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BGH Beschluss vom 08.12.2015 - 3 StR 438/15

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Leitsatz (amtlich)

1. Sprengstoffe im Sinne von § 308 Abs. 1, § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind alle Stoffe, die bei Entzündung eine gewaltsame und plötzliche Ausdehnung dehnbarer (elastischer) Flüssigkeiten und Gase hervorrufen, und geeignet sind, dadurch den Erfolg einer Zerstörung herbeizuführen. Es kommt nicht darauf an, ob der Stoff fest, flüssig oder gasförmig ist, ob er Beständigkeit hat oder nur im Augenblick der Herstellung anwendbar und wirksam ist oder ob die Explosion auf Zündung von außen oder auf Selbstzündung beruht (im Anschluss an RGSt 67, 35).

2. Der Versuch der Beteiligung an einem Verbrechen im Sinne von § 30 Abs. 2 StGB steht mit einer unter Strafe gestellten Vorbereitung dieses Verbrechens jedenfalls dann in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB), wenn die sich aus § 30 Abs. 1 und 2 StGB ergebende Strafandrohung diejenige für die Vorbereitungshandlung übersteigt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. Januar 2001 – 3 StR 324/00, BGHSt 46, 266).

Normenkette

StGB § 30 Abs. 2; StGB § 308 Abs. 1; StGB § 310 Abs. 1 Nr. 2

Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 18.03.2015)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. März 2015 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen

  • schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in drei Fällen,
  • versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in drei Fällen,
  • Vorbereitung eines Explosionsverbrechens in Tateinheit mit Verabredung zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und zum schweren Bandendiebstahl in zwei Fällen sowie
  • Vorbereitung eines Explosionsverbrechens in Tateinheit mit Verabredung zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und mit versuchtem schweren Bandendiebstahl

zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Rz. 2

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der näheren Erörterung bedarf nur Folgendes:

Rz. 3

1. Der Angeklagte und die vier Mitangeklagten hatten verabredet, Geldautomaten aufzusprengen, um sich in den Besitz des darin vorgehaltenen Bargelds zu bringen. Hierzu wollten sie ein Gemisch aus brennbarem Gas und Sauerstoff in die Automaten einleiten und dieses mittels eines eingeführten elektrischen Zünders zur Explosion bringen. Ein Mitangeklagter sollte zunächst in die entsprechenden Räumlichkeiten der zuvor ausgekundschafteten Bankfilialen eindringen und die Zündvorrichtung anbringen, andere sollten sich währenddessen mit den benötigten Gasflaschen abrufbereit in der Nähe aufhalten. Aufgabe des Angeklagten sollte es sein, die Tatorte abzusichern. In den Fällen II. 8., 10. und 11. der Urteilsgründe begaben sich die Angeklagten zwar jeweils dieser Abrede gemäß zu der ausersehenen Bankfiliale, mussten aber wegen unvorhergesehener Hindernisse bzw. polizeilichen Zugriffs von weiterer Tatausführung absehen.

Rz. 4

2. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Angeklagten in den genannten Fällen auch ein Explosionsverbrechen vorbereitet haben (§ 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Bei dem als Tatmittel vorgesehenen Gasgemisch handelte es sich um Sprengstoff.

Rz. 5

a) Der Bundesgerichtshof hat sich zu der Frage, welche Eigenschaften einem Sprengstoff im Sinne von § 308 Abs. 1, § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB zukommen müssen, bislang nicht abschließend geäußert. Insbesondere hatte er über Gas-Luft-Gemische nur im Zusammenhang mit Taten nach § 308 StGB bzw. der Vorgängervorschrift zu entscheiden, so dass es auf eine Abgrenzung im Einzelnen, ob die Tat durch Sprengstoff oder durch andere Mittel begangen oder versucht wurde, nicht ankam (vgl. Urteil vom 11. Juni 1965 – 4 StR 245/65, BGHSt 20, 230; Urteil vom 15. November 1978 – 2 StR 456/78, BGHSt 28, 196; Urteil vom 17. Oktober 2002 – 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253; Beschluss vom 20. Dezember 2002 – 2 StR 251/02, BGHSt 48, 147; Urteil vom 24. Juli 2003 – 3 StR 212/02, StV 2003, 540; Beschluss vom 27. April 2004 – 3 StR 112/04, NStZ 2004, 614; Beschluss vom 15. April 2010 – 5 StR 75/10, NStZ 2010, 503). Die strafrechtliche Literatur bietet kein einheitliches Bild. Soweit dort, teils unter Rückgriff auf Begrifflichkeiten des Sprengstoffgesetzes, Abgrenzungsversuche unternommen werden, entbehren diese zumeist der Systematik oder der näheren Begründung (vgl. LK/Wolff, StGB, 12. Aufl., § 308 Rn. 4; § 310 Rn. 5; MüKoStGB/Krack, 2. Aufl., § 310 Rn. 5; S/S-Heine/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 308 Rn. 4 ff.; § 310 Rn. 4; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 308 Rn. 2; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 308 Rn. 3).

Rz. 6

b) Das Strafgesetzbuch enthielt ursprünglich keine auf Sprengstoffe bezogenen Tatbestände. Sprengstoffverbrechen waren vielmehr geregelt in §§ 5 bis 7 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (Sprengstoffgesetz) vom 9. Juni 1884 (RGBl. S. 61), geändert durch Gesetz vom 8. August 1941 (RGBl. I S. 531). Ausgehend von der Begründung zu diesem Gesetz verstand das Reichsgericht unter Sprengstoffen alle explosiven Stoffe, welche sich zur Verwendung als Sprengmittel eignen, also alle diejenigen Stoffe, die bei Entzündung eine gewaltsame und plötzliche Ausdehnung dehnbarer (elastischer) Flüssigkeiten und Gase hervorrufen, und geeignet sind, dadurch den Erfolg einer Zerstörung herbeizuführen (vgl. RG, Urteil vom 22. Dezember 1913 – III 389/13, RGSt 48, 72, 74; Urteil vom 8. Dezember 1932 – III 872/32, RGSt 67, 35, 37). Für unerheblich erachtete das Reichsgericht den Aggregatzustand des Stoffes. Es hielt ausdrücklich fest, dass es für die Sprengstoffeigenschaft ohne Belang ist, ob der Stoff fest, flüssig oder gasförmig ist, ob er Beständigkeit hat oder nur im Augenblick der Herstellung anwendbar und wirksam ist oder ob die Explosion auf Zündung von außen oder auf Selbstzündung beruht (RG, Urteil vom 8. Dezember 1932 – III 872/32, RGSt 67, 35, 38). Ebenso wenig kam es nach Auffassung des Reichsgerichts darauf an, ob der Stoff üblicherweise als Sprengmittel verwendet oder im allgemeinen Sprachgebrauch als Sprengstoff bezeichnet wird (RG, Urteil vom 22. Dezember 1913 – III 389/13, RGSt 48, 72, 75 f.; Urteil vom 8. Dezember 1932 – III 872/32, RGSt 67, 35, 38).

Rz. 7

c) Dieser – auch heute noch mit dem Wortsinne und mit dem Gesetzeszweck zu vereinbarenden – Bestimmung des Begriffs „Sprengstoff” durch das Reichsgericht schließt sich der Senat an. Sie hat in § 308 Abs. 1, § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB Eingang gefunden.

Rz. 8

aa) Die Fassung dieser Vorschriften entspricht im Wesentlichen den durch das 7. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juni 1964 (BGBl. I S. 337) erstmals eingeführten § 311 Abs. 1, § 311a Abs. 1 StGB, die ihrerseits auf § 323 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung des Reformentwurfs 1962 (BT-Drucks. IV/650 S. 63 f.) zurückgehen. Ziel dieser Vorhaben war es insoweit, die bis dahin über verschiedene Gesetzesmaterien verstreuten Tatbestände erheblicher gemeingefährlicher Verbrechen, namentlich auch die in §§ 5 bis 7 des Sprengstoffgesetzes 1884 geregelten, im Strafgesetzbuch zusammenzuführen und gleichzeitig die angedrohten Strafen auf ein rechtsstaatlich erträgliches Maß zurückzuführen (BT-Drucks. IV/650 S. 495 f., 498, 502 f.; IV/2186 S. 1 ff.). Dass damit auch Einschränkungen des vom Reichsgericht entwickelten Sprengstoffbegriffs verbunden sein sollten, geht aus den Gesetzesmaterialien nicht hervor.

