Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 14.11.2019 - 1 StR 62/19

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 23.07.2019; Aktenzeichen 1 StR 62/19)

LG München I (Entscheidung vom 21.12.2018; Aktenzeichen 127 Js 139526/18)

 

Tenor

Der Antrag des Generalbundesanwalts vom 2. Oktober 2019, den Beschluss des Senats vom 23. Juli 2019 aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht München I hat den Angeklagten mit Urteil vom 21. Dezember 2018 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 23. Juli 2019 das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben und insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen; die weitergehende Revision des Angeklagten wurde nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Rz. 2

1. Eine erneute Hauptverhandlung hat bislang noch nicht stattgefunden. Die Staatsanwaltschaft hat vielmehr die Akten dem Senat über den Generalbundesanwalt erneut zugeleitet mit dem Antrag, den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2019 aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. Dem vom Generalbundesanwalt gestellten Antrag bleibt der Erfolg versagt.

Rz. 3

Dem Antrag liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Rz. 4

Nachdem das Schreiben des Angeklagten, mit dem er gegen das Urteil des Landgerichts München I Revision eingelegt hatte, verspätet beim Landgericht eingegangen war, hat der Senat ihm antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Das gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Urteil des Landgerichts war zu diesem Zeitpunkt bereits zu den Akten gebracht und ausgefertigt worden. Eine Ausfertigung des 13-seitigen Urteils gelangte zum Senatsheft. Das Landgericht hat das Urteil nach gewährter Wiedereinsetzung gemäß § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO ergänzt und dem Verteidiger zugestellt, der die Revision daraufhin (nochmals) mit der allgemeinen Sachrüge begründete. Während die Revisionsbegründungen in beglaubigter Kopie zum Senatsheft genommen wurden, unterblieb dies bei dem nunmehr 27 Seiten umfassenden, ergänzten Urteil des Landgerichts. Sowohl der Generalbundesanwalt, der die unterbliebene Erörterung der Voraussetzungen des § 64 StGB als rechtsfehlerhaft erachtete und insoweit die Aufhebung des Urteils gemäß § 349 Abs. 4 StPO beantragte, als auch der Senat bei seiner Entscheidung vom 23. Juli 2019, legten die gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Fassung und nicht die ergänzte Fassung des Urteils zugrunde.

Rz. 5

2. Dem Senat ist die Aufhebung seines Beschlusses vom 23. Juli 2019 aus Rechtsgründen verwehrt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Entscheidungen des Revisionsgerichts grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden. Das gilt nicht nur für nach § 349 Abs. 2 StPO ergangene Beschlüsse über die Verwerfung der Revision, durch die das Verfahren wie durch ein Verwerfungsurteil nach § 349 Abs. 5 StPO rechtskräftig abgeschlossen wird, sondern auch für einen allein nach § 349 Abs. 4 StPO gefassten Beschluss, mit dem die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Tatgericht zurückverwiesen wird und der deshalb lediglich formelle Rechtskraft erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 – 4 StR 24/15 Rn. 8 mwN). Ein Bedürfnis der Rechtspflege und der Allgemeinheit nach Rechtssicherheit verbietet es deshalb auch im Revisionsverfahren, einen Eingriff in die Rechtskraft einer gerichtlichen Sachentscheidung zuzulassen, es sei denn, die Voraussetzungen der speziell für diesen Verfahrensabschnitt geltenden Ausnahmevorschrift des § 356a StPO wären erfüllt, wonach die Entscheidung des Revisionsgerichts unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande gekommen ist (vgl. BGH, aaO mit weiteren Ausnahmen). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eines Beteiligten durch die Senatsentscheidung vom 23. Juli 2019 liegt mit Blick auf die Antragstellung des Generalbundesanwalts im Beschlussverfahren nach § 349 StPO indes nicht vor.

Rz. 6

Die vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zu beurteilende Sachverhaltskonstellation in seiner Entscheidung vom 10. September 2015 (4 StR 24/15) ist auch nicht mit dem vorliegenden Verfahrensgang vergleichbar. Der Senat hat seine Sachentscheidung zwar auch versehentlich auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage getroffen. Dies beruhte aber nicht auf einem Versehen, das sich erst – wie im Verfahren 4 StR 24/15 – nachträglich herausstellte, sondern war Folge, dass der von der Tatsacheninstanz vollständig vorgelegte Akteninhalt nicht vollständig – soweit der Inhalt für die Revisionsentscheidung erforderlich ist – zum Senatsheft gelangte. Ein solches Versehen in der Revisionsinstanz vermag jedoch einen Eingriff in die materielle oder formelle Rechtskraft einer Entscheidung im Revisionsverfahren nicht zu rechtfertigen.

 

Unterschriften

Raum, Bellay, Fischer, Bär, Pernice

 

Fundstellen

Haufe-Index 13587274

NStZ 2020, 309

NStZ 2020, 8

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


BGH 4 StR 24/15
BGH 4 StR 24/15

  Leitsatz (amtlich) Zu den Wirkungen einer im Beschlusswege erfolgten, irrtümlichen Entscheidung des Revisionsgerichts über einen bloßen Urteilsentwurf des Tatrichters.  Normenkette StPO § 349 Abs. 2, 4  Verfahrensgang LG Bochum (Urteil vom ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren