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BGH Beschluss vom 08.09.1998 - 1 StR 384/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Totschlag

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Februar 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßregel angeordnet worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und nach § 67 Abs. 2 StGB ausgesprochen, daß die gesamte Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Der Angeklagte wendet sich mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge gegen den Rechtsfolgenausspruch. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es um den Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel geht; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Es kann offenbleiben, ob die im Urteil verwerteten gerichtskundigen Tatsachen dadurch in ausreichender Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, daß der Vorsitzende im Rahmen der Vernehmung des Sachverständigen diesen auf die betreffenden Erkenntnisse hingewiesen hat. Jedenfalls hat die Anordnung des Vorwegvollzugs der gesamten Strafe aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand.

2. Das Landgericht hat zur Begründung der Abänderung der gesetzlichen Reihenfolge (§ 67 Abs. 1 StGB) der Vollstreckung einer Maßregel nach § 63 StGB vor der Strafe ausgeführt, „ein derart gefährlicher Mensch wie der Angeklagte kann in einer Haftanstalt besser überwacht und beschäftigt werden als in einem psychiatrischen Krankenhaus. Diese Überzeugung des Gerichts beruht u.a. aus den Erkenntnissen zweier Verfahren in der jüngeren Vergangenheit. In beiden Fällen waren gefährliche Gewalttäter alsbald nach der Einweisung in das psychiatrische Krankenhaus geflohen und untergetaucht. Vom Leiter der Anstalt war der Vorwurf erhoben worden, derart gefährliche Personen seien in seiner Anstalt fehl untergebracht, da eine sinnvolle Behandlung notwendigerweise auch den Kontakt zum `normalen Leben` und damit freizügige Behandlung erfordere”. Diese Begründung begegnet rechtlichen Bedenken.

a) Nach der in § 67 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommenden Grundentscheidung des Gesetzgebers ist in der Regel die Maßregel nach den §§ 63, 64 StGB vor der Strafe zu vollziehen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, den Täter schon frühzeitig von seiner krankhaften Störung oder seinem Hang zu befreien, damit er in der Strafanstalt an der Verwirklichung des Vollzugsziels der Strafe arbeiten kann (BGHSt 37, 160, 162). Nur wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter zu erreichen ist, kann ausnahmsweise nach § 67 Abs. 2 StGB der Vorwegvollzug eines Teils der Strafe oder, wenn erforderlich, der gesamten Strafe gerechtfertigt sein (Tröndle, StGB 48. Aufl. § 67 Rdn. 3a m.w.Nachw.).

Ziel der Maßregel nach § 63 StGB ist es, durch heilende oder bessernde Einwirkung auf den Täter sowie durch seine Verwahrung die von ihm ausgehende Gefahr weiterer erheblicher rechtwidriger Taten abzuwenden oder zu verringern (BGHSt 33, 285). Von der Anordnung der Maßregel und ihrer möglichst frühzeitigen Vollziehung sind solche Täter nicht ausgenommen, bei denen eine – nicht krankhafte – schwere andere seelische Abartigkeit vorliegt und bei denen nur wenig Aussicht auf Besserung besteht (BGHSt 34, 22, 28; BGH NStZ 1990, 122, 123). Ebenso sind nach eindeutiger gesetzlicher Regelung für die Allgemeinheit gefährliche Täter nicht von der Unterbringung auszuschließen. Nach § 136 Satz 1 StVollzG soll die Behandlung im Maßregelvollzug darauf ausgerichtet werden, daß der Untergebrachte für die Allgemeinheit nicht mehr gefährlich ist (RegE des StVollzG BT-Drucks. 7/918 S. 90). In der Unterbringung müssen deshalb ärztlich-psychiatrische Gesichtspunkte Vorrang haben (Hanack in LK 11. Aufl. § 63 Rdn. 126; Callies/Müller-Dietz StVollzG 7. Aufl. § 136 Rdn. 1). Läuft indes das Verhalten des Untergebrachten dem Behandlungszweck zuwider, sind – wie im Strafvollzug – die für den Maßregelvollzug Verantwortlichen berechtigt und verpflichtet, im Einzelfall Maßnahmen zu ergreifen, die das Verbleiben des Untergebrachten auch gegen dessen Willen in der Anstalt gewährleisten (vgl. auch LG Hamburg NStZ 1987, 575 zur Unterbringung nach § 64 StGB). Ist die erstrebte Heilung und Besserung des Zustands nicht möglich, beschränkt sich nach § 136 Satz 3 StVollzG die Verpflichtung der Anstalt darauf, die erforderliche Aufsicht, Betreuung und Pflege zu gewährleisten. Sicherheitsbedenken kann auch dadurch Rechnung getragen werden, daß die Maßregel zunächst in einer bestimmten, besonders geeigneten Anstalt vollzogen wird. Zwar steht diese Entscheidung allein der Vollstreckungsbehörde zu, Bemühungen und Empfehlungen des Gerichts zur Unterbringung über die Auswahl sind jedoch nicht ausgeschlossen (Hanack aaO Rdn. 125). Bestehen Sicherheitsdefizite, sind sie von den Trägern und der verantwortlichen Leitung der Einrichtungen abzustellen. Die von der Strafkammer herangezogene Erwägung, der Angeklagte könne in einer Haftanstalt besser überwacht werden, kann deshalb als außerhalb der Ziele des Maßregelvollzugs liegende Zweckmäßigkeitsüberlegung die von der gesetzlichen Regel abweichende Bestimmung der Reihenfolge nach § 67 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigen.

b) Die weitere Begründung des Landgerichts, mit der es nach § 67 Abs. 2 StGB den Vollzug der gesamten Strafe vor der Maßregel angeordnet hat, begegnet ebenfalls rechtlichen Bedenken. Richtschnur für die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe ist das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten. Dies gilt nicht nur für die Frage, ob überhaupt ein Vorwegvollzug geboten ist, sondern in gleicher Weise auch für die Frage, wie lange dieser Vorwegvollzug zu bemessen ist (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 11 st. Rechtspr.). Das Landgericht hat die Prognose für den Angeklagten, für den allenfalls eine Sozialtherapie in Betracht komme, derzeit als sehr ungünstig angesehen und es ausgeschlossen, daß bei ihm „eine Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB in Frage” komme. Außerdem habe sie – obwohl sachverständig beraten – nicht abschätzen können, für welchen Zeitraum die Unterbringung gemäß § 63 StGB im Anschluß an die Strafe erforderlich werde. Diese Feststellungen genügen nicht. In Fällen, in denen sich wie hier die Vollstreckung der gesamten Strafe – auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit der nachträglichen Änderung des § 67 Abs. 3 StGB – als zusätzliches Strafübel auswirken kann, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, inwieweit sich der Tatrichter von dem Rehabilitationsinteresse hat leiten lassen. Nach den vom Landgericht vorrangig angestellten Erwägungen über die bessere Sicherung vor der Gefährlichkeit des Angeklagten im Strafvollzug sowie aufgrund der geäußerten Erwartung, daß der Angeklagte wohl die gesamte Strafe wird verbüßen müssen, bestehen hieran Zweifel.

3. Ansonsten läßt der Rechtsfolgenausspruch Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Verfahrensbeschwerde würde – wäre sie begründet – den Rechtsfolgenausspruch im übrigen nicht berühren.

 

Unterschriften

Schäfer, Maul, Granderath, Wahl, Boetticher

 

Fundstellen

Haufe-Index 539648

NStZ-RR 1999, 44

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