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BGH Beschluss vom 09.07.2025 - VII ZB 15/25

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Verfahrensgang

OLG Celle (Entscheidung vom 14.03.2025; Aktenzeichen 4 W 14/24)

LG Stade (Entscheidung vom 19.02.2024; Aktenzeichen 7 T 22/24)

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.08.2025; Aktenzeichen VII ZB 15/25)

Tenor

Der Antrag des Schuldners vom 22. April 2025 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung und Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. März 2025 (4 W 14/24) wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO).

Das Amtsgericht Bremervörde betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung, der ein Zwangsgeldbeschluss in einer Grundbuchangelegenheit zugrunde liegt. Durch Beschluss vom 18. Januar 2024 (4 M 231/23) hat das Amtsgericht den zuständigen Gerichtsvollzieher ermächtigt, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung die Durchsuchung der Privatwohnung des Schuldners durchzuführen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners, der das Amtsgericht durch Beschluss vom 8. Februar 2024 nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht Stade durch Beschluss vom 19. Februar 2024 (7 T 22/24) zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat es nicht zugelassen. Die gegen die landgerichtliche Sachbehandlung gerichteten Eingaben des Schuldners vom 11. März 2024 hat das Oberlandesgericht Celle als sofortige Beschwerde behandelt und durch den Beschluss vom 14. März 2025 (4 W 14/24), gegen den der Schuldner sich nunmehr - unter Beantragung von Prozesskostenhilfe - beim Bundesgerichtshof wenden möchte, als unzulässig verworfen.

Gegen den vorgenannten Beschluss des Oberlandesgerichts ist eine Rechtsbeschwerde weder kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch aufgrund Zulassung durch das Oberlandesgericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) statthaft. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor.

Eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist ebenfalls nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, juris Rn. 10; Beschluss vom 27. Mai 2020 - VII ZB 33/18 Rn. 16, BauR 2020, 1515) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfG, Plenarbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, juris Rn. 68 ff.).

Auch auf anderem Wege kann der Bundesgerichtshof, der nur in den gesetzlich geregelten Fällen zuständig ist und nicht beliebig angerufen werden kann, mit dieser Sache nicht in statthafter Weise befasst werden. Bereits der Beschluss des Landgerichts Stade vom 19. Februar 2024 (7 T 22/24), in dem die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung nicht zugelassen worden ist, war eine ab-schließende, weder beim Oberlandesgericht noch beim Bundesgerichtshof anfechtbare Entscheidung. Nichts anderes gilt für den oberlandesgerichtlichen Beschluss vom 14. März 2025, den der Schuldner nun beanstanden möchte. Zum Zwecke der Durchführung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.

Mit der Bescheidung weiterer gleichgerichteter Eingaben in dieser Sache kann nicht gerechnet werden.

Pamp Jurgeleit Sacher

Borris Hannamann

Fundstellen

  • Dokument-Index HI16895831

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