Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 11.08.2004 - XII ZR 101/01

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Gründe

I. Die Parteien schlossen am 27. September/15. Oktober 1996 einen Rahmenmietvertrag. In diesem Vertrag verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin an Orten, an denen eine Zweitprägestelle für Kfz-Kennzeichen erforderlich ist, Mieträume in der Nähe der Zulassungsstelle zu vermieten. In der Folgezeit haben die Parteien unter Bezugnahme auf den Rahmenmietvertrag einen Standortmietvertrag über einen Mietraum abgeschlossen, der sich neben einer noch zu errichtenden Kfz-Zulassungsstelle in Konstanz befindet. Mit Schreiben vom 18. November 1998 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß er die Übergabe des Mietraumes verweigere, da der Mietvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei. Vorsorglich kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 15. April 1999 das Mietverhältnis nach § 4 Ziff. 5 des Rahmenvertrages aus dringenden betrieblichen Erfordernissen zum 30. Oktober 1999. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte das Mietverhältnis durch einen der Klägerin am 5. November 2000 zugegangenen Schriftsatz vom 2. November 2000 fristlos gekündigt.

Die Klägerin macht im Wege eines Feststellungsantrags Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend. Sie trägt hinsichtlich der Höhe des Schadens vor, daß ihr wegen der Nichterfüllung des Mietvertrages voraussichtlich ein Gewinn in Höhe von 158.500 DM jährlich entgehe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 5. November 2000 Schadensersatz an die Klägerin zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage sowie die - in der Berufungsinstanz im Wege der Klageerweiterung gestellten - Anträge auf Übergabe der Mietsache bzw. auf Abschluß eines Mietvertrags abgewiesen und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien Revision eingelegt.

Der Senat hat durch Beschluß vom 30. Juni 2004 die Revisionen der Parteien nicht angenommen und den Streitwert der Revisionsverfahren auf 648.318 EURO festgesetzt. Dagegen richtet sich die Gegenvorstellung der Klägerin, mit der sie unter Abänderung des Beschlusses vom 30. Juni 2004 die Herabsetzung des Streitwerts verlangt.

II. Die Gegenvorstellung der Klägerin ist nicht begründet.

Der Streitwert der Revisionsverfahren bestimmt sich nach § 3 ZPO.

1. Der Wert der Revisionen der Parteien ist wie folgt festzusetzen:

a) Revision des Beklagten: 118.858 EURO (232.466,66 DM)

aa) Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 5. November 2000 Schadensersatz an die Klägerin zu zahlen. Der Wert der Revision des Beklagten bestimmt sich gemäß § 3 ZPO nach der Höhe des voraussichtlich der Klägerin in diesem Zeitraum entstehenden Schadens abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % (vgl. Zöller/Herget ZPO 24. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Feststellungsklage"). Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich, daß sie von einem ihr entgehenden Gewinn von durchschnittlich 158.500 DM jährlich ausgegangen ist. Danach beträgt der von ihr für diesen Zeitraum behauptete Schaden voraussichtlich 290.583,33 DM (158.500 DM : 12 x 22). Der Streitwert der Revision der Beklagten war daher unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlages von 20 % auf 232.466,66 DM (118.858,32 EURO) festzusetzen (290.583,33 DM - 20 % = 232.466,66 DM).

bb) Die Klägerin rügt ohne Erfolg, für die Festsetzung des Streitwerts sei an § 41 Abs. 1 GKG (§ 16 Abs. 1 GKG a. F.) analog anzuknüpfen. Bei einer auf künftig wiederkehrende Leistungen gerichteten Klage ist zwar in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, ob sich in diesem Fall der Streitwert nach §§ 16 Abs. 1, 17 GKG a.F. oder § 9 ZPO bestimmt (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2004, 299; OLG Köln, JurBüro 1992, 698). Diese Streitfrage ist höchstrichterlich für den Bereich des Mietrechts bereits entschieden worden, wonach der Wert einer auf einen zukünftigen Mietausfall gerichteten Klage nach § 9 ZPO festzusetzen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 112/84 - KostRspr. § 16 GKG Nr. 39). Der Anwendungsbereich des § 9 ZPO erfordert aber, daß mit der Klage ein Recht geltend gemacht wird, das auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen gerichtet ist. Ein solcher Anspruch liegt dem mit dem Feststellungsantrag geltend gemachten Schaden nicht zugrunde. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch auf Ersatz eines bereits eingetretenen Schadens (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 308/89 - VersR 1991, 1415), dessen Höhe lediglich noch nicht feststeht. Somit handelt es sich nicht um gleichbleibende Nutzungen oder Leistungen, die sich regelmäßig als einheitliche Folgen eines Rechtsverhältnisses ergeben (vgl. Zöller/Herget aaO. § 9 Rdn. 2, 3).

b) Revision der Klägerin: 529.460 EURO (1.035.533,34 DM)

aa) Das Oberlandesgericht hat die weitergehende Klage auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich des Zeitraumes ab dem 6. November 2000 abgewiesen. Der Wert der Revision der Klägerin bestimmt sich gemäß § 3 ZPO nach der Höhe des ihr voraussichtlich entgehenden Gewinns in der ab dem 6. November 2000 noch verbleibenden Vertragslaufzeit. Der Senat hat den Streitwert der Revision der Klägerin unter Berücksichtigung eines ihr jährlich entgehenden Gewinns von 158.500 DM - bei einer geschätzten Vertragslaufzeit von insgesamt 10 Jahren - auf 1.585.000 DM abzüglich des bereits beim Wert der Revision des Beklagten berücksichtigten Schadens von 290.583,33 DM für die ersten 22 Monate und abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % (vgl. Zöller/Herget aaO. § 3 Rdn. 16 "Feststellungsklage") auf 1.035.533,34 DM (529.459,79 EURO) festgesetzt (1.585.000 DM - 290.583,33 DM = 1.294.416,67 DM - 20 % = 1.035.533,34 DM). Der Senat ist bei der Wertfestsetzung von einer Vertragsdauer von 10 Jahren ausgegangen, weil eine solche Befristung bei gewerblichen Mietverhältnissen üblich ist. Die Vertragslaufzeit konnte von dem Senat nur geschätzt werden, da der Mietvertrag hinsichtlich der Dauer des Mietverhältnisses auf den zwischen dem Beklagten und dem L. K. geschlossenen Mietvertrag verweist und dieser dem Senat nicht vorliegt.

bb) Die Klägerin beanstandet ohne Erfolg, daß die Vorschrift des § 20 Abs. 1 GWB der von dem Senat vorgenommenen Schätzung der Vertragslaufzeit entgegensteht. Der Kartellsenat (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2003 - KZR 39/99 - NJW 2003, 2684, 2685; BGH, Urteil vom 24. September 2002 - KZR 4/01 - NJW 2003, 752, 753 f.) hat zwar entschieden, daß ein marktbeherrschender Vermieter gegen § 20 Abs. 1 GWB verstößt, wenn er nur begrenzt zur Verfügung stehende Gewerbeflächen in der Weise vermietet, daß der Marktzutritt aktueller und potentieller Wettbewerber des Mieters für einen längeren Zeitraum als 5 Jahre blockiert wird. Aus dem Vorbringen der Parteien geht aber nicht hervor, daß der Beklagte eine solche marktbeherrschende Stellung innehat und durch eine längere Vermietung des Gewerberaumes ein Marktzutritt potentieller Wettbewerber verhindert wird.

2. Der Streitwert der Revisionsverfahren beträgt somit insgesamt 648.318 EURO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2962019

NZM 2004, 824

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Sicher agieren: KI-Transformation und Governance
KI-Transformation und Governance
Bild: Haufe Shop

Künstliche Intelligenz revolutioniert Unternehmen weltweit – von Geschäftsmodellen über Prozesse bis hin zu Entscheidungsstrukturen. Doch Erfolg hängt nicht allein von Technologie ab. Das Buch zeigt, wie Leadership gemeinsam die richtigen Rahmenbedingungen schafft, Risiken managt und Innovation fördert.


BGH KZR 4/01
BGH KZR 4/01

Leitsatz (amtlich) a) Nutzt eine Gemeinde die durch die Hoheitsverwaltung bewirkte marktbeherrschende Stellung dadurch aus, daß sie die durch die Verwaltungstätigkeit erzeugte Nachfrage nach Gütern unter Verdrängung leistungsbereiter privater ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren