Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 14.02.2007 - 1 StR 618/06

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Urteil vom 22.09.2006; Aktenzeichen 3 O 546/05)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 22. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Unter Berücksichtigung der Erwiderung des Verteidigers vom 5. Februar 2007 zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die vom Landgericht vorgenommene Strafzumessung nicht zu beanstanden. Wie die Revision selbst vorträgt, sind die maßgeblichen Gesichtspunkte von der Strafkammer gesehen und ausdrücklich gewürdigt worden. Angesichts der Vielzahl der vom Angeklagten begangenen Taten und der verhängten Einzelstrafen sowie des erfolgten straffen Strafzusammenzugs bei Bildung der Gesamtstrafe lösen sich weder die verhängten Einzelstrafen noch die hieraus gebildete Gesamtstrafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.

Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Beurteilung des Tatrichters, wonach ein erleichterndes Mitverschulden der geschädigten Firma N. … nicht festzustellen war. Vielmehr erscheint die dafür gegebene Begründung, wonach der Angeklagte zur Begehung und Verschleierung der Taten seine besondere Vertrauensstellung grob missbraucht und ausgenutzt hat, ohne weiteres nachvollziehbar. Gerade eine durch langjährige zuverlässige Arbeitsleistung erworbene Vertrauensstellung führt in besonderer Weise dazu, dass der Arbeitgeber sich regelmäßig nicht dazu veranlasst sieht, Misstrauen gegenüber dem Mitarbeiter zu empfinden und besondere Kontrollen durchzuführen. Zudem hatte der Angeklagte aufgrund seiner besonderen Kenntnisse der innerbetrieblichen Abläufe eine derart geschickte Vorgehensweise mit Verschleierungshandlungen entwickelt, dass auch nach Kenntnis eines ersten Betrugsfalls die weiteren Taten nur mit großer Mühe und großem Aufwand entdeckt und nachvollzogen werden konnten.

Soweit der Revisionsführer nunmehr eine Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend machen will, erfordert dies grundsätzlich die Erhebung einer Verfahrensrüge. Eine solche ist bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) nicht erhoben worden. Da der vormalige Verteidiger die Revision ohne Erhebung einer Verfahrensrüge form- und fristgerecht begründet hat und er erst mehr als einen Monat nach dem Ablauf dieser Frist verstorben ist, ist auch eine Wiedereinsetzung insoweit nicht möglich. Dessen ungeachtet hat aber der Tatrichter sowohl gesehen als auch bei der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt, dass die Taten im Zeitraum von August 1999 bis Mai 2004 begangen wurden und damit teilweise längere Zeit zurückliegen und weiterhin zwischen Erstattung der Strafanzeige am 1. Juli 2004 und der Durchführung der Hauptverhandlung am 21./22. September 2006 ein erheblicher Zeitraum liegt, welcher als Verfahrensverzögerung vom Angeklagten nicht zu vertreten ist.

 

Unterschriften

Wahl, Kolz, Hebenstreit, Elf, Graf

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2553054

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


LG Aschaffenburg 3 O 546/05
LG Aschaffenburg 3 O 546/05

  Entscheidungsstichwort (Thema) Forderung. Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrags. Kein Neufahrzeug. Keine Eintragung über das Baujahr im Kaufvertrag. Arglistiges Handeln des Verkäufers. Keine Gewährleistungsansprüche. Anfechtung des Kaufvertrags wegen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren