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BGH Beschluss vom 08.05.2001 - IX ZB 21/01

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Tenor

Die Sache wird zur Entscheidung über die weitere Beschwerde an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückgegeben.

 

Gründe

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Sache zur Entscheidung über die zugelassene weitere Beschwerde eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem Vergütungsverfahren dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es möchte die Vergütung auf der Grundlage eines Werts des verwalteten Vermögens festsetzen, der unter Einschluß solcher Vermögensgegenstände berechnet ist, die mit Aus- und Absonderungsrechten belastet sind. An einer solchen Entscheidung sehe es sich aber durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Mai 2000 – 8 W 58/00 (NZI 2000, 314 = ZInsO 2000, 398) gehindert.

Die danach als divergierend bezeichneten Rechtsansichten hat der erkennende Senat – ohne daß dies dem vorlegenden Oberlandesgericht bekannt sein konnte – durch Beschluß vom 14. Dezember 2000 – IX ZB 105/00 (ZIP 2001, 296 = WM 2001, 430 = ZInsO 2001, 165 = NZI 2001, 191) im Sinne des vorlegenden Gerichts entschieden. Daß sich auf der Grundlage dieses Senatsbeschlusses noch eine Abweichung von der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts ergeben könnte, ist dessen Begründung nicht zu entnehmen. Danach ist die Vorlage gegenstandslos (vgl. BGHZ 5, 356, 358) und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzugeben.

 

Unterschriften

Kreft, Kirchhof, Fischer, Zugehör, Ganter

 

Fundstellen

Dokument-Index HI599977

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BGH IX ZB 105/00
BGH IX ZB 105/00

  Leitsatz (amtlich) a) Dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt es regelmäßig nicht, Schuldnervermögen i.S. der §§ 159, 165 ff. InsO zu verwerten. b) Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert des von ihm ...

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