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BGH Beschluss vom 02.03.2017 - V ZB 138/16

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Leitsatz (amtlich)

Wenn sich ein Beschwerdeführer ausdrücklich die Begründung seiner Beschwerde vorbehalten hat, muss das Gericht mit einer der Beschwerde nicht stattgebenden Entscheidung eine angemessene Zeit warten, sofern es für die Begründung keine Frist gesetzt hat.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; FamFG § 68 Abs. 3, § 420 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Beschluss vom 05.09.2016; Aktenzeichen 3 T 118/16)

AG Lüdenscheid (Beschluss vom 15.08.2016; Aktenzeichen 77 XIV(B) 21/16)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Hagen vom 5.9.2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Betroffene, ein algerischer Staatsbürger, reiste im Dezember 2011 in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde mit seit dem 7.3.2013 bestandskräftigem Bescheid zurückgewiesen. Bei seiner für den 15.8.2016 geplanten Abschiebung auf dem Luftwege weigerte sich der Betroffene, in das Flugzeug zu steigen. Da es sich um eine unbegleitete Maßnahme handelte und die Anwendung von unmittelbarem Zwang nur mit einer Sicherheitsbegleitung durchführbar gewesen wäre, wurde die Abschiebung abgebrochen und der Betroffene in Haft genommen.

Rz. 2

Das AG hat am selben Tag auf Antrag der beteiligten Behörde Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen nach Algerien bis zum 25.9.2016 angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen am 24.8.2016 Beschwerde eingelegt, Einsicht in die Gerichtsakte beantragt und angekündigt, nach Akteneinsicht die Beschwerde zu begründen. Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom selben Tag nicht abgeholfen und die Akte dem LG zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Das LG hat am 30.8.2016 Termin zur persönlichen Anhörung des Betroffenen auf den 5.9.2016 anberaumt und die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen zu diesem Termin geladen. Die ihr zur Einsichtnahme übersandten Gerichtsakten sind der Verfahrensbevollmächtigten erst am 6.9.2016 zugegangen. Die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat dem LG am Tag der Anhörung mitgeteilt, dass ihr noch immer keine Akteneinsicht gewährt worden sei und beantragt, den Betroffenen nach Akteneinsicht und Begründung der Beschwerde erneut anzuhören.

Rz. 3

Das LG hat den Betroffenen in Abwesenheit der Verfahrensbevollmächtigten am 5.9.2016 angehört und dessen Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Haft nur bis zum 16.9.2016 angeordnet bleibt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde; im Hinblick auf seine am 16.9.2016 erfolgte Abschiebung beantragt er, die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen.

II.

Rz. 4

Das Beschwerdegericht hält die angeordnete Haft für rechtmäßig. Ihr liege ein zulässiger Haftantrag zugrunde. Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 2, 3, 5 AufenthG sei gegeben, da der Betroffene an der Beschaffung von Passersatzpapieren nicht mitgewirkt und mehrfach erklärt habe, sich keinesfalls nach Algerien begeben zu wollen. Statt mit einem Aufenthalt in der Bundesrepublik habe er seinen Angaben zufolge mit einem Verbleib in einem anderen Staat "Vorlieb" nehmen wollen. Dies sei gleichbedeutend mit der Erklärung, sich der Abschiebung entziehen zu wollen, zumal er ausdrücklich erklärt habe, im Falle der Flugabschiebung nach Algerien den Flug nicht anzutreten.

III.

Rz. 5

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen (§ 62 FamFG), statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg.

Rz. 6

1. Die von dem Betroffenen erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.

Rz. 7

a) Der Betroffene rügt im Ergebnis ohne Erfolg, dass er entgegen § 420 Abs. 1 FamFG nicht ordnungsgemäß angehört und die von seiner Verfahrensbevollmächtigten angekündigte Beschwerdebegründung nicht abgewartet worden sei.

Rz. 8

aa) Ein Verfahrensverstoß liegt nicht darin, dass das Beschwerdegericht den Betroffenen in Abwesenheit seiner Verfahrensbevollmächtigten persönlich angehört hat. Zwar gebietet es der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Grundsatz des fairen Verfahrens, einem Verfahrensbevollmächtigten die Möglichkeit einzuräumen, an dem Termin zur Anhörung des Betroffenen teilzunehmen (BGH, Beschl. v. 10.7.2014 - V ZB 32/14, NVwZ-RR 2014, 864 Rz. 8 m.w.N.). Die zu dem Anhörungstermin geladene Verfahrensbevollmächtigte hat aber ausdrücklich nicht die Verlegung dieses Termins beantragt, sondern eine erneute Anhörung des Betroffenen nach erfolgter Akteneinsicht und Begründung der Beschwerde.

Rz. 9

bb) Allerdings hat das Beschwerdegericht gegen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verstoßen, indem es über seine Beschwerde entschieden hat, ohne die von seiner Verfahrensbevollmächtigten angekündigte Begründung abzuwarten.

