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BGH Beschluss vom 11.06.2002 - 3 StR 158/02

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Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 17.01.2002)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Januar 2002 in der Entscheidungsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagte freigesprochen wird.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). An einer Verurteilung des Angeklagten wegen der ihm angelasteten schweren räuberischen Erpressung hat es sich dagegen gehindert gesehen, weil der Angeklagte die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen habe. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht den Angeklagten in der Urteilsformel vom Anklagevorwurf ausdrücklich freisprechen müssen (BGH NStZ-RR 1998, 142). Da das Landgericht dies unterlassen hat, hat der Senat die Urteilsformel entsprechend ergänzt.

Der lediglich in der Ergänzung der Urteilsformel liegende Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von Gebühren oder Auslagen des Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

 

Unterschriften

Tolksdorf, Miebach, Winkler, Pfister, Becker

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2559735

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