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BGH Beschluss vom 09.11.2021 - II ZR 224/20

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Normenkette

ZPO § 116 S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

OLG Hamburg (Entscheidung vom 19.11.2020; Aktenzeichen 15 U 183/19)

LG Hamburg (Entscheidung vom 10.08.2018; Aktenzeichen 404 HKO 20/17)

 

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der H.                                                             mbH. Die Schuldnerin ist Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten zu 1 und Minderheitsgesellschafterin der Beklagten zu 2, deren Mehrheitsgesellschafterin die Beklagte zu 1 ist, die auch Alleingesellschafterin der Beklagten zu 3, der Komplementärin der Beklagten zu 2, war. Die Schuldnerin war Inhaberin von Kaufpreisansprüchen, die sie vor Insolvenzeröffnung an die Beklagte zu 1 übertrug, die die Ansprüche später auf die Beklagte zu 3 weiter übertrug. Der Kläger focht die Übertragung gegenüber der Beklagten zu 1 an und erwirkte gegen die weiteren Beklagten Verfügungsverbote, woraufhin die Beklagten die Ansprüche in einer Vergleichsvereinbarung an den Kläger rückabtraten.

Rz. 2

Nachdem die Beklagten insbesondere die Rückabtretung "aufgrund von Drohungen und arglistigen Täuschungen" anfochten, hat der Kläger die Wirksamkeit der Rückabtretung festgestellt wissen wollen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Gegen den Zurückweisungsbeschluss haben die Beklagten fristgemäß Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und innerhalb laufender Begründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt.

II.

Rz. 3

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Rz. 4

1. Die Beklagten erfüllen die persönlichen Voraussetzungen für den Erhalt von Prozesskostenhilfe nicht.

Rz. 5

a) Eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung erhält gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

Rz. 6

b) An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

Rz. 7

aa) Durch dieses Erfordernis soll verhindert werden, dass mittellose Verbände eigene wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen. Es trägt den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen und rechtsfähigen Vereinigungen Rechnung, die eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung nur dann besitzen, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 9; Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 77/14, ZIP 2015, 648 Rn. 8; Beschluss vom 23. Juli 2019 - II ZR 56/18, NZI 2019, 764 Rn. 7).

Rz. 8

Der Anwendungsbereich des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können (BGH, Beschluss vom 20. September 1957 - VII ZR 62/57, BGHZ 25, 183, 185; Beschluss vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, WM 1986, 405, 406;Beschluss vom 23. Juli 2019 - II ZR 56/18, NZI 2019, 764 Rn. 8). Ein allgemeines Interesse im Sinne dieser Vorschrift kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in Mitleidenschaft gezogen würde, die Vereinigung gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhinge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 10; Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 77/14, ZIP 2015, 648 Rn. 9; Beschluss vom 23. Juli 2019 - II ZR 56/18, NZI 2019, 764 Rn. 8). Diese Voraussetzungen können auch erfüllt sein, wenn eine erfolgreiche Rechtsverfolgung die Befriedigung einer Vielzahl von Kleingläubigern ermöglichen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, WM 1986, 405, 406; Beschluss vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90, ZIP 1990, 1565; Beschluss vom 23. Juli 2019 - II ZR 56/18, NZI 2019, 764 Rn. 8).

Rz. 9

bb) Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass ohne die beabsichtigte Rechtsverfolgung allgemeine Interessen gefährdet wären. Wie die Beklagten in der Antragsbegründung ausführen, haben sie ihre gewerbliche Tätigkeit bereits seit 2013 weitgehend eingestellt und beschäftigen keine Arbeitnehmer mehr. Die bloße Aussicht, die Geschäftstätigkeit wieder aufzunehmen, begründet kein gegenwärtiges Allgemeininteresse (Bork in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 116 Rn. 27; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 116 Rn. 17; jew. mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, NJW 2011, 1595 Rn. 12), zumal die Beklagten selbst einräumen, dass die Mehrzahl ihrer beabsichtigen Geschäftsprojekte nicht mehr sinnvoll durchgeführt werden können. Die Beklagten machen schließlich auch nicht geltend, dass die Kaufpreisansprüche die Befriedigung von Kleingläubigern ermöglichen würde.

Rz. 10

2. Prozesskostenhilfe kann den Beklagten zudem deshalb nicht bewilligt werden, weil die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) wird nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Drescher     

Born     

B. Grüneberg

V. Sander      

von Selle      

 

Fundstellen

Haufe-Index 15061375

ZInsO 2022, 143

InsbürO 2022, 173

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