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BGH Beschluss vom 11.07.1991 - V ZB 24/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abstrakte Verzinsungspflicht rückständiger Wohngeldzahlungen aufgrund Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht befugt, durch Mehrheitsbeschluß auf rückständige Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums unabhängig von Eintritt und Höhe eines Verzugsschadens pauschal 10% Zinsen zu erheben, es sei denn, sie wäre dazu durch Teilungserklärung oder Vereinbarung ermächtigt.

 

Orientierungssatz

Zitierungen: Bestätigung OLG Celle, 1984-02-08, 4 W 147/83, Wohnungseigentümer 1984, 90; AG Hamburg, 1988-04-11, 102 b II Wo 40/86 WEG, Wohnungseigentümer 1989, 76 und KG Berlin, 1990-10-01, 24 W 6701/89, Wohnungseigentümer 1991, 29; entgegen BayObLG München, 1988-03-03, BReg 2 Z 104/87, BayObLGZ 1988, 54 und BayObLG München, 1986-05-16, BReg 2 Z 68/85, ZMR 1986, 297.

 

Normenkette

WoEigG § 10 Abs. 1 S. 2, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Beschluss vom 01.10.1990; Aktenzeichen 24 W 6701/89)

LG Berlin (Entscheidung vom 30.08.1989; Aktenzeichen 191 T 70/88 (WEG))

AG Berlin-Schöneberg (Entscheidung vom 12.02.1988; Aktenzeichen 76 II 183/86 (WEG))

 

Fundstellen

Haufe-Index 542418

BGHZ, 151

NJW 1991, 2637

DNotZ 1992, 226

JZ 1992, 368

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