Rz. 10

(1) Wenn sich ein Beschwerdeführer ausdrücklich die Begründung seiner Beschwerde vorbehalten hat, muss das Gericht mit einer der Beschwerde nicht stattgebenden Entscheidung eine angemessene Zeit warten, sofern es für die Begründung keine Frist gesetzt hat (vgl. BVerfGE 60, 313, 317 f.; BVerfGK 15, 121, 124; Senat, Beschl. v. 14.2.2012 - V ZB 4/12, juris Rz. 6). Dies folgt aus dem Verfassungsgebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG, welches gewährleistet, dass ein Verfahrensbeteiligter Gelegenheit erhält, durch seinen Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Diesem Gebot handelt ein Gericht zuwider, wenn es eine Beschwerde schon vor Ablauf einer gesetzlich bestimmten Begründungsfrist oder - wenn eine solche Frist nicht bestimmt ist - vor Verstreichen einer für die Begründung des Rechtsmittels angemessenen Zeitspanne zurückweist (Senat, Beschl. v. 14.2.2012 - V ZB 4/12, a.a.O.).

Rz. 11

(2) Die Verfahrensweise des Beschwerdegerichts, welches vor Gewährung der Akteneinsicht und Eingang der Begründung über die Beschwerde des Betroffenen entschieden hat, verstößt danach gegen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör. Da die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen Akteneinsicht beantragt und eine anschließende Begründung der Beschwerde angekündigt hatte, musste das Beschwerdegericht diese Begründung oder den Ablauf einer hierfür gesetzten angemessen Frist (vgl. § 65 Abs. 2 FamFG) abwarten. Soweit sich aus der Begründung neue Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung ergeben hätten, wäre der Betroffene hierzu ggf. erneut anzuhören gewesen (§§ 420 Abs. 1, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

Rz. 12

Aus dem Umstand, dass sich der Betroffene in Haft befand, ergeben sich keine geringeren Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs. Dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitenden Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen (BVerfGE 46, 194, 195; BVerfG, Beschl. v. 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16, juris Rz. 43), welches auch in Abschiebungshaftsachen zu beachten ist (BGH, Beschl. v. 25.3.2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rz. 22), kann durch eine geeignete Verfahrensgestaltung Rechnung getragen werden, etwa durch eine kurzfristige Einsichtnahme in die Akten auf der Geschäftsstelle des Gerichts und eine anschließende kurze Frist für die Begründung der Beschwerde.

Rz. 13

cc) Gleichwohl ist die Rechtsbeschwerde nicht begründet, denn sie legt nicht dar, was der Betroffene im Falle des Zuwartens des Beschwerdegerichts noch vorgetragen hätte. Daher lässt sich bereits nicht feststellen, dass die Beschwerdeentscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 15.7.2010 - V ZB 10/10, NVwZ 2011, 127 Rz. 19).

Rz. 14

b) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde Mängel des Abhilfeverfahrens des AG. Dieses hat über die Nichtabhilfe entschieden und seine Entscheidung der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen mitgeteilt. Die Entscheidung enthält durch die Bezugnahme auf die fortbestehenden Gründe des angefochtenen Beschlusses auch eine Begründung (§ 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG), die zwar knapp, angesichts der ohne Begründung eingelegten Beschwerde aber noch als ausreichend anzusehen ist (vgl. BeckOK FamFG/Obermann, 21. Ed. [1.12.2016], FamFG § 68 Rz. 8; Sternal in Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 68 Rz. 12b).

Rz. 15

Es kann dahinstehen, ob das AG vor seiner Nichtabhilfeentscheidung der Verfahrensbevollmächtigten hätte Akteneinsicht gewähren und den Eingang der angekündigten Beschwerdebegründung abwarten müssen oder ob es aufgrund des Beschleunigungsgebots in Haftsachen berechtigt war, sofort zu entscheiden und den Betroffenen wegen der Akteneinsicht an das Beschwerdegericht zu verweisen. Ebenso kann dahinstehen, ob die in Beschlussform zu erlassende Abhilfeentscheidung den formellen Anforderungen des § 38 Abs. 2 FamFG genügt. Mängel des Abhilfeverfahrens führen nämlich nur dann zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung, wenn sie entscheidungserheblich sind (vgl. BGH, Beschl. v. 15.7.2010 - V ZB 10/10, NVwZ 2011, 127 Rz. 17). Der Betroffene hat mit der Rechtsbeschwerde aber nicht dargelegt, dass die Beschwerdeentscheidung auf den geltend gemachten Mängeln des Abhilfeverfahrens beruht, insb. was er im Falle des Zuwartens mit der Abhilfeentscheidung noch vorgetragen hätte.

Rz. 16

2. Soweit der Betroffene beanstandet, die Vorinstanzen hätten die Ausländerakte nach § 417 Abs. 2 Satz 3 FamFG beiziehen müssen, scheitert diese Verfahrensrüge schon daran, dass die Rechtsbeschwerde nicht aufzeigt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen der Tatrichter der Ausländerakte hätte entnehmen müssen (vgl. Senat, Beschl. v. 8.7.2010 - V ZB 203/09, juris Rz. 7 m.w.N.).

Rz. 17

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10803472

FA 2017, 224

FGPrax 2017, 184

AnwBl 2017, 895

InfAuslR 2017, 289

JZ 2017, 448

ZInsO 2017, 1181

FK 2017, 111

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