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BGH Beschluss vom 08.06.2010 - 1 StR 181/10

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Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Urteil vom 03.11.2009)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 3. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann dahinstehen, ob die Rüge (Nr. III) der Verletzung des § 244 Abs. 5 StPO im Hinblick auf die Darlegungserfordernisse des § 344 Absatz 2 Satz 2 StPO in zulässiger Form erhoben wurde.

Denn es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf einer Nichtberücksichtigung des in der Revisionsbegründung zitierten Gesprächsteils beruhen kann. Die Strafkammer hat aufgrund einer sehr ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung ihre Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der umfassenden und sehr differenzierten Angaben der Geschädigten gewonnen, insbesondere von deren Erlebnisbezug. Das Landgericht hat sich dabei mit allen in Frage stehenden Gegenhypothesen auseinandergesetzt, so auch mit der Möglichkeit einer Fremdsuggestion. Dafür, so die Strafkammer, wäre die Mutter der Geschädigten grundsätzlich in Betracht gekommen. Die Strafkammer hat es jedoch schon rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, dass es in der Kürze der für eine Einflussnahme zur Verfügung stehenden Zeit möglich gewesen wäre, eine derartig komplexe Aussage der Tochter zu suggerieren (UA S. 67). Außerdem ergab die in der Hauptverhandlung umfassend angehörte (Privat-)aufzeichnung der Befragung der Geschädigten am 21. September 2009 durch die Mutter und die Zeugin K. ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 68) „nicht, dass die Zeugin [die Geschädigte] in suggestiver Weise befragt wurde’. Darauf, dass sich die Mutter in dem in Frage stehenden Gesprächsausschnitt vom Tag zuvor einer entsprechenden Einflussmöglichkeit zu berühmen scheint, kommt es daher nicht an.

Der Senat weist erneut darauf hin, dass es bei einer nur ausschnittsweisen Verlesung eines Schriftstücks – bzw., wie hier, einer nur teilweisen Anhörung eines aufgenommenen Gesprächs – der genauen Bezeichnung der verlesenen bzw. angehörten Abschnitte in der Sitzungsniederschrift bedarf. Die bloße Dokumentation einer „teilweisen’ Verlesung oder Anhörung genügt in aller Regel nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Juli 2003 – 1 StR 34/03; 25. Oktober 2006 – 1 StR 424/06; 21. November 2006 – 1 StR 477/06).

Eine Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) hätte im vorliegenden Fall möglicherweise zur Klärung des Umfangs der Anhörung des aufgezeichneten Gesprächs in der Hauptverhandlung beitragen können und wäre deshalb zweckmäßig gewesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 – 1 StR 503/06 Rdn. 10; 11. April 2007 – 3 StR 114/07 Rdn. 11; 19. Februar 2008 – 1 StR 62/08).

 

Unterschriften

Nack, Rothfuß, Hebenstreit, Graf, Sander

 

Fundstellen

Haufe-Index 2419722

NStZ 2011, 110

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