Rz. 9

bb) Auch die Binnensystematik von § 308 Abs. 1, § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB (§ 311 Abs. 1, § 311a Abs. 1 aF) StGB gebietet solche Einschränkungen nicht. Explosionen im Sinne des § 308 Abs. 1 StGB können auch ohne Sprengstoff im so verstandenem Sinne herbeigeführt werden, insbesondere durch Überdruck; ob, wie in der oben zitierten Kommentarliteratur teilweise angenommen, dem Wortlaut entgegen auch Implosionen als Explosionen anzusehen sind, kann der Senat dabei offen lassen. Der bereits als § 326 Abs. 1 Nr. 2 im Reformentwurf 1962 enthaltene, auf Sprengstoffe bezogene Vorbereitungstatbestand trägt allein dem Umstand Rechnung, dass ein Umgang des Täters mit diesem regelmäßig besondere Gefährdungslagen für Dritte schafft (BT-Drucks. IV/650 S. 504). Gleichermaßen findet die ausdrückliche Aufnahme auch des Begriffs Sprengstoff schon in § 323 Abs. 1 StGB des Reformentwurfs 1962 ihren Grund darin, dass die Verwendung von Sprengstoffen als Hauptfall der Herbeiführung von Explosionen anzusehen ist (BT-Drucks. IV/650 S. 502). Zwar wird dem Sprengstoff dort beispielhaft neben Wasserdampf auch Leuchtgas (Haushaltsgas) gegenübergestellt. Allein diese nicht näher erläuterte Nennung gerade von Leuchtgas rechtfertigt indes nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe gasförmige Explosivstoffe dem herkömmlichen strafrechtlichen Sprengstoffbegriff entziehen wollen.

Rz. 10

d) Die nachfolgende Ablösung des Sprengstoffgesetzes 1884 hat an dieser Fortgeltung des vom Reichsgericht entwickelten Sprengstoffbegriffs nichts geändert.

Rz. 11

aa) Das Sprengstoffgesetz wurde in seiner modernen Form erstmals eingeführt in der Fassung vom 25. August 1969 (BGBl I S. 1358) und am 13. September 1976 neu gefasst (BGBl I S. 2737). Die heutige Gestalt geht auf eine weitere Neufassung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577) zurück. Seit 1969 verwenden alle Fassungen – trotz des fortgeführten amtlichen Kurztitels „Sprengstoffgesetz” – im Haupttitel und inhaltlich nur noch den Begriff „explosionsgefährliche Stoffe” und regeln insoweit Umgang, Verkehr und Einfuhr.

Rz. 12

(1) Die bis 1986 geltenden Fassungen bestimmten explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des Sprengstoffgesetzes gemäß § 1 mit ihrer chemisch-technischen Bezeichnung in umfangreichen Anlagen. § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Fassung 1976 stellte ihnen weitgehend solche Stoffe gleich, die nicht explosionsgefährlich, aber explosionsfähig und zum Sprengen bestimmt sind. Der erforderliche Aggregatzustand des Stoffs war nicht grundsätzlich festgelegt; allerdings enthielten die Anlagen durchweg Stoffe, die unter Normalbedingungen fest oder flüssig sind. Lediglich die besonderen Regelungen für nicht in den Anlagen aufgeführte, sich aber als explosionsgefährlich erweisende („neue”) Stoffe waren ausdrücklich beschränkt auf feste und flüssige Materialien (§ 2 Abs. 1 Fassung 1969; § 3 Abs. 1 Fassung 1976).

Rz. 13

(2) Seit der Neufassung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577) verzichtet das Sprengstoffgesetz auf die konkrete Benennung als explosionsgefährlich erachteter Stoffe in Anlagen und legt seinen Geltungsbereich in § 1 Abs. 1 Satz 1 heute allgemein fest auf „den Umgang und Verkehr mit sowie die Einfuhr von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen (Stoffe), die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können (explosionsgefährliche Stoffe), …”. Satz 2 schränkt dies allerdings weiter dahin ein, dass als explosionsgefährlich nur solche Stoffe gelten, die sich in einem Prüfverfahren unter genau definierten Bedingungen – in späteren Fassungen nach EU-Vorgaben – als solche erwiesen haben (hierzu BT-Drucks. 10/2621 S. 10). Da die Legaldefinition des „Stoffs” in § 1 Abs. 1 Satz 1 auch für die verbliebene Gleichstellungsklausel in § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 („explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich, jedoch zur Verwendung als Explosivstoffe bestimmt sind”) sowie die „neuen Stoffe” im Sine des § 2 gelten muss, ist nunmehr klargestellt, dass das Sprengstoffgesetz auf Gase keine Anwendung findet.

Rz. 14

bb) Eine Übertragung der Begriffsbestimmungen des novellierten Sprengstoffgesetzes auf § 308 Abs. 1, § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB verbietet sich indes.

Rz. 15

(1) Das Sprengstoffgesetz regelt den Umgang mit Gefahrstoffen und dient der Gefahrenabwehr. Zentraler Begriff ist der „explosionsgefährliche Stoff”, der dadurch charakterisiert ist, dass bereits eine „nicht außergewöhnliche”, also bei gewöhnlichem Umgang ohne weiteres zu erwartende thermische, mechanische oder elektrostatische Beanspruchung den Abbrennvorgang auslösen kann. Anliegen des Sprengstoffgesetzes ist es, sichere Rechtsgrundlagen für den Verkehr mit solchen Stoffen und für behördliche Maßnahmen zu schaffen. Dies ergibt sich einmal aus der Einschränkung in dessen § 1 Abs. 1 Satz 2, wonach als explosionsgefährlich nur Stoffe gelten, die sich in einem amtlichen Prüfverfahren als solche erwiesen haben, zum anderen aus den Regelungen für sogenannte neue Stoffe (§ 2). Was demgegenüber die durch die genannten Strafvorschriften geschützten Rechtsgüter betrifft, wäre es systematisch verfehlt, gleichsam verwaltungsakzessorisch im Kern nur solche Stoffe als Sprengstoffe anzuerkennen, die sich im Prüfverfahren schon bei „nicht außergewöhnlicher” Behandlung als explosionsgefährlich erwiesen haben. Strafrechtliche Relevanz gewinnen vielmehr auch jene Stoffe, die nur bei „außergewöhnlicher” Einwirkung reagieren, denn jedenfalls vorsätzlichem Handeln sind in diesem Sinne außergewöhnliche Mittel – Initialzünder – meist immanent. Ebenso wenig bestimmt in diesem Falle die benötigte Zündenergie das Maß der Gemeingefährlichkeit des Handelns. Andere Stoffe können den explosionsgefährlichen zwar „gleichstehen”, aber nur nach Maßgabe subjektiver Zweckbestimmung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sprengstoffgesetz). Bei einer Übernahme einer solchen Begriffsbestimmung in das Strafgesetzbuch wäre der Begriff des Sprengstoffs objektiv nicht mehr zu ermitteln.

Rz. 16

Zur Beschränkung des Sprengstoffgesetzes auf feste oder flüssige Stoffe verhalten sich die Gesetzesbegründungen nicht (BT-Drucks. V/1268; 7/4824; 10/2621). Allerdings führen Gase regelmäßig nicht zu den gerade für den Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes typischen Gefahren, denn Umgang und Verkehr mit diesen vollziehen sich regelmäßig in fest umschlossenen Behältnissen, so dass eine Zündung „außergewöhnliche” Umstände voraussetzen wird. Im Übrigen ist die Abwehr gastypischer Gefahren Gegenstand von Regelungen in vielfältigen anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

Rz. 17

(2) Im Ergebnis weichen damit die im Strafgesetzbuch und im Sprengstoffgesetz jeweils verwendeten Begrifflichkeiten schon im Wortlaut voneinander ab. Dazuhin werden sie jeweils auch in unterschiedlichen Zweckzusammenhängen verwendet. Schon dies spricht für die autonome Bestimmung des strafrechtlichen Begriffs „Sprengstoff”. Eine weitere Bestätigung hierfür findet sich in der Begründung zum Gesetz vom 25. August 1969 (BT-Drucks. V/1268 S. 43 f.), die erhellt, dass das Sprengstoffgesetz aus eigener Zweckrichtung heraus den Begriff „Sprengstoff” gerade hinter sich lassen und sich von einer Anknüpfung seiner Regelungstatbestände hieran lösen wollte. Das vorgehende Gesetz vom 9. Juni 1884 habe noch von „Sprengstoffen” gesprochen und darunter gemäß der amtlichen Begründung alle explosiven Stoffe verstanden, welche sich zur Verwendung als Sprengmittel eignen. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts sei diese Stelle der amtlichen Begründung dahin ausgelegt worden, dass zu den Sprengstoffen alle explosiven Stoffe gehören, also alle diejenigen, die bei Entzündung eine gewaltsame und plötzliche Ausdehnung dehnbarer (elastischer) Flüssigkeiten und Gase hervorrufen, sofern sie sich zur Verwendung als Sprengmittel eignen, d.h., den Erfolg einer Zerstörung herbeiführen. Dies habe sich teils als zu eng erwiesen, da es die wirtschaftliche und technische Entwicklung mit sich gebracht habe, dass Stoffe, die eine Explosion hervorrufen können, auch bei der Gewinnung, Herstellung und Verarbeitung anderer Wirtschaftsgüter Verwendung finden. Teils gehe diese Begriffsbestimmung aber auch zu weit, da sie Zündsprengstoffe, Schwarzpulver, rauchschwaches Pulver und Flüssigluftsprengstoffe erfasse; in dieser Weite habe sich der Sprengstoffbegriff bei der Anwendung des Sprengstoffgesetzes als unzweckmäßig erwiesen. Es sei deshalb notwendig, eine ganze Reihe von Sprengstoffen, die nur eine geringe Empfindlichkeit aufweisen, vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen.

Rz. 18

Daraus wird nochmals deutlich, dass das Sprengstoffgesetz seiner Zweckrichtung gemäß die für die gewöhnliche Handhabung bedeutsame Reaktionsfreudigkeit eines Explosivstoffes in den Vordergrund stellt und erst in zweiter Linie das Maß der Zerstörungskraft des von ihm ausgelösten Druckstoßes berücksichtigt. So ist insbesondere rauchschwaches Pulver (z.B. Cellulosenitrat) bis heute wesentlicher Bestandteil einer Reihe kommerziell genutzter Sprengmittel.

Rz. 19

3. Ebenfalls zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der Angeklagte in den genannten Fällen sowohl der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens (§ 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB) als auch – tateinheitlich hierzu – der Verabredung der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 1, § 30 Abs. 2 StGB) schuldig ist. Der Versuch der Beteiligung an einem Verbrechen im Sinne von § 30 Abs. 2 StGB steht mit einer unter Strafe gestellten Vorbereitung dieses Verbrechens jedenfalls dann in Tateinheit, wenn die sich aus § 30 Abs. 1 StGB ergebende Strafandrohung diejenige für die Vorbereitungshandlung übersteigt (vgl. im Ergebnis bereits BGH, Urteil vom 24. Januar 2001 – 3 StR 324/00, BGHSt 46, 266, 267; im Ergebnis ebenso LK/Wolff aaO, § 310 Rn. 19; Fischer aaO, § 310 Rn. 9). Dies ist hier der Fall.

Rz. 20

Zwar erfordert die Vorbereitung einer Straftat – hier gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB – weitergehende, über deren bloße Verabredung hinausgehende Schritte in Richtung auf die Vollendung. Die Annahme eines Stufenverhältnisses mit der Folge einer Verdrängung der Verabredung (so NK-StGB-Zaczyk, 4. Aufl., § 30 Rn. 80) verbietet sich in den genannten Fällen jedoch schon aufgrund der in der höheren Strafandrohung für die Verabredung – hier nach § 308 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB – zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung. Der Grund dafür, Tathandlungen nach § 30 StGB hinsichtlich der Strafandrohung weitgehend dem Versuch gleichzustellen, liegt in der Gefährlichkeit des konspirativen Zusammenwirkens mehrerer Personen, das Gruppendynamik entfalten, die Beteiligten psychisch binden und so die spätere Ausführung der Tat wahrscheinlicher machen kann. Allein eine Vorbereitungshandlung, die tatbestandlich keine Mitwirkung eines weiteren Beteiligten erfordert, weist diesen besonderen Unrechtsgehalt nicht auf. Umgekehrt tritt aber auch die Vorbereitung nicht hinter die Verabredung zurück (so aber S/S-Heine/Bosch aaO, § 310 Rn. 11; MüKoStGB/Krack aaO, § 310 Rn. 15; Lackner/Kühl aaO, § 310 Rn. 5), denn § 30 StGB erfasst seinerseits nicht den anders gelagerten Unrechtsgehalt derjenigen Tatbestände, in denen der Gesetzgeber unterhalb der Versuchsschwelle liegende Vorbereitungshandlungen wegen darin enthaltener tatsächlicher Schritte hin zur Vollendung des Verbrechens als strafwürdig eingestuft hat.

Unterschriften

Becker, Hubert, Mayer, Gericke, Spaniol

Fundstellen

  • Haufe-Index 9017537
  • BGHSt 2016, 84
  • BGHSt
  • NJW 2016, 1030
  • NStZ 2017, 37
  • ZAP 2016, 405
  • Nachschlagewerk BGH
  • JZ 2016, 142
  • NStZ-RR 2016, 5
  • Jura 2016, 6
  • NJW-Spezial 2016, 185
  • RÜ 2016, 233
  • StV 2018, 80
  • StraFo 2016, 120
  • LL 2016, 471

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