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BGH Beschluss vom 11.03.2003 - 1 StR 60/03

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Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 30.08.2002)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. August 2002 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, auf dessen Antragsschrift vom 11. Februar 2003 Bezug genommen wird. Auch wenn der Erklärende nicht ausdrücklich von „Verzicht” spricht, kann die Erklärung diesen Inhalt haben (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7). Der Gesamtsinn der Erklärung ist maßgebend. Insoweit verweist der Senat ergänzend auf folgende Formulierung des Angeklagten in seinem Schreiben vom 1. September 2002 an den Vorsitzenden der Strafkammer: „Ich wäre heilfroh und Ihnen von Herzen dankbar, wenn Sie im Urteil vielleicht auf Haftverkürzungen bzw. -erleichterungen eingehen könnten wie Halbstrafe, 7/12 oder 2/3.” Damit ist zweifelsfrei gemeint, daß das verkündete Urteil rechtskräftig werden sollte.

Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision des Verteidigers ist daher nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Schluckebier, Kolz, Elf

 

Fundstellen

Haufe-Index 2558598

NStZ-RR 2004, 228

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