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BGH Beschluss vom 13.08.2002 - 4 StR 208/02

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Verfahrensgang

LG Detmold (Urteil vom 11.02.2002)

 

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 11. Februar 2002 mit den Feststellungen aufgehoben

  1. in den Fällen II 2.1 bis 2.5 der Urteilsgründe (= Fälle 1 bis 4 und 11 der Anklage),
  2. in dem den Angeklagten S. betreffenden Gesamtstrafenausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten S. wird verworfen.

 

Gründe

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten – unter Freisprechung im übrigen – des schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen (Fälle II 2.1 bis 2.5 der Urteilsgründe), den Angeklagten S. darüber hinaus des Diebstahls in 16 Fällen schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten S. eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren sowie gegen den Angeklagten K. eine solche von drei Jahren und drei Monaten verhängt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen. Das Rechtsmittel des Angeklagten K. hat in vollem Umfang, das des Angeklagten S. hat insoweit Erfolg, als er wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen zu den Fällen II 2.1 bis 2.5 der Urteilsgründe waren die beiden Angeklagten Mitglieder einer straff organisierten und hierarchisch strukturierten größeren Bande, die Pkws der Ober- und der gehobenen Mittelklasse entwendete und diese anschließend in Rußland und anderen Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion gewinnbringend verkaufte. Der „Kopf” der Bande („Igor”) organisierte und koordinierte von Danzig und St. Petersburg aus die Tätigkeiten der Bandenmitglieder. Bei den einzelnen Taten wirkten stets mehrere, zum Teil „hoch spezialisierte” Mitglieder der Bande arbeitsteilig zusammen. Einige von ihnen befaßten sich ausschließlich damit, in Rußland „Fahrzeugbestellungen” entgegenzunehmen und diese weiterzuleiten. Andere beschafften Originalkraftfahrzeugpapiere, die zu den gewünschten Fahrzeugen paßten, indem sie Unfallfahrzeuge preisgünstig ankauften. Die so erlangten Kraftfahrzeugpapiere wurden anschließend für die „Ausfuhr” der gestohlenen Kraftfahrzeuge verwendet. Die Fahrzeuge, die den Kundenwünschen entsprachen, wurden in Deutschland ausfindig gemacht und von darauf spezialisierten Bandenmitgliedern entwendet. Die Arbeit dieser „Erlangungstäter”, die von anderen Bandenmitgliedern in Deutschland logistisch unterstützt wurden und die immer mindestens zu zweit handelten, endete regelmäßig damit, daß die gestohlenen Pkws von ihnen in eigens dafür angemieteten – nicht einsehbaren – Hallen oder Scheunen abgestellt wurden. Dort wurden die Fahrzeuge von hierauf spezialisierten Bandenmitgliedern dahingehend „behandelt”, daß Aufbruchspuren beseitigt, Tür- und Zündschlösser sowie Bauteile der Wegfahrsperren ausgetauscht und die Fahrzeuge mit Kraftfahrzeugkennzeichen, Fahrzeugidentitäts- und Motornummern versehen wurden, die zu den für die „Ausfuhr” beschafften Kraftfahrzeugpapieren paßten. Die so „aufbereiteten” Fahrzeuge wurden anschließend von Kurieren zur „Verwertung” nach Rußland verbracht.

Im Rahmen dieser Bandenstruktur war der Angeklagte S., der seit dem Herbst 2000 Mitglied der Bande war, für die Bande als „Verbindungsmann” tätig. Seine Aufgabe war es, „die Spezialisten, die die entwendeten Fahrzeuge ‚aufbereiteten’, zu den Hallen oder Scheunen zu bringen, in denen diese Fahrzeuge quasi zwischengelagert waren, diese Spezialisten logistisch zu unterstützen und zu überprüfen, ob die von ihnen montierten Kraftfahrzeugkennzeichen und die von ihnen verfälschten Fahrzeugidentitäts- und Motornummern mit den Angaben in den für die ‚Ausfuhr’ beschafften Kraftfahrzeugpapieren übereinstimmten”. Außerdem hatte er dafür Sorge zu tragen, daß die „aufbereiteten” Fahrzeuge an die Kuriere übergeben wurden. Für jedes von ihm „betreute” Fahrzeug sollte er 1.000 DM und Spesen erhalten (UA 13 f.).

Die Aufgabe des Angeklagten K., der seit Anfang 2001 Mitglied der Bande war, war es, gestohlene Pkws „aufzubereiten”. Für jedes dieser Fahrzeuge sollten ihm 300 US-Dollar zukommen.

Zu den einzelnen Taten hat die Strafkammer festgestellt:

Fall 2.1 der Urteilsgründe:

Am 4. Juni 2001 entwendeten die gesondert verfolgten Bandenmitglieder M. und Mo. „im Beisein” des Angeklagten S. nach dem Aufhebeln eines am Fahrzeug befindlichen „Schlüsseltresors” einen Pkw Opel Astra und verbrachten diesen in eine zuvor angemietete Scheune. Einige Tage später setzte der Angeklagte S. den Mitangeklagten K. an der Scheune ab, der das Fahrzeug durch Verfälschen der Fahrzeugidentitätsnummer „aufbereitete”. Der Pkw wurde, wie die Angeklagten wußten, anschließend für Zwecke der Bande in Deutschland benutzt.

Fälle 2.2 bis 2.5 der Urteilsgründe:

In der Zeit zwischen dem 25. Juli und dem 2. August 2001 entwendeten M. und Mo. nach dem Überwinden von Diebstahlsicherungen vier Pkws, die sie in derselben Scheune abstellten. Am 3. August 2001 reiste der Angeklagte K. mit einem gefälschten Paß von Polen nach Deutschland ein, wo er im Auftrag des „Igor” vom Angeklagten S. nach dem Kauf von Werkzeugen zum Verfälschen der Fahrzeugidentitätsnummern zu der Scheune geführt wurde, um die vier gestohlenen Fahrzeuge „aufzubereiten”. Bei ihrer Ankunft an der Scheune wurden die beiden Angeklagten festgenommen.

2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Im Fall II 2.1 (= Fall 11 der Anklage) kann die Verurteilung schon deswegen nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Angeklagten hier sowohl verurteilt als auch aus tatsächlichen Gründen – weil die Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit ergeben habe, daß die Angeklagten an dieser Tat mitwirkten – freigesprochen hat (UA 19, 20). Da die Strafkammer die Angeklagten ausdrücklich wegen neun der angeklagten Kraftfahrzeugdiebstähle (Fälle 8 bis 12, 18 und 27 bis 29 der Anklage) freigesprochen und sie den Inhalt der Geständnisse der Angeklagten im einzelnen nicht mitgeteilt hat, kann der Senat nicht überprüfen, ob es sich – wie der Generalbundesanwalt meint – bei dem Freispruch um ein „offensichtliches Versehen” handelt. Die Verurteilung im Fall II 2.1 muß daher aufgehoben werden; die Aufhebung erstreckt sich auch auf den insoweit freisprechenden Teil (Fall 11 der Anklage) des Urteils (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 16 m.w.N.).

b) Im übrigen sind weder im Fall II 2.1 noch in den Fällen II 2.2 bis 2.5 der Urteilsgründe die Voraussetzungen (mit-)täterschaftlichen schweren Bandendiebstahls festgestellt:

Nach der Bandenabrede sollten die beiden Angeklagten mit den Diebstählen – ihrer Planung und ihrer Ausführung – selbst nichts zu tun haben. Der „Organisationsplan” der Bande sah vielmehr vor, daß die Angeklagten nur mit dem Absatz der durch die „Erlangungstäter” beschafften Fahrzeuge befaßt sein sollten; im Fall II 2.1 mit der Verwertung für die Bande. Bei der Ausführung der Diebstähle haben sich die Angeklagten dem entsprechend auch nicht betätigt. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß dem Angeklagten K. die einzelnen „Erlangungstaten” vor seinem Einsatz überhaupt bekannt waren. Soweit der Angeklagte S. von den durch M. und Mo. begangenen Diebstählen wußte und er an den Tatorten war (Fälle II 2.1 und II 2.4), ist nicht festgestellt, daß er sich – über seine ihm in der Bandenabrede zugewiesenen Aufgaben hinaus – an den Diebstahlstaten beteiligen wollte. Mit dem Verbringen der Fahrzeuge in die nicht einsehbare Scheune durch M. und Mo. waren die Pkws dem Zugriff der Berechtigten entzogen; damit war die jeweilige Diebstahls(banden)tat beendet (vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7 = NStZ-RR 1999, 208). Nach der Tatbeendigung können tatunterstützende „Beteiligungshandlungen” Dritter aber nur noch den Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) oder der Begünstigung (§ 257 StGB) erfüllen (BGHR a.a.O.). Dem entspricht es, daß nach der Rechtsprechung derjenige, der durch eine vor der Tat abgegebene Erklärung seine Mitwirkung bei der Beuteverwertung zusagt und dann diese Zusage auch einhält, nicht Mittäter, sondern nur Anstifter oder Gehilfe bei der Vortat und außerdem Hehler sein kann (BGH NStZ 2002, 200, 201 m.w.N.). Dies gilt auch für Bandentaten; denn ein Tätigwerden im Interesse der Bande ohne konkreten Bezug zu einer Straftat genügt nicht, eine Strafbarkeit als Bandentat zu begründen (vgl. BGH StV 2001, 459). Es gelten vielmehr – auch bei der Bandentat – die allgemeinen Teilnahme- und Zurechnungsregeln (vgl. BGHSt – GSSt – 46, 321, 338; BGH StV 2002, 191, 192 f.; BGH, Beschluß vom 17. Januar 2002 – 3 StR 450/01 – und Urteil vom 14. Februar 2002 – 4 StR 281/01).

c) In den Fällen II 2.2 bis 2.5 muß daher die Verurteilung ebenfalls aufgehoben werden. Da möglicherweise in der neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine täterschaftliche Beteiligung der Angeklagten an den Diebstahlstaten belegen, hebt der Senat die bisherigen Feststellungen zu den genannten Fällen auf, um dem nunmehr entscheidenden Tatrichter neue Feststellungen ohne die Bindung an bereits rechtskräftige Feststellungen zu ermöglichen. Mit der teilweisen Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten S. ist auch die ihn betreffende Gesamtstrafe aufzuheben; die Einzelstrafen für die im übrigen abgeurteilten 16 Diebstähle können bestehen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei festgesetzt wurden und von dem zur Teilaufhebung führenden Rechtsfehler nicht berührt werden. Eines gesonderten Ausspruchs über den Wegfall der Gesamtstrafe bei dem Angeklagten K. bedarf es nicht, weil seine Verurteilung insgesamt aufgehoben ist.

3. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Falls eine (mit-)täterschaftliche Beteiligung der Angeklagten an den (Banden-)Diebstahlstaten (vgl. hierzu BGHSt 46, 321, 334 ff.) nicht nachgewiesen werden kann, kommt im Hinblick auf die Zusage der Angeklagten, bei der Beuteverwertung mitzuwirken, eine Bestrafung wegen Beihilfe zum (schweren) Bandendiebstahl in Betracht, soweit die Angeklagten jeweils konkrete Diebstahlstaten der anderen Bandenmitglieder mit Gehilfenvorsatz unterstützt haben (vgl. BGH NStZ 1996, 493; 2002, 200, 201). Die Zusage der Mitwirkung bei der Verwertung der gestohlenen Fahrzeuge kann (zudem) versuchte Hehlerei in Form der (versuchten) Absatzhilfe sein (§§ 259 Abs. 1, 3, 260 Abs. 1, 2, 260 a Abs. 1, 22, 23 StGB; vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 5;. BGH NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2002, 200, 201); bei dem für die Zwecke der Bande verwendeten Pkw im Fall II 2.1 kommt – falls eine Mitwirkung der Angeklagten an dieser Tat bewiesen, eine Beteiligung am Diebstahl aber nicht nachgewiesen werden kann (vgl. § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB) – neben dem Urkundendelikt (vgl. BGHSt 9, 235; 16, 94; BGH bei Holtz MDR 1981, 452; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 267 Rdn. 148, 199; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 59 StVZO Rdn. 5 m.w.N.) eine Bestrafung wegen Begünstigung in Betracht (vgl. Ruß in LK 11. Aufl. § 257 Rdn. 20). Im Hinblick auf die Fälle II 2.2 bis 2.5 der Urteilsgründe liegt möglicherweise nur eine (versuchte) Hehlereitat vor (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 52 Rdn. 29).

 

Unterschriften

Tepperwien, Kuckein, Athing, Solin-Stojanović, Sost-Scheible

 

Fundstellen

Haufe-Index 2559916

NStZ 2003, 32

StV 2003, 76

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