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BGH Beschluss vom 03.03.2005 - I ZB 24/04

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Leitsatz (amtlich)

Beauftragt eine am Ort ihrer Zweigniederlassung verklagte GmbH, deren Rechtsangelegenheiten an ihrem Hauptsitz bearbeitet werden, einen dort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung, so sind dessen Reisekosten zum Prozessgericht im Regelfall erstattungsfähig.

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Beschluss vom 24.08.2004; Aktenzeichen 8 W 277/04)

LG Stuttgart

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des OLG Stuttgart v. 24.8.2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 86,33 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat die Beklagte, die ihren Sitz in H. hat, aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen eines nicht ordnungsgemäß durchgeführten Transports auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der am Ort der Zweigniederlassung der Beklagten in S. geführte Rechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich. Nach der Kostenregelung in dem Vergleich hat die Klägerin von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits ein Drittel, die Beklagte zwei Drittel zu tragen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte beantragt, Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten in H. i.H.v. 259 EUR, hilfsweise Korrespondenzanwaltskosten i.H.v. 850 EUR oder Kosten einer fiktiven Informationsreise von H. zum Sitz des Prozessgerichts i.H.v. 210 EUR in den Kostenausgleich einzubeziehen. Das LG hat dem Antrag insoweit nicht entsprochen. Das OLG hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, Anwaltsreisekosten i.H.v. 259 EUR in die Kostenausgleichung einzubeziehen.

II. Die gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Die Beklagte mit Sitz in H. könne gem. § 21 ZPO am Ort ihrer rechtlich unselbständigen Niederlassung verklagt werden. Die Kosten, die dadurch entstünden, dass ein Prozessbevollmächtigter am Hauptsitz einer GmbH bestellt werde, seien nicht erstattungsfähig. Vom unterlegenen Gegner zu erstatten seien vielmehr nur die Kosten, die bei Führung des Rechtsstreits durch die Niederlassung anfielen, an deren Sitz der Prozess geführt werde. Dem liege der Gedanke zu Grunde, dass durch die betriebsinterne Organisation entstandene Mehrkosten nicht erstattungsfähig seien.

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind Kosten, die in einem am Ort einer Zweigniederlassung (§ 13 HGB) einer GmbH geführten Rechtsstreit dadurch entstehen, dass ein Prozessbevollmächtigter am Hauptsitz (§ 4a Abs. 1 GmbHG) der GmbH bestellt wird, nicht grundsätzlich von der Erstattung ausgeschlossen.

a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (BGH, Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, BGHReport 2005, 134 = MDR 2005, 178 = GRUR 2005, 84 [85] = WRP 2004, 1492 - Unterbevollmächtigter II, m.w.N.). Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zu Grunde, dass eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbst verklagt ist und ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen wissen will, in aller Regel deshalb einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts beauftragen wird, weil sie annimmt, dass zunächst ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich sein wird (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, MDR 2003, 233 = BGHReport 2003, 152 m. Anm. Madert = NJW 2003, 898 [900]; Beschl. v. 13.7.2004 - X ZB 40/03, BB 2004, 2377). Die für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung erforderliche Tatsacheninformation des Rechtsanwalts durch seine Partei kann in aller Regel nur in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgen.

b) Nach dem Vorbringen der Beklagten werden Rechtsfälle an ihrem Sitz in H. bearbeitet, nicht aber am Sitz ihrer rechtlich unselbständigen Niederlassungen. Für die Möglichkeit, ein persönliches Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt am Ort zu führen, ist daher auf den Sitz der Beklagten in H. abzustellen (BGH v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, BGHReport 2005, 134 = MDR 2005, 178 = GRUR 2005, 84 [85] - Unterbevollmächtigter II). Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kommt es im Rahmen der Kostenerstattung auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei an und nicht darauf, ob durch eine andere Organisation Mehrkosten bei der Führung eines Rechtsstreits vermieden werden könnten (BGH v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, BGHReport 2005, 134 = MDR 2005, 178 = GRUR 2005, 84 [85] - Unterbevollmächtigter II; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, BGHReport 2005, 472 = WRP 2005, 224 [226] - Unterbevollmächtigter III).

c) Die Beauftragung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts der Partei ansässigen Rechtsanwalts ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung allerdings nicht notwendig, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, BGHReport 2005, 201 = MDR 2005, 177 = BB 2004, 2548; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, BGHReport 2005, 472 = WRP 2005, 224 [226] - Unterbevollmächtigter III, m.w.N.). Das Beschwerdegericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zur Notwendigkeit eines eingehenden Mandantengesprächs keine Feststellungen getroffen. Da die Beklagte geltend gemacht hat, sie verfüge nicht über eine Rechtsabteilung und es seien wegen des komplexen Sachverhalts intensive Mandantengespräche notwendig gewesen, ist für die rechtliche Beurteilung in der Rechtsbeschwerdeinstanz gemäß diesem Vorbringen der Beklagten von der Notwendigkeit eines eingehenden Mandantengesprächs auszugehen.

3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen zur Notwendigkeit eines eingehenden persönlichen Mandantengesprächs zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten und ggf. zur Höhe der geltend gemachten Reisekosten trifft.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1349976

BB 2005, 1247

BGHR 2005, 1017

NJW-RR 2005, 922

ZAP 2005, 822

MDR 2005, 896

Rpfleger 2005, 479

WRP 2005, 753

AGS 2006, 152

GmbHR 2005, 940

GuT 2005, 183

RENOpraxis 2005, 140

RVG-B 2005, 120

RVGreport 2005, 277

Mitt. 2005, 328

RVG-Letter 2005, 104

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