Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 30.07.1986 - II R 68/86 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendige Beiladung

 

Leitsatz (NV)

Hat eine OHG gegen die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens Einspruch eingelegt, wird die OHG sodann nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes in eine GmbH umgewandelt und wird später gegen die Einheitswertfeststellung Klage erhoben, wobei die ehemaligen Gesellschafter der OHG als Kläger anzusehen sein sollen, so muß die GmbH als Rechtsnachfolgerin der OHG gemäß § 60 Abs. 3 FGO beigeladen werden. Die Unterlassung der Beiladung ist ein von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel.

 

Normenkette

FGO § 60 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG des Saarlandes

 

Tatbestand

Die Kl. sind ehemalige Gesellschafter der X-OHG, die durch notariellen Vertrag vom 24. Juni 1977 mit Wirkung zum 1. Januar 1977 nach den Bestimmungen des Umwandlungsgeseztes in die Y-GmbH umgewandelt worden ist. Streitig ist die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens der früheren OHG auf den 1. Januar 1971, den 1. Januar 1972 und den 1. Januar 1973. Gegen die Feststellungsbescheide vom 30. Juni 1975 bzw. 22. Juli 1975 hat die frühere OHG Einsprüche eingelegt, die nach der Umwandlung durch eine an die frühere OHG gerichtete Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückgewiesen wurden. Hiergegen richtete sich die Klage ,,der zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter" der früheren OHG A und B.

Das FA hat nachträglich die Einspruchsentscheidung unter dem Datum vom 8. April 1981 der GmbH als Rechtsnachfolgerin der OHG und den ehemaligen Gesellschaftern der OHG zugestellt. In der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 1981 ist daraufhin mit Zustimmung des FA eine Klageänderung dahingehend erklärt worden, daß nunmehr A und B als ehemalige Gesellschafter der OHG Kläger sein sollten. Das FG hat am 8. Mai 1981 über die so umgestellte Klage entschieden und sie als unbegründet abgewiesen. Mit dem Urteil hat das FG zugleich auch die Klage wegen der Gewinnfeststellung 1971 und 1972 abgewiesen.

Gegen das Urteil des FG haben beide Kläger Revision eingelegt und ihren Klagantrag weiterverfolgt.

Der VIII. Senat des BFH hat durch Urteil vom 21. Januar 1986 das Revisionsverfahren, soweit es die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens betrifft, abgetrennt und an den II. Senat abgegeben. Im übrigen hat er das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Das angefochtene Urteil ist auch insoweit aufzuheben, als die Sache an den erkennenden Senat abgegeben worden ist, und zwar aus verfahrensrechtlichen Gründen. Denn das FG hat es unterlassen, die GmbH gemäß § 60 Abs. 3 FGO als Gesamtrechtsnachfolgerin der OHG zum Rechtsstreit über die Feststellungen der Einheitswerte beizuladen. Hierin ist ein von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel zu sehen (vgl. das Urteil vom 10. Februar 1966 IV 258/63, BFHE 85, 464, BStBl III 1966, 423, ständige Rechtsprechung).

Die notwendige Beiladung der GmbH ist erforderlich, weil diese als Rechtsnachfolgerin der OHG i. S. des § 60 Abs. 3 FGO an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, daß die Entscheidung wegen ihrer Auswirkungen auf die Gewerbekapitalsteuer auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

Hieran ändert sich auch dadurch nichts, daß bis 1976 der frühere § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG galt, wonach mehrere Personen, für deren Rechnung ein Gewerbe betrieben wird, Gesamtschuldner der GewSt waren. Denn die Rechtsprechung des BFH hat gleichwohl die Personengesellschaft als gewerbesteuerrechtlich steuerfähig und damit als Prozeßpartei anerkannt (vgl. z. B. die Urteile vom 22. November 1972 I R 252/70, BFHE 108, 208, BStBl II 1973, 405, und vom 17. Januar 1980 IV R 115/76, BFHE 130, 58, BStBl II 1980, 336; ständige Rechtsprechung, vgl. auch das Gutachten des RFH vom 6. April 1938 GrS D 1/38, RFHE 43, 319, 320, RStBl 1938, 434, 435 linke Spalte, ferner Meßmer, FR 1959, 103, 106 linke Spalte). Diese Stellung als mögliche Prozeßpartei für die GewSt ist mit der Umwandlung der OHG auf die GmbH als deren Gesamtrechtsnachfolgerin übergegangen. Daraus folgt die Notwendigkeit der Beiladung der GmbH. Diese Beiladung wird das FG nachzuholen haben, bevor es erneut über die Klage entscheidet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423389

BFH/NV 1987, 655

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Finanzgerichtsordnung / § 60 [Beiladung]
    Finanzgerichtsordnung / § 60 [Beiladung]

      (1) 1Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. 2Vor ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren