Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 07.02.2001 - 3 StR 579/00

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

schwere räuberische Erpressung

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. September 2000 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, jeweils in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, jeweils begangen in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der Schuldspruch zu berichtigen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt folgendes ausgeführt:

„Der Angeklagte hat sich durch Verwendung einer Maschinenpistole der Marke Kalaschnikow – einer tragbaren Schusswaffe – bei seinen beiden Erpressungstaten (Fälle II. 1. und 2. der Urteilsgründe) nicht jeweils wegen eines Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, sondern nach § 6 Abs. 3 WaffG i.V.m. § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe strafbar gemacht (Senat, Beschluss vom 13. März 1996 – 3 StR 41/96). Durch die (gleichzeitige) Aufbewahrung der beiden Handgranaten mit Handgranatenzünder und der Maschinenpistole der Marke Kalaschnikow in seiner Garage (Fall II. 3. der Urteilsgründe) ist der Angeklagte schuldig, tateinheitlich die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen (nämlich die beiden Handgranaten und den Handgranatenzünder) und eine vollautomatische Selbstladewaffe (nämlich die Kalaschnikow) ausgeübt zu haben – § 52a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG i.V.m. Anlage Teil B VII Nr. 46 IX Nr. 57, § 52 StGB – (Senat, Beschluss vom 14. Februar 1996 – 3 StR 625/95).

Der beantragten Schuldspruchberichtigung steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung, soweit sich der Angeklagte wegen der ‚angeklagten Taten gleichzeitig wegen Verstoßes gegen das WaffG strafbar gemacht hat, das Verfahren gemäß § 154a Abs. 1 StPO auf die angeklagten Taten beschränkt hat’ (SA Bd. II Bl. 347, 351). Diese Beschränkung ist unwirksam. Die Staatsanwaltschaft ging hierbei davon aus, dass die angeklagten Sachverhalte sowohl dem Kriegswaffenkontrollgesetz als auch dem Waffengesetz unterfallen. Nachdem diese Voraussetzungen des § 154a StPO, dass nämlich ‚durch dieselbe Tat mehrere Gesetzesverletzungen begangen worden sind’, nicht vorliegen, geht die obengenannte Verfügung der Staatsanwaltschaft ins Leere. Im übrigen würde die Verfügung der Staatsanwaltschaft die gerichtliche Untersuchung auf eine bestimmte Gesetzesverletzung beschränken, was ebenfalls unzulässig ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 44. Auflage § 154a Rdn. 7).

Auf den Strafausspruch wirkt sich die Berichtigung des Schuldspruchs nicht aus, weil § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG denselben Strafrahmen wie § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG eröffnet.”

Dem schließt sich der Senat an. Eines vorherigen rechtlichen Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es für die Berichtigung des Schuldspruchs nicht, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Einziehung der Maschinenpistole, der Splitterhandgranaten und der Handgranatenzünder durch das Revisionsgericht allein auf Grund der Revision des Angeklagten kommt nicht in Betracht (Gegenschluß aus § 358 Abs. 2 StPO).

 

Unterschriften

Kutzer, Rissing-van Saan, Pfister, von Lienen, Becker

 

Fundstellen

Dokument-Index HI547485

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    2
  • zfs 11/2012, Schutzgesetzcharakter des § 45 Abs. 6 StVO / 2 Aus den Gründen:
    2
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 18 Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Reduzierung ... / I. Begünstigter Personenkreis
    1
  • § 18 Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzicht / 2. Einrede nach § 2328 BGB
    1
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO, EGInsO § 2 Begründung des Eröffnungsbeschlusses
    1
  • Bremische Landesbauordnung / § 82 Abschnitt 6 Baulasten
    1
  • Darf ein Vertriebsmittler Kundendaten für eigene Zwecke verwerten?
    1
  • FF 11/2022, Anrechnung der notariellen Entwurfsgebühr au ... / Aus den Gründen
    1
  • Mitwirkung kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden
    1
  • Sondereigentum: Duldung eines Antennenkabels / 4 Die Entscheidung
    1
  • ZAP 14/2020, Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige: Unwirksame betriebsbedingte Kündigung
    1
  • ZErb 09/2024, Das Recht des pflichtteilsberechtigten Nic ... / 1
    1
  • zfs 7/2014, Haftungsverteilung bei einer Kollision zweie ... / 3 Anmerkung:
    1
  • § 1 Kapitalisierung – Kapitalabfindung / (2) Grenzen
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / (2) Wirksame Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / bb) Missbrauchsfälle
    0
  • § 12 Der Schenkungsrückforderungsanspruch des § 528 BGB ... / VI. Rechtsfolge: Herausgabe des Geschenkes bzw. Anspruch auf Wertersatz
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


BGH 2 StR 561/11
BGH 2 StR 561/11

  Verfahrensgang LG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.03.2011)   Tenor 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren