Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 09.04.2025 - 2 StR 17/25

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Verfahrensgang

LG Gießen (Entscheidung vom 30.09.2022; Aktenzeichen 7 KLs - 502 Js 22982/18)

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 30. September 2022 aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in elf Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hatte es abgelehnt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 27. Mai 2020 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in fünf Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen und die weitergehende Revision verworfen.

Rz. 2

Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten auf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

Rz. 3

1. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung zwar zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten zum Urteilszeitpunkt bereits mehrere Jahre zurücklagen. Sie hat indes nicht erkennbar die lange Verfahrensdauer in ihre Erwägungen eingestellt. Dies lässt besorgen, dass sie der Verfahrensdauer im Rahmen der Strafzumessung keine eigenständige Bedeutung beigemessen hat. Eine - wie hier schon bis zum Erlass des Urteils im zweiten Rechtsgang - überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses auf Grund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil (und unbeschadet eines etwa zu gewährenden Vollstreckungsabschlags) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und stellt regelmäßig einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 344/14, Rn. 49; Beschluss vom 15. März 2022 - 4 StR 202/21, NStZ-RR 2022, 200 jew. mwN). Gründe, warum dies vorliegend anders zu beurteilen sein könnte, sind auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen.

Rz. 4

2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler sowohl auf die Höhe der Einzelstrafen als auch auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat. Da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt, bedarf es keiner Aufhebung von Feststellungen (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 353 Rn. 23). Ergänzende Feststellungen, die den bestehenden nicht widersprechen dürfen, sind möglich.

Rz. 5

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Rz. 6

a) Benennt das Tatgericht bei der konkreten Strafzumessung, nicht aber bei der vorhergehenden Prüfung eines benannten oder unbenannten minder schweren Falls eine Reihe zugunsten des Angeklagten sprechender Umstände, kann die Besorgnis begründet sein, bei der Strafrahmenwahl seien nicht alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte bedacht worden. Dies kann den Bestand des Strafausspruchs gefährden. Es ist daher zumindest empfehlenswert, bereits bei der Strafrahmenbestimmung alle nach den Feststellungen in Betracht kommenden, maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte zu benennen und bei der konkreten Strafzumessung - was zulässig ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 5 StR 564/16) - hierauf Bezug zu nehmen.

Rz. 7

b) Das Landgericht wird Gelegenheit haben, ergänzend Feststellungen zu treffen, die eine Nachprüfung ermöglichen, ob zurecht von der Bildung einer gebrochenen Gesamtstrafe abgesehen wurde. Regelmäßig sind zur Prüfung einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht nur die Daten der zu berücksichtigenden Vorverurteilungen, sondern zumindest auch die diesen zugrundeliegenden Tatzeiten und - so von Bedeutung - das Datum der letzten tatrichterlichen Verhandlung mitzuteilen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1475).

Rz. 8

c) Führt die Revision nur teilweise zur Urteilsaufhebung, erwächst der bestehen bleibende Teil in Rechtskraft und ist im neuen Verfahren nicht mehr nachzuprüfen; der neue Tatrichter, an den das Verfahren nach Zurückverweisung gelangt, hat lediglich den noch offenen Verfahrensgegenstand neu zu verhandeln und zu entscheiden (BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - 4 StR 443/16, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 22 Rn. 7). Hiervon ausgehend war der Strafkammer und ist dem neuen Tatgericht eine Entscheidung über die Maßregel nach § 64 StGB versagt, da deren Anordnung bereits rechtskräftig abgelehnt worden war. Nach der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses vom 27. Mai 2020 wurde das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des Landgerichts - ausschließlich - im Strafausspruch aufgehoben; die Entscheidung über die Maßregel nach § 64 StGB als weitere - vom Landgericht abgelehnte - Rechtsfolge war hiervon mithin nicht erfasst. Hätte der Senat seine aufhebende Entscheidung auch auf die Nichtanordnung der Maßregel erstrecken wollen, wäre dies in der Beschlussformel zum Ausdruck zu bringen gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - 4 StR 443/16, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 22 Rn. 9).

Rz. 9

d) Das neue Tatgericht wird aber zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (allein zwischen dem Eingang der Revisionsakten bei der Staatsanwaltschaft im März 2023 und deren Weiterleitung an die Bundesanwaltschaft Ende Dezember 2024 sind über ein Jahr und neun Monate vergangen) durch einen Vollstreckungsabschlag zu kompensieren ist. Die angesprochene Verfahrensdauer kann jedenfalls nicht mit „extremer Überlastung“ der „unterbesetzten Geschäftsstelle“ gerechtfertigt werden. Die Überlastung eines Gerichts fällt - anders als unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse - in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Dem Beschuldigten darf grundsätzlich nicht zugemutet werden, eine überlange Verfahrensdauer nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Staatsanwaltschaften und der Gerichte zu genügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18, NJW 2018, 2948, 2949 Rn. 30 mwN).

Menges Meyberg Grube

Schmidt Zimmermann

Fundstellen

  • Haufe-Index 16855692
  • NStZ-RR 2025, 202
  • StV 2025, 661
  • HRRS 2025, 200
  • HRRS 2025, 213

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China
Bild: Haufe Shop

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren