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BGH Beschluss vom 10.05.2006 - II ZR 209/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkludente Zustimmung zu Treuhandvertrag über GmbH-Geschäftsanteil. Wirksamkeit eines Treuhandvertrags über GmbH-Geschäftsanteil

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zustimmung zu einem Treuhandvertrag über einen GmbH-Geschäftsanteil kann konkludent erteilt werden, indem die Gesellschafter den Treugeber dieser Funktion entsprechend behandeln.

Die Beweislast für eine die schwebende Unwirksamkeit eines Treuhandvertrages beseitigende Zustimmungsverweigerung trägt die Partei, die sich darauf beruft. Eine Zustimmungsverweigerung durch einen Gesellschafter, der beabsichtigt, seinen Geschäftsanteil zu veräußern, kann rechtsmissbräuchlich sein.

 

Normenkette

GmbHG § 15 Abs. 5

 

Verfahrensgang

OLG Dresden (Urteil vom 29.07.2004; Aktenzeichen 7 U 554/04)

LG Dresden (Entscheidung vom 23.03.2004; Aktenzeichen 10 O 2682/03)

 

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des OLG Dresden vom 29.7.2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an den 23. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

[1]I. Der Beklagte und sein Mitgesellschafter S. gründeten durch notariellen Vertrag vom 22.10.2001 die F. GmbH (nachfolgend: F. GmbH). In § 9 des Gesellschaftsvertrages ist bestimmt, dass die Begründung eines Treuhandverhältnisses über Geschäftsanteile der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Ebenfalls am 22.10.2001 schlossen die Parteien einen notariell beurkundeten Treuhandvertrag, nach dessen Inhalt der Beklagte seinen Geschäftsanteil an der F. GmbH treuhänderisch für den Kläger hält. Im März 2003 übertrug der Gesellschafter S. seinen Geschäftsanteil auf den Beklagten.

[2]Das OLG hat den Antrag des Klägers festzustellen, dass der Beklagte seinen Geschäftsanteil an der F. GmbH treuhänderisch für ihn hält, und den kombinierten "Stufenklagenantrag" auf Auskunftserteilung über die Höhe des Gewinns der F. GmbH in den Jahren 2001/2002 und auf Gewährung von Einsicht in Geschäftsunterlagen abgewiesen. Der zwischen den Parteien geschlossene Treuhandvertrag sei mangels Zustimmung des Mitgesellschafters S. unwirksam. Deshalb könne der Kläger weder Auskunft über erzielte Gewinne noch Einsicht in die Geschäftsunterlagen verlangen.

[3]II. Die angefochtene Entscheidung verletzt das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hat.

[4]1. Der Kläger hat vorgetragen, am 1.2.2003 sei in Gegenwart beider Parteien und des Gesellschafters S. zunächst zwischen ihm und dem Beklagten innerhalb des bestehenden Treuhandverhältnisses eine Abrede getroffen und anschließend zwischen dem Beklagten und dem Gesellschafter S. eine Gesellschafterversammlung abgehalten worden, so dass sich aus dem zeitlichen Ablauf eine konkludente Genehmigung des Treuhandvertrages ergebe. Auch der Beklagte selbst ist in einem am 6.3.2003 - also nach der Zusammenkunft vom 1.2.2003 - verfassten Schreiben an seinen Vetter von einem gültigen Treuhandverhältnis mit dem Kläger ausgegangen. Überdies hatte der Gesellschafter S. bereits in einem Schreiben vom 13.8.2002 ggü. dem Kläger die Frage einer Gewinnausschüttung der F. GmbH erörtert. Diese Umstände hat das Berufungsgericht lediglich isoliert betrachtet, aber unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG keiner Gesamtwürdigung unterzogen und damit die Anforderungen an den Nachweis der Zustimmung - die auch konkludent erteilt werden konnte, indem die Gesellschafter den Kläger als Treugeber behandeln (BGHZ 15, 324, 329; 22, 101, 108) - überspannt.

[5]2. Falls das OLG auch in der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung sich nicht von einer Genehmigung des Treuhandvertrages überzeugen können sollte, weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

[6]a) Es bestehen Bedenken, ob die Gesellschafterversammlung der F. GmbH durch Gesellschafterbeschluss vom 8.3.2003 die Zustimmung zu dem Treuhandvertrag verweigert hat. Da die Unterschrift des Gesellschafters S. nicht mit einer Datumsangabe versehen ist, kann vor dem Hintergrund der zwischen den Parteien bestehenden Unstimmigkeiten und des Näheverhältnisses des Gesellschafters S. zu dem Beklagten nicht ausgeschlossen werden, dass die Unterzeichnung erst nach seiner im März 2003 vollzogenen Anteilsübertragung auf den Beklagten erfolgt ist. Dabei ist zu beachten, dass der Beklagte die Beweislast für eine die schwebende Unwirksamkeit des Treuhandvertrages (BGHZ 13, 179, 186) beseitigende Zustimmungsverweigerung trägt (BGH, Urt. v. 25.1.1989 - IVb ZR 44/88, FamRZ 1989, 476, 478).

[7]b) Sofern die Gesellschafterversammlung die Zustimmung zu dem Treuhandvertrag am 8.3.2005 tatsächlich verweigert hat, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die ablehnende Stimmabgabe des Gesellschafters S. wegen seines zu diesem Zeitpunkt bereits beabsichtigten Ausscheidens aus der Gesellschaft als rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich einzustufen ist (vgl. Scholz/Winter, GmbHG 9. Aufl., § 15 Rz. 94; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl., § 15 Rz. 46).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1543427

BB 2006, 1647

DB 2006, 1672

DStR 2006, 1567

DStZ 2006, 568

DStZ 2006, 676

HFR 2007, 163

WPg 2006, 1070

NWB 2006, 2912

BGHR 2006, 1251

EBE/BGH 2006, 236

GmbH-StB 2006, 256

NJW-RR 2006, 1414

NZG 2006, 627

WM 2006, 1523

WuB 2006, 853

ZIP 2006, 1343

MDR 2007, 96

GmbHR 2006, 875

ZNotP 2006, 350

Konzern 2006, 624

SJ 2006, 39

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