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BGH Beschluss vom 07.04.1998 - 1 StR 127/98

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Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision der Angeklagten führt gemäß § 354 a StPO zur Aufhebung der in Fall II.2. verhängten Einzelfreiheitsstrafe und infolgedessen auch der Gesamtfreiheitsstrafe.

1. Unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO sind die erhobenen Verfahrensrügen, ferner die Sachbeschwerde, soweit sie auch dem Schuldspruch in Fall II.2. und der Verurteilung im Falle II.3. der Urteilsgründe gilt.

2. Die in Fall II.2. der Urteilsgründe wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten hat wegen nach Urteilserlaß in Kraft getretenen milderen Rechts keinen Bestand (§ 354 a StPO, § 2 Abs. 3 StGB). Diese Strafe hat die Strafkammer den Vorschriften der "§§ 265 Abs. 1, 308 Abs. 1 StGB" in der damals geltenden Fassung entnommen, die beide jeweils Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren androhten. Demgegenüber beträgt der Strafrahmen des § 265 Abs. 1 StGB i.d.F. des am 1. April 1998 in Kraft getretenen Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) - Versicherungsmißbrauch - nur noch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Diese Höchststrafe überschreitet die verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Daher kann diese Strafe ungeachtet dessen, daß auf Grund der tateinheitlich begangenen Brandstiftung ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe sowohl gemäß § 308 Abs. 1 StGB a.F. als auch gemäß § 306 Abs. 1 StGB n.F. zur Verfügung steht, nicht bestehen bleiben, denn das Landgericht berücksichtigt straferschwerend lediglich, der Angeklagte habe zwei Straftatbestände verwirklicht, um in betrügerischer Weise hohe Versicherungsleistungen zu erwirken. Damit stellt es aber auf das vom Gesetzgeber nunmehr deutlich geringer gewertete Unrecht des Tatbestands des Versicherungsbetrugs nach § 265 StGB ab. Über die Strafe muß ein neuer Tatrichter entscheiden.

3. Der Wegfall der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993538

wistra 1998, 225

NStZ-RR 1998, 235

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