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BGH Beschluss vom 09.01.2020 - 2 StR 283/19-1

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Verfahrensgang

LG Erfurt (Urteil vom 18.01.2019; Aktenzeichen 774 Js 12453/17 3 KLs)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18. Januar 2019 dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Arnstadt vom 11. November 2014 – Az. 518 Js 13183/14 2 Ds jug –, vom 24. Juni 2016 – Az. 774 Js 2099/16 2 Ls jug –, vom 14. September 2017 – Az. 774 Js 8555/16 2 Ds jug – und vom 5. Juni 2018 – Az. 774 Js 22356/17 2 Ls jug – zu der Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt ist und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 870 EUR und gegen den Mitangeklagten S. in Höhe von 90 EUR, jeweils als Gesamtschuldner, angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

 

Gründe

Rz. 1

1. Der Urteilstenor ist klarstellend zu berichtigen. Wird nämlich bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe eine Entscheidung einbezogen, in die – wie hier in das Urteil des Amtsgerichts Arnstadt vom 5. Juni 2018 – bereits frühere Entscheidungen einbezogen waren, so sind grundsätzlich sämtliche Entscheidungen als solche einzubeziehen und im Urteilstenor aufzuführen.

Rz. 2

2. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bedarf der Ergänzung (§ 354 Abs. 1 StPO analog), da aus ihr nicht ausdrücklich hervorgeht, dass der Angeklagte für den einzuziehenden Wert der Taterträge von 780 EUR und 90 EUR als Gesamtschuldner haftet. Die gesamtschuldnerische Haftung ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich im Tenor auszusprechen, wobei die Angabe der Namen der mithaftenden Gesamtschuldner ebenso entbehrlich ist wie die Bezeichnung der ursprünglich erlangten Gegenstände (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18 m.w. Nachw.).

Rz. 3

3. Die Entscheidung über die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung hinsichtlich des Wertes von Taterträgen ist auf den früheren Mitangeklagten S. in Höhe von 90 EUR zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO); insoweit haben dieser und der Angeklagte G. im Fall II. 2 der Urteilsgründe faktische (Mit-)Verfügungsgewalt erlangt.

 

Unterschriften

Franke, Appl, Krehl, RiBGH Meyberg ist wegen Krankheit gehindert zu unterschreiben. Franke, Grube

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13792066

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