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BGH Beschluss vom 11.10.2007 - IX ZB 72/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzverfahren vor 01.12.2001. Beginn der Wohlverhaltensphase mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Dauer von sieben Jahren mit Ausnahme der Zahlungsunfähigkeit vor 01.01.1997

 

Leitsatz (amtlich)

Die Wohlverhaltensphase beginnt bei Insolvenzverfahren, die vor dem 1.12.2001 eröffnet wurden, mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und dauert sieben Jahre, es sei denn, der Schuldner war bereits vor dem 1.1.1997 zahlungsunfähig.

 

Normenkette

InsO § 287 Abs. 2 a.F.; EGInsO Art. 103a, 107 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Beschluss vom 31.03.2006; Aktenzeichen 5 T 265/06)

AG Osnabrück (Entscheidung vom 22.02.2006; Aktenzeichen 27 IK 7/00)

 

Tenor

Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Osnabrück vom 31.3.2006 gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Osnabrück vom 31.3.2006 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

[1] Das für den Schuldner zuständige Finanzamt beantragte am 29.3.2000, über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Mit Beschluss vom 10.5.2000 erließ das Insolvenzgericht gegen den Schuldner, der eine Praxis für Allgemeinmedizin betreibt, ein allgemeines Verfügungsverbot. Gleichzeitig wurde der weitere Beteiligte zum vorläufigen Treuhänder bestellt und mit der Ausarbeitung eines Gutachtens betraut. Am 26.6.2000 stellte der Schuldner Eigenantrag und beantragte, ihm Restschuldbefreiung zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 28.7.2000 legte er die Abtretungserklärung gem. § 287 Abs. 2 InsO vor. Mit Beschluss vom 16.10.2000 eröffnete das Insolvenzgericht über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuhänder.

[2] Mit Beschluss vom 22.2.2005 ordnete das Insolvenzgericht an, dass die Wohlverhaltensperiode sieben Jahre betrage, beginnend mit der Verfahrensaufhebung durch noch zu erlassenden Beschluss. Hiergegen legte der Schuldner Beschwerde ein und beantragte, den angefochtenen Beschluss dahingehend zu ändern, dass die Wohlverhaltensperiode fünf Jahre, hilfsweise sieben Jahre, beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16.10.2000, betrage. Mit Beschluss vom 31.3.2006 hat das LG die Beschwerde zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am 4.4.2006 zugestellt. Der Bevollmächtigte legte mit Schriftsatz vom 18.4.2006, am gleichen Tag beim Beschwerdegericht eingegangen, hiergegen Rechtsbeschwerde ein. Am 25.4.2006 teilte das Beschwerdegericht dem Bevollmächtigten mit, der angekündigten Begründung der Rechtsbeschwerde werde binnen einer Woche entgegengesehen. Sodann werde über eine Abhilfe/Abgabe an den BGH entschieden werden. Mit Schriftsatz vom 4.5.2006, am gleichen Tag beim Beschwerdegericht eingegangen, suchte der Verfahrensbevollmächtigte um Fristverlängerung nach, die um eine Woche verlängert wurde. Mit Verfügung vom 12.5.2006 legte das Beschwerdegericht die Akten dem BGH zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde vor. Mit Verfügung vom 19.5.2006 wurde sodann der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners vom BGH darauf hingewiesen, dass die Rechtsbeschwerde nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist am 17.5.2006 eingegangen sei.

[3] Der Schuldner begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und verfolgt mit der Rechtsbeschwerde seinen bisherigen Antrag, die Wohlverhaltensphase auf sieben Jahre, beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16.10.2000, festzusetzen.

II.

[4] 1. Dem Schuldner war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist zu gewähren. Auch wenn der Hinweis des Beschwerdegerichts in der Verfügung vom 25.4.2006, nach Vorlage der Beschwerdebegründung werde die Frage der "Abgabe" des Rechtsbeschwerdeverfahrens an den BGH geprüft, für den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners Anlass hätte bieten können, festzustellen, dass er die Rechtsbeschwerde nicht ordnungsgemäß eingelegt hatte, wäre die Fristversäumung bei pflichtgemäßer Weiterleitung der am 18.4.2006 beim Beschwerdegericht eingegangenen Rechtsbeschwerde an den BGH im ordentlichen Geschäftsgang vermieden worden, so dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. BVerfGE 93, 99, 112 f.; BVerfG NJW 2005, 2137, 2138; BGH, Urt. v. 1.12.1997 - II ZR 85/97, NJW 1998, 908; Beschl. v. 3.9.1998 - IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170, 1171; Beschl. v. 15.6.2004 - VI ZB 75/03, NJW-RR 2004, 1655, 1656). In diesem Falle hätte die Rechtspflegerin, wie in ihrer Verfügung vom 19.5.2006, den Schuldner darauf hingewiesen, dass eine Rechtsbeschwerde nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses ordnungsgemäß eingelegt werden kann. Diese Verfügung wäre dem Schuldner noch so rechtzeitig zugegangen, dass er innerhalb der am 4.5.2006 endenden Rechtsbeschwerdefrist eine ordnungsgemäße Rechtsmitteleinlegung hätte veranlassen können.

[5] 2. Die nach §§ 6, 7, 289 Abs. 2 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.

[6] Die Rechtsbeschwerde wendet sich erfolglos gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners betrage sieben Jahre nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Für den von der Rechtsbeschwerde begehrten Beginn mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum 16.10.2000 ist kein Raum.

[7] a) Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO keine Aussage zur Laufzeit der Abtretungserklärung enthalten (vgl. BGH, Beschl. v. 13.7.2006 - IX ZB 117/04, ZIP 2006, 1651, 1652). Die Angabe der durch § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO vorgegebenen Laufzeit wird lediglich im Interesse der Rechtsklarheit für wünschenswert gehalten. Kommt nach Art. 107 EGInsO noch eine auf fünf Jahre verkürzte Laufzeit in Betracht, wird eine Verpflichtung des Insolvenzgerichts zur Festlegung der Laufzeit im Beschluss angenommen, weil die Gläubiger und der Schuldner einen Anspruch auf Klarheit über die Dauer der Wohlverhaltensphase hätten (vgl. Stephan in MünchKomm/InsO InsO, § 287 Rz. 67; FK-InsO/Ahrens 4. Aufl., § 291 Rz. 12). Gleiches gilt für den hier gegebenen Fall eines Verfahrens, das vor dem 1.12.2001 eröffnet wurde. Für diese Verfahren besteht ein Bedürfnis für die Feststellung, dass die Regelung des § 287 Abs. 2 InsO n.F. nicht gilt.

[8] b) Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 287 Abs. 2 InsO, wonach die Abtretung für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt, eine Verkürzung der bisherigen langen Verfahrensdauer angestrebt (vgl. Begründung Rechtsausschuss, BT-Drucks. 14/6468, 18). Gleichwohl wurde davon abgesehen, die neue Regelung auf die Altfälle zu erstrecken. Die Überleitungsvorschrift des Art. 103a EGInsO ordnet ausnahmslos an, dass auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden sind. Die Verfassungsmäßigkeit des Art. 103a EGInsO ist nicht zu bezweifeln. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung von der Wirksamkeit dieser Vorschrift aus (vgl. BGH, Beschl. v. 21.5.2004 - IX ZB 274/03, NZI 2004, 452, 453; v. 23.7.2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; v. 17.2.2005 - IX ZB 237/04, n.v.). Dies gilt auch für § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO in der bis zum 30.11.2001 geltenden Fassung, nach der die Laufzeit der Abtretungserklärung - die sog. Wohlverhaltensphase - sieben Jahre, gerechnet ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens, beträgt (BGH, Beschl. v. 30.3.2006 - IX ZB 255/05, mitgeteilt bei Ganter NZI 2007, Beilage zu Heft 5/2007 S. 19). Als der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Restschuldbefreiung beantragt hat, musste er sich darauf einrichten, dass die Wohlverhaltensphase erst mit der Verfahrensbeendigung beginnen und sieben Jahre betragen würde. Irgendwelche Erwartungen des Schuldners sind somit nicht enttäuscht worden. Es ist Gesetzesänderungen mit stichtagsbezogenen Übergangsregelungen immanent, dass vergleichbare Fälle aufgrund eines von dem Betroffenen oft nicht beeinflussbaren zeitlichen Moments unterschiedlich behandelt werden müssen. Dies stellt keine willkürliche Ungleichbehandlung dar. Auch im Schrifttum besteht angesichts dieser eindeutigen Gesetzesregelung die einhellige Ansicht, dass die Laufzeit der Abtretungserklärung bei diesen Verfahren sieben Jahre nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens betrage (FK-InsO/Ahrens, a.a.O., § 287 Rz. 89h; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 287 vor Rz. 1; Stephan in MünchKomm/InsO, § 287 Rz. 58; Nerlich/Römermann, InsO § 287 vor Rz. 1; Uhlenbruck/Vallender, a.a.O., § 287 Rz. 42). Eine Verkürzung der gesetzlich vorgesehenen Laufzeit im Wege richterlicher Rechtsfortbildung scheidet unter diesen Umständen aus.

[9] 3. Das Prozesskostenhilfegesuch ist mangels Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BGHR 2008, 206

EBE/BGH 2007

WM 2007, 2302

ZAP 2008, 187

DZWir 2008, 38

MDR 2008, 231

NZI 2008, 33

NZI 2008, 49

NZI 2008, 6

NZI 2008, 7

Rpfleger 2008, 94

ZInsO 2007, 1224

RENOpraxis 2008, 44

ZVI 2007, 621

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