Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 13.05.2003 - 1 StR 133/03

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 24.10.2002)

 

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Tatbestand

Dem Angeklagten liegt zur Last, seine Ehefrau aus Habgier getötet zu haben, um die von ihm befürchteten wirtschaftlichen Nachteile der angedrohten Scheidung und die Auswirkungen auf sein Leben mit seiner Geliebten zu verhindern. Das Landgericht hatte ihn deshalb mit Urteil vom 6. Februar 2001 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es hatte darüber hinaus die besondere Schwere der Schuld festgestellt; insoweit hat der Senat mit Beschluß vom 9. August 2001 (StraFo 2001, 390) das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Die Feststellungen hierzu konnten bestehen bleiben, weil nur ein Wertungsfehler vorgelegen hatte. In diesem Umfang hatte der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht hat nunmehr durch Urteil vom 24. Oktober 2002 wiederum die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte erneut mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

1. Die Revision macht einen Verfahrensfehler nach § 261 StPO geltend, weil das Landgericht in seiner Entscheidung zur besonderen Schuldschwere im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt habe, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien.

Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:

Der Senat hatte in seinem Beschluß vom 9. August 2001 ausgeführt, das Landgericht habe es mit Recht als gewichtige Umstände für die besondere Schuldschwere angesehen, daß der Angeklagte die Tötung seiner Ehefrau bis ins Kleinste geplant und dabei eine ungewöhnlich hohe kriminelle Energie aufgewandt habe. Dazu habe es auch zählen können, daß der Angeklagte seine Geliebte, eine kenianische Staatsangehörige, wiederholt zu falschen Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden verleitet habe. Dagegen hatte der Senat beanstandet, daß das Landgericht es als „besonders verwerflich angesehen” hatte, der Angeklagte habe das Andenken des Tatopfers dadurch verunglimpft, daß er seine Geliebte zu einer schriftlichen Erklärung veranlaßt habe, wahrheitswidrig zu behaupten, das Tatopfer habe sich bei ihrem Aufenthalt in Kenia gegenüber einheimischen jungen Männern sexuell sehr freizügig verhalten. Nach den Urteilsgründen sei es dem Angeklagten mit dieser – in der Hauptverhandlung widerrufenen Behauptung – nicht in erster Linie um eine Herabsetzung des Tatopfers, sondern um seine Verteidigung gegangen, mit der er seine Tatversion von einer Affekttat habe stützen wollen.

In der nach Zurückverweisung der Sache durchgeführten Hauptverhandlung am 24. Oktober 2002 verlas die Strafkammer den Tenor des Senatsbeschlusses vom 9. August 2001 sowie die Abschnitte A. und B. (persönliche Verhältnisse des Angeklagten, Sachverhaltsfeststellungen) aus dem teilweise aufgehobenen Urteil des Landgerichts vom 6. Februar 2001.

Die Revision behauptet, der Angeklagte habe sich in seiner Einlassung ausschließlich zu dem Thema der Verunglimpfung des Tatopfers geäußert. Nachdem er noch pauschal erklärt habe, die Feststellungen des Ersturteils vom 6. Februar 2001 zum Tatgeschehen seien zutreffend, sei seine Vernehmung abgeschlossen worden. In der Beweisaufnahme sei dann nur noch der Sachverständige vernommen worden. Die Revision rügt, das Landgericht habe für seine neue Bewertung der Schuldschwere den Umstand, daß der Angeklagte „nicht davor zurück[geschreckt sei], seine Geliebte zu falschen Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden zu verleiten”, herangezogen, ohne daß dazu Feststellungen in der Hauptverhandlung getroffen worden seien. In den verlesenen Abschnitten des Ersturteils werde nur mitgeteilt, der Angeklagte sei nach der Tatbegehung von seiner Geliebten abgeholt worden und habe ihr erzählt, „seine Frau sei infolge eines tragischen Unfalls zu Tode gekommen. Er bat sie, im Falle einer polizeilichen Vernehmung ein Alibi zu geben. Sie sollte aussagen, daß er die ganze Zeit über in Kenia gewesen wäre und eine Magenverstimmung auskuriert habe”. Weitere Ausführungen enthalte das aufgehobene Urteil vom 6. Februar 2001 nur in der nicht verlesenen Beweiswürdigung.

Die Revision ist der Ansicht, das Landgericht habe in der neuen Beweisaufnahme nicht die Anforderungen des § 261 StPO eingehalten, denn der nunmehr die besondere Schuldschwere tragende Umstand der Verleitung der Geliebten zu falschen Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden sei nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft worden. Dies trifft nicht zu.

2. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob und wie im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung die bestehen gebliebenen Feststellungen zum Inbegriff der neuen Verhandlung zu machen sind und ob insoweit eine auf § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge überhaupt möglich ist. Zwar erwachsen die bestehen gebliebenen Feststellungen nicht in Rechtskraft, weil das begrifflich nur beim Urteilsspruch, nicht aber bei den Feststellungen der Fall ist. Sie sind aber für das weitere Verfahren bindend geworden. Sie bilden zusammen mit dem neuen Urteil die einheitliche instanzabschließende Entscheidung. Der neue Tatrichter muß diese Feststellungen weder wiederholen noch hierauf Bezug nehmen (BGH NStZ-RR 2002, 233; BGH, Beschluß vom 19. September 2001 – 3 StR 339/01 m. w. Nachw.; vgl. auch BGH StV 2002, 599; Hanack in LR StPO 25.Aufl. § 353 Rdn. 28; Kuckein in KK StPO 4. Aufl. § 353 Rdn. 34).

Hier trägt die Revision selbst vor, das Landgericht habe die Feststellungen zum Tatablauf durch Verlesen des aufgehobenen Urteils vom 9. Februar 2001 bekannt gemacht. Dazu gehörte auch die Feststellung, der Angeklagte habe seine Geliebte aufgefordert, ihm ein falsches Alibi zu verschaffen. Einer erneuten Beweisaufnahme über diese Tatsachen bedurfte es nicht, da das Landgericht an die dazu getroffenen Feststellungen gebunden war.

Hinzu kommt, daß sich aus den im Rahmen der Gegenerklärungen der Staatsanwaltschaft eingeholten dienstlichen Erklärungen des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und der Berufsrichter der Kammer ergibt, daß sowohl die Anstiftung des Angeklagten zur Falschaussage als auch die konkrete Reaktion der Geliebten und die spätere Korrektur ihrer Aussage vor der Ermittlungsrichterin Gegenstand der Einlassung des Angeklagten waren. Dieser habe insbesondere erklärt, daß seine Geliebte auf seine Aufforderung hin die falsche Aussage gemacht habe und er ihr erst in einem Gespräch vor der ermittlungsrichterlichen Vernehmung in München erklärt habe, daß er kein Alibi mehr benötige, worauf diese dann eine korrigierte Aussage gemacht habe.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Überprüfung der Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

 

Unterschriften

Nack, Boetticher, Schluckebier, Kolz, Hebenstreit

 

Fundstellen

Haufe-Index 2558483

NStZ-RR 2004, 227

StraFo 2003, 384

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Sicher agieren: KI-Transformation und Governance
KI-Transformation und Governance
Bild: Haufe Shop

Künstliche Intelligenz revolutioniert Unternehmen weltweit – von Geschäftsmodellen über Prozesse bis hin zu Entscheidungsstrukturen. Doch Erfolg hängt nicht allein von Technologie ab. Das Buch zeigt, wie Leadership gemeinsam die richtigen Rahmenbedingungen schafft, Risiken managt und Innovation fördert.


BGH 2 StR 48/02, 2 StR 21/01
BGH 2 StR 48/02, 2 StR 21/01

  Verfahrensgang LG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.09.2001)   Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2001 aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren