vom 04.07.2022; Aktenzeichen II ZR 94/21)

BGH (Beschluss vom 17.05.2022; Aktenzeichen II ZR 94/21)

BGH (Beschluss vom 18.01.2022; Aktenzeichen II ZR 94/21)

Schleswig-Holsteinisches OLG (Urteil vom 29.04.2021; Aktenzeichen 11 U 123/20)

LG Lübeck (Entscheidung vom 28.08.2020; Aktenzeichen 2 O 36/20)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 4. Oktober 2023 gegen den Beschluss vom 4. September 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Soweit die Eingabe der Klägerin zugleich als Gegenvorstellung zu werten sein sollte, wird diese zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Mit Beschluss vom 4. September 2023, der Klägerin zugestellt am 2. Oktober 2023, hat der Senat durch den Einzelrichter den Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Rubrums in den Beschlüssen vom 4. Juli 2022 und vom 2. August 2022 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die von der Klägerin als berichtigungsbedürftig angesehene Angabe des Landesgeschäftsführers als alleinigen Vertreter des Beklagten in den Rubren der beiden Beschlüsse keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO darstelle, sondern dem vom Gericht Gewollten entspreche.

Rz. 2

Dagegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2023 Anhörungsrüge erhoben. Sie macht geltend, der Senat habe mit dem Zurückweisungsbeschluss das zentrale Vorbringen in ihrem Berichtigungsantrag zum einen nicht zur Kenntnis genommen, zum anderen nur unter Nichtbeachtung der argumentativen entscheidungserheblichen Stellungnahme erwähnt und damit inhaltlich nicht behandelt und nicht in Erwägung gezogen. Damit habe der Senat auch gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, worin ebenfalls eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG liege.

II.

Rz. 3

1. Die nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und fristgerecht gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist zurückzuweisen. Die Klägerin zeigt keine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO bei der Entscheidung des Senats über ihren Berichtigungsantrag auf.

Rz. 4

a) Es ist bereits fraglich, ob die Anhörungsrüge den Zulässigkeitsanforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO an die substantiierte Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung genügt. Voraussetzung dafür ist, dass die Rüge sich nicht auf eine wiederholende Darstellung oder Rechtfertigung des vermeintlich übergangenen Vorbringens beschränkt, sondern zugleich anhand der angegriffenen Entscheidung näher herausgearbeitet wird, dass darin ein Rechtsstandpunkt eingenommen worden ist, bei dem das als übergangen gerügte Vorbringen schlechthin nicht unberücksichtigt bleiben konnte und seine Nichtberücksichtigung sich deshalb nur damit erklären lässt, dass es nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, MDR 2016, 1350, LS und Rn. 3). Das Vorbringen der Klägerin in ihrer Anhörungsrüge besteht dagegen im Wesentlichen in der Wiederholung der Begründung ihres Berichtigungsantrags zur - ihrer Ansicht nach - rechts- und satzungswidrigen Angabe des Landesgeschäftsführers als alleinigen Vertreter des Beklagten.

Rz. 5

b) Unabhängig davon ist die Anhörungsrüge, ihre Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das als übergangen bzw. inhaltlich nicht gewürdigt gerügte Vorbringen der Klägerin bei seiner Entscheidung über den Berichtigungsantrag in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und geprüft. Dass er danach der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt ist und das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO verneint hat, begründet keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dass der Beschluss im Wesentlichen wortgleich mit dem Senatsbeschluss vom 27. Juni 2023 ist, hat seinen Grund darin, dass ein im Wesentlichen identischer Sachverhalt zu beurteilen ist.

Rz. 6

c) Die von der Klägerin erhobene Willkürrüge verhilft der Anhörungsrüge ebenfalls nicht zum Erfolg. Mit der Anhörungsrüge kann allein eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden. Auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte (hier des Willkürverbots) ist die Anhörungsrüge weder unmittelbar noch - mangels planwidriger Regelungslücke - entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 34/15, GRUR-RR 2017, 416 Rn. 5). Im Übrigen verstößt der Beschluss des Senats auch nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, sondern beruht auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 ZPO.

Rz. 7

2. Sollte die Eingabe der Klägerin als Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 4. September 2023 zu werten sein, gibt auch diese, ihre Zulässigkeit unterstellt, keinen Anlass zu einer Abänderung der Entscheidung. Das Vorbringen der Klägerin enthält keine Einwendungen oder Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung hinsichtlich des (Nicht-) Vorliegens einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO rechtfertigen könnten.

Born

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16143012

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Sicher agieren: KI-Transformation und Governance
KI-Transformation und Governance
Bild: Haufe Shop

Künstliche Intelligenz revolutioniert Unternehmen weltweit – von Geschäftsmodellen über Prozesse bis hin zu Entscheidungsstrukturen. Doch Erfolg hängt nicht allein von Technologie ab. Das Buch zeigt, wie Leadership gemeinsam die richtigen Rahmenbedingungen schafft, Risiken managt und Innovation fördert.


Schleswig-Holsteinisches OLG 11 U 123/20
Schleswig-Holsteinisches OLG 11 U 123/20

  Entscheidungsstichwort (Thema) Dienstvertrag eines Geschäftsführers  Leitsatz (amtlich) 1. In Dienstverträgen, die keine Arbeitsverträge sind, können Probezeiten vereinbart werden (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 27.11.2007, 6 U 11/07). 2. Eine ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren